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Frage geschrieben am 15.02.2011 15:43:35

Verwaltervergütung bei Weitervermietung

Rechtsgebiet: Vertragsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 933
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Im Vertrag (Juli 2009) zwischen Hauseigentümer und Verwaltung ist folgende Regelung hinsichtlich Neuvermietung getroffen:
 
„Bei Leerstand einer Mieteinheit kann der Auftraggeber die Verwalterin mit der Neuvermietung beauftragen. Bei Abschluß eines Mietvertrages berechnet die Verwalterin eventuelle Kosten einer Auskunft zur Bonitätsprüfung sowie 1,5 Grundmieten, zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer, als Aufwandspauschale."
 

Im August 2010 wurde nach Kündigung einer Wohneinheit dem Eigentümer durch die Verwalterin gleichzeitig mit der Kündigungsinformation eines Mieters das schriftliche Angebot für eine Weitervermietung der Wohnung unterbreitet:
"Im Erfolgsfall berechnen wir eine Nettomiete, zzgl. Mehrwertsteuer. Die angefallenen Inserationskosten rechnen wir in jedem Fall ab. Für Bonitätsprüfungen fallen 10,50 €/Anfrage für eine Wohnung und 35 €/Anfrage für eine Gewerbefläche , zzgl. Mehrwertsteuer an."
Diesem Angebot wurde durch den Eigentümer zugestimmt.

In der Einnahmenüberschussabrechnung für 2010 wurde jetzt dem Eigentümer der Aufwand für die erfolgreiche Weitervermietung aber mit 1,5 Nettomieten berechnet. Auf die Diskrepanz hingewiesen, teilt die Verwalterin mit, dass es sich im Angebot vom August 2010 um einen Schreibfehler handelte und natürlich der geltende Vertrag bindend ist.

Ist dies tatsächlich zutreffend ?
Der Eigentümer stellt dagegen, dass er nur auf Grundlage des günstigeren Angebots den Auftrag zur Weitervermietung an die Verwaltung erteilt hat. Bei Berechnung von 1,5 Nettomieten wäre er selbst aktiv geworden.

Vielen Dank


Antwort geschrieben am 15.02.2011 16:50:09
Rechtsanwalt Peter Dratwa
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Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst bedanke ich mich für Ihre Frage.

An den Inhalt des Schreibens vom August 2010, dem Sie zugestimmt haben, bezüglich der Berechnung von einer Nettomiete zuzüglich MwST im Fall der Weitervermietung muss sich die Hausverwaltung festhalten lassen.

Insofern ist eine außerhalb des Vertrages vom Juli 2009 rechtswirksame Vereinbarung zustande gekommen. Der Einwand der Hausverwaltung, es habe sich um einen Schreibfehler gehandelt,greift nicht durch. Insofern könnte jede Abrede mit einem derartigen Einwand zu Fall gebracht werden.Die Rechtsprechung läßt einen derartigen Einwand mit der entsprechenden Anfechtungsmöglichkeit nur dann zu, wenn der Schreibfehler für jeden offensichtlich gewesen wäre, z.B. bei einer 0,05 Nettomiete etc., was aber hier nicht der Fall ist. Demzufolge müssen Sie auch nur für die Weitervermietung eine Courtage von einer 1,0 Nettomiete zuzüglich MwST zahlen.

Bei Unklarheit stehe ich im Rahmen der Nachfragefunktion zur Verfügung und verbleibe,

mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 15.02.2011 16:58:24

Vielen Dank zunächst für Ihre Ausführungen.

Könnten Sie uns evtl. für unsere Argumentation gegenüber der Verwalterin einen entsprechenden Bezug zur gültigen Rechtssprechung (Paragraph oder Urteil) mitteilen ?

Vielen Dank
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 15.02.2011 22:02:00

Sehr geehrter Fragesteller,

vorliegend handelt es sich um einen unbeachtlichen Inhaltsirrtum gem. § 119 Abs. 1 BGB, einen sog. Kalkulationsirrtum und zwar ist dies der Fall, wenn der Anbieter einer Ware oder Dienstleistung sich bei der Preisgestaltung geirrt hat. In der Regel wird dem Anbieter in diesen Fällen kein Nachforderungsrecht gegeben, es sei denn, der Kalkulationsirrtum war für den Vertragspartner ganz offensichtlich ( vgl. BGH Urteil vom 15.12.187 NJW-RR, 566 ; BGH, Urteil vom 17.07.1998, NJW 1998, 3192), was bei Ihnen nicht der Fall ist, denn es bestand ohne weiteres die Möglichkeit, dass die Hausverwaltung bei der Bemessung der Courtage Ihnen entgegenkommt.

Ohnehin wäre, selbst wenn es sich hier um einen anfechtbaren Irrtum handeln würde, die Anfechtungsfrist gem. § 121 BGB abgelaufen. Die Anfechtungserklärung muss unverzüglich nach Kenntnis des Irrtums erfolgen. Dies ist hier nicht gegeben. Der Hinweis, man habe sich vertan oder ein Schreibfehler liegt vor, reicht als Anfechtungserklärung nicht aus.

Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt


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Verwaltervergütung bei Weitervermietung | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2011-02-16
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