Frage geschrieben am 05.02.2008 15:01:00
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Veruntreuung und Unterschlagung von Gewinnanteilen
Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2225Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Ist es ratsam, zunächst Strafanzeige wegen Veruntreuung und Unterschlagung zu stellen, in der Hoffnung, dass der Komplementär einsichtig und zahlungswillig wird, oder verbaue ich mir dann ggf. zivilrechtliche Schritte?
Darf ich dem Komplementär in Aussicht stellen, die Anzeige zurück zu ziehen, wenn er rechtzeitig zahlt?
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 5.2.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 05.02.2008 15:14:20 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Björn Cziersky-Reis
Alt-Moabit 62-63, 10555 Berlin, Tel: 030 / 397 492 57, Fax: 030 / 397 492 79
Ausländerrecht
Bewertungen: 67
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Ihre Fragen beantworte ich Ihnen gerne wie folgt:
Wenn der Komplementär Ihnen die rechtlich zustehenden Geldbeträge nicht freiwillig auszahlt, haben Sie nur die Möglichkeit, diese auf dem gerichtlichen Wege geltend zu machen. Ihr zivilrechtlicher Anspruch gegen den Komplementär besteht unabhängig davon, ob Sie sich entschließen, Strafanzeige wegen der genannten Straftatbestände zu stellen oder nicht.
Ob Sie Strafanzeige stellen möchten, hängt also allein von Ihnen ab. Im Regelfall ist eine Strafanzeige dann sinnvoll, wenn derjenige, der zivilrechtlich Ansprüche geltend machen will, noch nicht genügend Beweismittel zur Durchsetzung dieser Ansprüche hat. Nach einer Strafanzeige muss die Polizei / Staatsanwaltschaft in dieser Sache ermitteln. Gleichzeitig hat der Anzeigende nach Abschluss bzw. auch während der Ermittlungen die Möglichkeit, Akteneinsicht zu beantragen. Aus den Akten ergeben sich dann nicht selten genügend Beweise für die Durchsetzung des zivilrechtlichen Anspruchs. Eine Strafanzeige wäre demnach in Ihrem Fall jedenfalls dann sinnvoll, wenn Sie noch nicht genügend Beweismittel in den Hand haben.
In jedem Fall sollten Sie vor Stellung einer Strafanzeige diese dem Komplementär ankündigen, um diesen doch noch zur freiwilligen Zahlung zu bewegen. Oft sind die Fronten nach Stellung einer Strafanzeige sehr verhärtet.
Keinesfalls sollten Sie Strafanzeige stellen und danach dem Komplementär die Rücknahme dieser Anzeige gegen Zahlung anbieten. Sie machen sich mit einem solchen Vorgehen zwar nicht strafbar, allerdings können Sie eine einmal getätigte Strafanzeige nicht mehr zurückziehen. Die Polizei / Staatsanwaltschaft muss (und wird) die Ermittlungen trotzdem fortführen.
Ich empfehle folgendes Vorgehen. Wenn Sie ihr Geld schon unmissverständlich gefordert haben und bis jetzt eine freiwillige Zahlung nicht erfolgt und auch nicht angekündigt ist, sollten Sie
eine letzte Zahlungsfrist setzen, verbunden mit der Ankündigung, bei Nichtzahlung Strafanzeige zu stellen. Mit einem solchen Verhalten machen Sie sich nicht strafbar, da Sie nur mit Ihnen rechtlich erlaubten Schritten drohen.
Mit freundlichen Grüßen
Björn Cziersky-Reis
Rechtsanwalt
Alt-Moabit 62-63
10555 Berlin
Tel.: 030 / 397 492 57
Fax: 030 / 397 492 79
E-Mail: kontakt@kanzlei.cziersky.de
Internet. www.kanzlei-cziersky.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 05.02.2008 17:24:20
Herzlichen Dank für Ihre Antwort.
Ich habe aber schon mal gehört, dass jemand eine Anzeige zurückgezogen hat und darauf hin die Ermittlungen eingestellt wurden. Hängt das Vorgehen der Staatsanwaltschaft von der Schadenshöhe oder von der Anzahl der Geschädigten ab?
Ich dachte, die Staatsanwaltschaft muss von sich aus nur ermitteln, wenn es im öffentlichen Interesse ist.
Herzlichen Dank für Ihre Antwort.
Ich habe aber schon mal gehört, dass jemand eine Anzeige zurückgezogen hat und darauf hin die Ermittlungen eingestellt wurden. Hängt das Vorgehen der Staatsanwaltschaft von der Schadenshöhe oder von der Anzahl der Geschädigten ab?
