Antwort geschrieben am 15.07.2010 19:29:25 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger
Schönbornstr. 41, 60431 Frankfurt, Tel: 069 - 523140, Fax: 069- 53098110
Familienrecht, Insolvenzrecht, Versicherungsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 406
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ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
In der Kaskoversicherung braucht der Versicherer nicht für Kosten, die durch eine Sicherstellung des Fahrzeuges bei der Polizei entstehen, aufzukommen. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 13 Abs. 6 AKB, der lediglich Fracht- und sonstige Transportkosten erfaßt sowie aus dem Wesen der Kaskoversicherung, da Sicherstellungskosten nicht unmittelbar für die Wiederherstellung des Fahrzeuges notwendig sind. Darüber hinaus sind Aufwendungen zur Schadenverhütung in der Kaskoversicherung grundsätzlich nicht erstattungsfähig, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt Verwahrungskosten durch die Polizei, um eine weitere Beschädigung oder einen erneuten Diebstahl des Kfz zu verhindern, durch den Kaskoversicherer nicht übernommen werden müssen. Sie werden eine Erstattung daher lediglich im Rahmen der Kulanz des Versicherers erwarten können.
Ich bedaure, Ihnen keine günstigere Antwort geben zu können und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
J. Petry-Berger
Rechtsanwältin
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