Antwort geschrieben am 13.12.2011 22:21:30 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Marion Deinzer
Wieseneckstraße 26, 90571 Schwaig b. Nbg., Tel: 091195338567, Fax: 091195338568
Arbeitsrecht, Zivilrecht, Verkehrszivilrecht, Familienrecht, Strafrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht
Bewertungen: 253
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts sowie unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Ich gehe davon aus, dass gegen Sie ein sog. Vollstreckungshaftbefehl besteht. Dieser selbst verjährt nicht, sondern kann nur ausgesetzt werden. Allerdings kann nach § 79 StGB die Vollstreckungsverjährung eintreten. Das bedeutet, dass nach Ablauf der Vollstreckungsverjährung die Vollstreckung der Strafe unzulässig ist. Die Verjährung von zeitigen Freiheitsstrafen ist in mehreren Stufen geregelt und ist abhängig vom verhängten Strafmaß. Anknüpfungspunkt ist demnach das im Strafurteil festgesetzte Strafmaß. Bei Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu zehn Jahren beträgt die Verjährungsfrist 10 Jahre. Die Strafe kann demnach noch vollstreckt werden.
Sie sollten sich schnellstmöglich an einen Strafverteidiger vor Ort zu wenden, der mit Ihnen das weitere Vorgehen besprechen kann, um Nachteile zu vermeiden. Einen Kollegen vor Ort finden Sie auch über die Suchfunktion dieser Plattform.
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Bitte nutzen Sie bei Unklarheiten die kostenlose Nachfragefunktion. Wenn Sie eine weitere Vertretung über die hier erteilte Erstberatung hinaus wünschen, bitte ich Sie, mich zunächst per E-Mail zu kontaktieren.
Ich weise Sie darauf hin, dass diese Plattform lediglich zur ersten rechtlichen Orientierung dient und eine ausführliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es ist nur eine überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems aufgrund Ihrer Angaben zum Sachverhalt möglich. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Angaben zum Sachverhalt kann sich eine abweichende rechtliche Bewertung ergeben.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Mit freundlichen Grüßen
Marion Deinzer
Rechtsanwältin
Tel.: 0911 - 95 33 85 67
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