... Dieses Schreiben ist streng vertraulich zu behandeln und ist keinen dritten Personen außer den Geschäftsführern der [Gesellschaft] oder deren Anwälten vorzulegen ...
... Wir ... erwarten Ihre Stellungnahme bis zum [Absendedatum plus 7 Tagen] ...
In wie weit muss die Gesellschaft sich an derartige Forderungen halten?
Antwort geschrieben am 19.02.2011 07:50:36 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
Köthener Str. 44, 10963 Berlin, Tel: 030 577 057 750, Fax: 030 577 057 759
Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Sozialrecht, Ausländerrecht, Familienrecht
Bewertungen: 275
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
Zur ersten Aufforderung:
Ohne Kenntnis der Zusammenhang und des gesamten Inhaltes kann ich nur spekulieren.
Ich denke beispielsweise an § 4 Abs. 8 UWG (Anschwärzung), wenn der Kunde gewerblich tätig ist: Unlauter handelt insbesondere, wer über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden.
Wenn der Vertraulichkeitsanspruch des Mitteilenden berechtigt ist, können Sie solche Informationen nur dann ohne Risiken an Dritten mitteilen, wenn Sie beweisen könnten, dass diese Behauptungen wahr sind.
Was ich feststellen kann ist: nur deswegen, weil der Absender behauptet, Sie seien nicht befugt, die Information an Dritte bekannt zu geben, begründet an sich keine Geheimshaltungspflicht.
Sie machen sich aber u.U. Schadensersatzpflichtig, wenn Sie durch die Verbreitung der im Schreiben angegebenen Informationen dem Mitteilenden in Ihren Rechten verletzen, ohne dass dafür Sie ein Grund haben.
Zur Fristsetzung:
Dies kann relevant sein für den Verzug. Eine solche Formulierung ist aber nicht als Mahnung wirksam, wenn beispielsweise die Frist unangemessen ist. Auch nicht wenn der Kunde kein Anspruch auf Ihre Stellungnahme hat.
Aber: nur deswegen, weil der Anwalt Sie auffordert, innerhalb von 7 Tagen eine Stellungnahme abzugeben, bedeutet nicht an sich, dass Sie dazu verpflichtet sind, wenn der Kunde kein Anspruch darauf hat.
In der Regel stellt eine solche Formulierung lediglich ein Versuch, druck auszuüben, dar. Sie müssen aber damit rechnen, dass der Kunde, im Falle einer Nichtantwort, weitere Maßnahmen ergreifen kann.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen.
Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern
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