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Frage geschrieben am 18.01.2011 06:19:05

Vertrauliche Behandlung von verfahrensrelevanten Informationen

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 752
Ich befinde mich in einem Kündigungsschutzverfahren; die Kündigung wurde begründet mit "Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses aufgrund meines Verhaltens".

Eine Zeitlang hat auf Vorschlag meines Arbeitgebers eine Mediation stattgefunden, die aber jetzt ebenfalls auf Betreiben meines Arbeitgebers wieder beendet wurde.

Die Mediationskontakte waren ausschließlich per e-mail, anfangs hatte ich darum gebeten, dass der Inhalt meiner Mails vertraulich bleiben sollte, was mir der Mediator auch zugesagt hat. Ich umgekehrt habe diesbezüglich keine ausdrücklichen Zusagen gemacht.

Der Mediator war von meinem Arbeitgeber benannt und hat auch sehr offensichtlich die Interessen meines Arbeitgebers vertreten. U.a. hat er mir geschrieben, dass ich in einem Telefonat mit einem externen Ansprechpartner der Firma gesagt hätte, dass ich mich im Kollegenkreis nicht wohlfühlen würde und damit hätte ich gegen meine Verschwiegenheitspflicht verstoßen.

Als einer meiner Vorgesetzten mich in einem persönlichen (angeblich unter der Vereinbarung absoluter Vertraulichkeit geführten) Gespräch von Dingen informiert hat, die meine Kündigung entkräften könnten und ich dies einem Kollegen gegenüber geäußert habe, haben mir sowohl der Vorgesetzte als auch der Mediator mitgeteilt, dass ich damit das Vertrauen gebrochen hätte und somit die Kündigung ja begründet sei.

Bin ich berechtigt, all diese Dinge im Gerichtsverfahren zur Sprache zu bringen oder wertet dies dann das Gericht ebenfalls als Verstoß gegen die Schweigepflicht bzw. die Vertraulichkeit und damit als Beleg für die Berechtigung der Kündigung ?


Antwort geschrieben am 18.01.2011 08:15:58
Rechtsanwältin Astrid Hein
Ludwig-Thoma-Strasse 47, 85232 Unterbachern , Tel: 08131/3339361, Fax: 08131/2715184
Arbeitsrecht, Familienrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht
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Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

hiermit nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen unter Berücksichtigung des dargestellten Sachverhaltes wie folgt Stellung:

Sie müssen bei Gericht einen entsprechenden Antrag auf Entbindung der Verschwiegenheitspflicht stellen. Das Gericht kann dann zusätzlich strafbewehrte Schweigegebote veranlassen und/oder die Öffentlichkeit ausschließen, wenn Ihr Vortrag für Ihre Verteidigung unumgänglich ist.

Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Ich hoffe Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage verschafft haben zu können und verbleibe
mit freundlichen Grüßen


Astrid Hein
Rechtsanwältin


Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 20.01.2011 07:04:24

Sehr geehrte Frau Hein,

vielen Dank für die Auskunft !

Eine Nachfrage:

Auf welche Rechtsvorschrift(en) begründet sich ein solcher Antrag auf "Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht" ?


Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 21.01.2011 05:11:20

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

hiermit nehme ich zu Ihrer Nachfrage folgt Stellung:

Die Öffentlichkeit kann in diesem Falle nach § 172 Nr. 2 GVG ausgeschlossen werden.

Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen


Astrid Hein
Rechtsanwältin

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