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Frage geschrieben am 13.12.2011 21:17:59

Verurtteilt wegen Gewerbsmaessigen Betrugs

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 761
Sehr geehrte Damen und Herren, ich wurde im Jahre 2003 wegen Gewerbsmaessigen Betrugs zu 3 Jahren Haft (Deal mit Staatsanwalt) verurteilt. Konnte mich aber anschliessend bis zum Haftantritt noch Frei bewegen, da kein Fluchtverdacht bestand. Trotzdem habe ich mich 2004 ins Europaeische Ausland abgesetzt, wo ich mich noch immer aufhalte. Ich wuerde jetzt gerne die Angelegenheit in Ordnung bringen, deshalb habe ich folgende Fragen: 1. Gibt es in so einem Fall eine Verjaehrungsfrist? 2. Wie soll ich am besten vorgehen ohne groessere Problem zu bekommen? Fuer ihre Antwort bedanke ich mich im vorraus. MFG


Antwort geschrieben am 13.12.2011 22:21:30
Rechtsanwältin Marion Deinzer
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Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts sowie unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:

Ich gehe davon aus, dass gegen Sie ein sog. Vollstreckungshaftbefehl besteht. Dieser selbst verjährt nicht, sondern kann nur ausgesetzt werden. Allerdings kann nach § 79 StGB die Vollstreckungsverjährung eintreten. Das bedeutet, dass nach Ablauf der Vollstreckungsverjährung die Vollstreckung der Strafe unzulässig ist. Die Verjährung von zeitigen Freiheitsstrafen ist in mehreren Stufen geregelt und ist abhängig vom verhängten Strafmaß. Anknüpfungspunkt ist demnach das im Strafurteil festgesetzte Strafmaß. Bei Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu zehn Jahren beträgt die Verjährungsfrist 10 Jahre. Die Strafe kann demnach noch vollstreckt werden.

Sie sollten sich schnellstmöglich an einen Strafverteidiger vor Ort zu wenden, der mit Ihnen das weitere Vorgehen besprechen kann, um Nachteile zu vermeiden. Einen Kollegen vor Ort finden Sie auch über die Suchfunktion dieser Plattform.
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Ich weise Sie darauf hin, dass diese Plattform lediglich zur ersten rechtlichen Orientierung dient und eine ausführliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es ist nur eine überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems aufgrund Ihrer Angaben zum Sachverhalt möglich. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Angaben zum Sachverhalt kann sich eine abweichende rechtliche Bewertung ergeben.

Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Mit freundlichen Grüßen

Marion Deinzer
Rechtsanwältin

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