Ich dachte, die Staatsanwaltschaft muss von sich aus nur ermitteln, wenn es im öffentlichen Interesse ist.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 05.02.2008 18:15:21
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
grundsätzlich sind Polizei und Staatsanwaltschaft verpflichtet, nach einer Anzeige ein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Nach "Rücknahme" der Anzeige darf das Ermittlungsverfahren alleine wegen der Rücknahme grundsätzlich auch nicht eingestellt werden, weil es nicht im Belieben des Anzeigenden (auch wenn dieser das Opfer ist) steht, ob ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird oder nicht.
Dieser Grundsatz wird im deutschen Strafrecht als Legalitätsprinzip bezeichnet und findet seine gesetzliche Grundlage in den §§ 152 Ans. 2 und 170 Abs. 1 StPO.
Es gibt aber Straftatbestände (wie z.B. Hausfriedensbruch, § 123 StGB), die nur auf Strafantrag des Verletzten verfolgt werden (vgl. § 123 Abs. 2 StGB). In diesem Fall muss die StA das Verfahren einstellen, wenn ein Strafantrag nicht gestellt oder aber zurückgenommen wird.
Es gibt auch Straftaten, die grundsätzlich nur auf Antrag verfolgt werden, bei denen die StA aber bei Fehlen des Antrags das besondere öffentliche Interesse an der Verfolgung verneinen kann. Geschieht dies, so wird das Verfahren eingestellt (Beispiel: Sachbeschädigung, §§ 303 und 303c StGB).
Bei den Straftaten der Unterschlagung (§ 246 StGB) und der "Veruntreuung" (§ 266 StGB) - also in Ihrem Fall - ist aber kein Strafantrag notwendig und damit auch kein besonderes öffentliches Interesse. Bei einer Strafanzeige muss die Staatsanwaltschaft deshalb ermitteln (Legalitätsprinzip, s.o.), auch wenn die Anzeige "zurückgenommen" wird (Ausnahmen: § 247 und 248a StGB, die aber in Ihrem Fall nicht einschlägig sind).
Unabhängig davon kann es im Einzelfall natürlich sein, das eine Anzeige zurückgenommen wird, und die StA trotzdem das Verfahren einstellt, z.B. wenn sich der Anfangsverdacht nicht bestätigt oder aber im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt wird, dass das Opfer keine Bestrafung mehr wünscht.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantworten. Wenn Sie mit der Antwort zufrieden waren, bitte ich Sie, die Antwort zu bewerten.
Mit freundlichen Grüßen
Björn Cziersky-Reis
Rechtsanwalt
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
grundsätzlich sind Polizei und Staatsanwaltschaft verpflichtet, nach einer Anzeige ein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Nach "Rücknahme" der Anzeige darf das Ermittlungsverfahren alleine wegen der Rücknahme grundsätzlich auch nicht eingestellt werden, weil es nicht im Belieben des Anzeigenden (auch wenn dieser das Opfer ist) steht, ob ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird oder nicht.
Dieser Grundsatz wird im deutschen Strafrecht als Legalitätsprinzip bezeichnet und findet seine gesetzliche Grundlage in den §§ 152 Ans. 2 und 170 Abs. 1 StPO.
Es gibt aber Straftatbestände (wie z.B. Hausfriedensbruch, § 123 StGB), die nur auf Strafantrag des Verletzten verfolgt werden (vgl. § 123 Abs. 2 StGB). In diesem Fall muss die StA das Verfahren einstellen, wenn ein Strafantrag nicht gestellt oder aber zurückgenommen wird.
Es gibt auch Straftaten, die grundsätzlich nur auf Antrag verfolgt werden, bei denen die StA aber bei Fehlen des Antrags das besondere öffentliche Interesse an der Verfolgung verneinen kann. Geschieht dies, so wird das Verfahren eingestellt (Beispiel: Sachbeschädigung, §§ 303 und 303c StGB).
Bei den Straftaten der Unterschlagung (§ 246 StGB) und der "Veruntreuung" (§ 266 StGB) - also in Ihrem Fall - ist aber kein Strafantrag notwendig und damit auch kein besonderes öffentliches Interesse. Bei einer Strafanzeige muss die Staatsanwaltschaft deshalb ermitteln (Legalitätsprinzip, s.o.), auch wenn die Anzeige "zurückgenommen" wird (Ausnahmen: § 247 und 248a StGB, die aber in Ihrem Fall nicht einschlägig sind).
Unabhängig davon kann es im Einzelfall natürlich sein, das eine Anzeige zurückgenommen wird, und die StA trotzdem das Verfahren einstellt, z.B. wenn sich der Anfangsverdacht nicht bestätigt oder aber im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt wird, dass das Opfer keine Bestrafung mehr wünscht.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantworten. Wenn Sie mit der Antwort zufrieden waren, bitte ich Sie, die Antwort zu bewerten.
Mit freundlichen Grüßen
Björn Cziersky-Reis
Rechtsanwalt
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