Antwort geschrieben am 25.08.2011 23:01:58 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin und Diplom-Ökonomin Dr. Corina Seiter
Stedinger Str. 39a, 27753 Delmenhorst, Tel: 04221-983945, Fax: 04221-983946
Zivilrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Fachanwalt Familienrecht, Fachanwalt Strafrecht
Bewertungen: 203
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prinzipiell regelt §34 StPO die Strafmilderungsgründe. Dabei sind auch Folgende aufgeführt:
Nr. 16: sich selbst gestellt hat, obwohl er leicht hätte entfliehen können oder es wahrscheinlich war, daß er unentdeckt bleiben werde;
Nr. 17: ein reumütiges Geständnis abgelegt oder durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat.
Zudem haben Sie bereits selber - ohne dass die Tat entdeckt wurde - bereits den Schaden und somit "ohne Druck" wieder gutgemacht.
Im Falle einer Entdeckung denke ich daher, dass Sie nicht mit einer hohen Strafe rechnen müssten.
Letztendlich gehe ich davon aus, dass Ihre Tätigkeit überprüft wird, sodass es - hierzu schreiben Sie nichts Genaues - durchaus wahrscheinlich wäre, dass die Tat entdeckt wird. Dann haben Sie jedoch nicht mehr den "Bonus" aus Nr. 16.
Inwieweit sich so ein Bonus auswirken würde, hängt jedoch vom jeweiligen Richter und den Gesamtumständen ab.
Sollten Sie sich zu einer Selbstanzeige entscheiden, so sollte diese aber am besten über einen Rechtsanwalt formuliert werden. Gerne helfen wir Ihnen diesbezüglich weiter.
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