Hausverwaltungsgesellschaft mbH
4 Gesellschafter, Hauptgesellschafter mit 51 % Börsendotierte AG,
3 weitere Gesellschafter mit jeweils rd. 16,3 %
GF einer der Minderheitsgesellschafter
November 2008
GF (Hauptberuf Fachanwalt für Steuerrecht) wird wegen Steuherhinterziehung und Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu 2 Jahren auf Bewährung verurteilt. Ende der Bewährung November 2010
Frage:
Hätte der GF die Börsendotierte AG als Mehrheitsgesellschafter über die Verurteilung informieren müssen?
Antwort geschrieben am 15.07.2010 14:14:49 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Isabelle Wachter
Taunustr. 10, 63067 Offenbach, Tel: 06985003383, Fax: 032128500333
Miet und Pachtrecht, Ausländerrecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Sozialrecht
Bewertungen: 103
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die Verpflichtungen des Geschäftsführers gegenüber der GmbH sind in § 43 Abs. 1 GmbHG geregelt. Hiernach hat der Geschäftsführer in Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.
Aus dieser Norm werden eine Vielzahl von Pflichten des Geschäftsführers gegenüber der GmbH abgeleitet, so zum Beispiel Kontroll- Versschwiegenheits- und Informationspflichten. Ferner ergibt sich auch eine allgemeine gesellschaftsrechtliche "Treuepflicht" des Geschäftsführers gegenüber "seiner" GmbH aus der Norm.
Diese Treuepflicht besteht unmittelbar nur gegenüber der GmbH, nicht gegenüber den einzelnen Gesellschaftern.
Jedoch gehört es zu den Pflichten des Geschäftsführers nach § 43 Abs. 1 GmbHG, auch den Individualinteressen der Gesellschafter, die diesen widerum gegenüber der GmbH zustehen, gerecht zu werden.
So kann nach § 51 a GmbHG jeder Gesellschafter von dem Geschäftsführer (als Verterter der GmbH) jederzeit verlangen, unverzüglich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben und Einsicht in die Bücher und Schriften zu gestatten.
Die Verurteilung des Geschäftsführers zu zwei Jahren auf Bewährung wegen Steuerstraftaten ist als "Angelegenheit der Gesellschaft" einzustufen, da das den Gesellschaftern zustehende Auskunftsrecht nach § 51 a GmbHG auch solche Umstände umfasst, die für die Beurteilung der Geschäftsführung und eventuell gegen diese zu verhängende Sanktionen relevant sind.
Der Geschäftsführer wäre also jedenfalls verpflichtet gewesen, den Gesellschaftern nach Aufforderung, sie über die "Angelegenheiten der Gesellschaft" zu informieren, mitzuteilen, dass eine Verurteilung wegen Steuerstraftaten in seiner Person vorliegt.
Eine Pflicht, die Verurteilung unaufgefordert mitzuteilen, hätte jedenfalls dann bestanden, wenn die Verurteilung bewirkt, dass der Geschäftsführer sein Amt nach der Regelung des § 6 Abs. 2 GmbHG nicht mehr ausüben darf.
Nach § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 GmbHG darf Geschäftsführer einer GmbH nicht sein, wer aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder einer vollziehbaren Entscheidung einer Verwaltungsbehörde einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig nicht ausüben darf, sofernhttps://freemailng6501.web.de/canvaspage/startseite_navigator/?si=aGLk8MJjoVReGu1pVoN*059&goto=/online/startseite/%253Fsi%253DaGLk8MJjoVReGu1pVoN*059%2526showall%253D1 der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt,
Wenn also gegen den Geschäftsführer, der ja Rechtsanwalt ist, ein berufsverbot verhängt wurde, dann DARF er kraft Gesetzes nicht mehr als Geschäftsführer einer GmbH tätig sein.
Nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 BRAO (Bundesrechtsanwaltsordnung) IST die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Folge einer strafrechtlichen Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat.
Nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 BBG (Bundesbeamtengesetz) verliert man die Beamtenrechte, wenn man wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr oder mehr verurteilt wurde.
Wurde der Geschäftsführer also in Ihrem Fall wegen vorsätzlicher Steuerhinterziehung zu 2 Jahren auf Bewährung verurteilt und ist gegen ihn deshalb ein Berufsverbot als Rechtsanwalt verhängt worden, was wahrscheinlich ist, so wäre er auf jeden Fall nach § 43 Abs. 1 GmbHG verpflichtet gewesen, die GmbH hierüber unaufgefordert in Kenntnis zu setzen, da er in diesem Fall Kraft Gestzes das Amt des Geschäftsführers wohl nicht mehr ausüben darf.
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