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Frage geschrieben am 24.02.2011 14:53:12

Verwalten Unternehmen die Gutscheinverkäufe durchführen Gelder für dritte Parteien

Rechtsgebiet: Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 857
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Folgendes Beispiel:

Ein Händler vertreibt online in fremden Namen und auf fremde Rechnung Voucher, respektive Gutscheine, für verschiedenste Produkte. Dies kann z. B. ein Einkaufsgutschein in einer bestimmten Höhe für ein Warengeschäft, aber auch ein Kinogutschein sein.

In den AGB's heißt es jedoch wie folgt:
XYZ vermittelt lediglich den Vertragsschluss und wickelt den Verkauf von entsprechenden Vouchern für die Angebote der Merchants für den jeweiligen Merchant ab; im Hinblick auf die Leistungen der Merchants handelt XYZ nur als Vermittler und nicht als Vertragspartner des Kunden.

Sobald der Voucher beim Händler eingelöst wurde oder der Voucher und die Widerrufsfrist abgelaufen sind erfolgt eine Gutschrift des Voucherbetrages an den Händler abzüglich der Provision und der Transaktionskosten des Zahlungsvorganges.

Die Frage die sich aus diesem Beispiel ergibt ist jene:
Verwaltet der Gutscheinverkäufer in diesem Zusammenhang Gelder von dritten Parteien und unterliegt er somit der Regulierung entsprechend der Payment Service Directive (bzw. des ZAG) oder ist dies nicht der Fall?



Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Die von Ihnen zitierte AGB-Passage stellt klar, dass der Händler nicht Vertragspartner wird sondern den Vertragsschluss lediglich vermittelt. Da er selbst nicht Vertragspartner ist und auch nicht ersichtlich ist, dass von Seiten des Merchants eine Abtretung erfolgt ist, wird der Händler selbst nicht Inhaber der einzuziehenden Forderungen. Vielmehr zieht er fremde Forderungen der Merchants ein, die ihn hierzu ermächtigt haben. Eine solche Einziehungsermächtigung ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt, aber unstreitig zulässig, was aus dem Rechtsgedanken des § 185 I BGB hergeleitet wird.

Gleichwohl bleibt es dabei, dass es sich um eine für den Händler fremde Forderung handelt. Die daraus rsultierenden Einnahmen stellen also Fremdgelder dar, so dass ein Anwendungsfall des ZAG in Betracht kommt.

Die Tätigkeit des Händlers würde in den Anwendungsbereich des ZAG fallen, wenn er Zahlungsdienstleister wäre. Unter anderem ist dies der Fall bei einem Unternehmen, das gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Zahlungsdienste erbringt (§ 1 I Nr. 5 ZAG).

Zahlungsdienste umfassen auch Finanztransfergeschäfte i.S.v. § 1 II Nr. 6 ZAG. Hierunter versteht man Dienste, bei denen ohne Einrichtung eines Zahlungskontos auf den Namen eines Zahlers oder eines Zahlungsempfängers ein Geldbetrag des Zahlers ausschließlich zur Übermittlung eines entsprechenden Betrags an den Zahlungsempfänger oder an einen anderen, im Namen des Zahlungsempfängers handelnden Zahlungsdienstleister entgegengenommen wird oder bei dem der Geldbetrag im Namen des Zahlungsempfängers entgegengenommen und diesem verfügbar gemacht wird.

Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen ist das ZAG also anwendbar, sofern keine Ausnahme vorliegt. Da der Händler ja ausdrücklich dazu befugt ist, hier im Namen des Merchant tätig zu werden, kommt eine Ausnahme in Betracht, wenn er als selbstständiger Handelsvertreter für den Merchant tätig ist, denn dann greift die Ausnahme des § 1 X Nr. 2 ZAG, wonach kein Zahlungsdienst vorliegt bei Zahlungsvorgängen zwischen Zahler und Zahlungsempfänger über einen Handelsvertreter oder Zentralregulierer, der befugt ist, den Verkauf oder Kauf von Waren oder Dienstleistungen im Namen des Zahlers oder des Zahlungsempfängers auszuhandeln oder abzuschließen.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.


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Verwalten Unternehmen die Gutscheinverkäufe durchführen Gelder für dritte Parteien | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2011-02-24
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