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Frage geschrieben am 11.02.2011 10:15:07

Vervielfältigung von privaten Aufnahmen, Weitergabe an Dritte und deren Bearbeitung

Rechtsgebiet: Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1080
Sehr geehrter Herr RA Roth,
auf einer Familienfeier haben wir Aufnahmen und Filme gedreht, auf denen selbstverständlich die anwesenden Personen abgelichtet wurden.
Jetzt möchte ein Bekannter daraus einen richtigen Film erstellen und bat um Aufnahmen von ehemaligen von unserer Familie bewohnten Objekten usw., um daraus so eine Art Chronik zu machen. Wenn ich die Häuser vom Bürgersteig auf kurz aufnehme, habe ich dort mit rechtlichen Bedenken zu rechnen und muss ich vorher die Person, die den Film arrangiert darauf hinweisen, dass die Nutzung ausschliesslich für den privaten Bereich bestimmt ist und jegliche kommerzielle Verwendung, insbesondere die Weitergabe an Print- und Verfielfältigungsmedien zu unterbleiben hat?
Oder ist es gar besser, überhaupt nicht daran mitzuwirken, weil die Gäste von der Verwendung ihrer Konterfeis nichts wissen?
Mit freundlichen Grüßen
Frank-M. Schmidt


Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.

Dies vorausgeschickt möchte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes gerne wie folgt beantworten:

Nach § 22 Kunsturhebergesetz ist die Veröffentlichung von Abbildungen einer Person ohne deren Einwilligung grundsätzlich nicht zulässig.

Es gibt zwar in § 23 KunstUrhG diverse Ausnahmen, wie z.B. öffentliche Versammlungen, dazu kann aber eine private Hochzeitsfeier wohl nicht gerechnet werden, insbesondere wenn die einzelnen Personen erkennbar sind, wovon ich hier ausgehe.

Falls Ihr Bekannter also eine Veröffentlichung plant ist die Genehmigung der abgebildeten Personen einzuholen. Insofern wäre auch Ihre Weitergabe problematisch, da Sie die Filme schließlich gemacht haben.

Etwas anderes wäre natürlich eine Herstellung für den privaten Gebrauch. Dies ist keine Veröffentlichung im Sinne der o.g. Vorschrift.
Ein Film zum rein privaten Gebrauch wäre zulässig.

Weiterhin kommt auch ein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch und evtl. Schadensersatzanspruch der Betroffenen in Betracht, wenn die Bilder kommerziell ohne ihre Einwilligung verwertet werden.

Bei Bildern aus der Privatsphäre kann ein solcher Schadensersatzanspruch der Abgebildeten bestehen, die bei einer privaten Hochzeitsfeier nicht damit rechnen mußten, daß ihre Bilder nachträglich kommerziell verwertet werden.

Zusammenfassend ist daher zu sagen, daß sicherheitshalber die Genehmigung der abgebildeten Personen vor einer Veröffentlichung oder kommerziellen Verwertung eingeholt werden sollte.
Bilder von Personen die keine Genehmigung erteilt haben sollten vor einer solchen Verwertung entfernt werden.

Bzgl. der Häuser sollten Aufnahmen unproblematisch sein, solange Sie lediglich die Außenfassade aus einem öffentlichen Bereich aufnehmen. Die Aufnahme von Bauwerken die sich an öffentlichen Wegen oder Plätzen befinden ist durch das Urheberrecht erlaubt.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung auch über die Direktanfrage gerne zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen


Thomas Mack
Rechtsanwalt


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Rechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3
60385 Frankfurt a.M.
Tel.: 0049-69-4691701
E-mail: tsmack@t-online.de





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