Frage geschrieben am 22.11.2007 20:49:00
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Vertragsstrafe bei Unterlassungsverpflichtungserklärung
Rechtsgebiet: Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1559Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Ich wurde aufgefordert, die Bilder nicht nur auf meiner Seite zu löschen, sondern sie auch aus einschlägigen Indizes von bekannten Suchseiten zu entfernen.
Dieser Forderung bin ich nachgekommen, indem ich die Bilder vom Webspace gelöscht habe und die Rezeptdatenbank deaktiviert habe. Die Suchroboter aller Suchseiten habe ich mit Hilfe einer sog. robots.txt ausgeschlossen.
Die Unterlassungsverfplichtungserklärung im Text:
UlfB - im Folgenden Schuldner genannt - verpflichtet sich gegenüber Abmahner - im Folgenden Gläubiger genannt -
1. es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung - unter Ausschluss des Einwands des Fortsetzungszusammenhangs - zu zahlenden Vertragsstrafe von 6.000,00 Euro zu unterlassen, folgende, vom Gläubiger hergestellte Fotos: (Abbilder) und/oder Teile davon ohne Erlaubnis öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen und/oder das Foto und/oder Teile davon ohne Erlaubnis zu vervielfältigen und/oder ohne Erlaubnis vervielfältigen zu lassen;
2. dem Gläubiger eine fiktive Lizenz in Höhe von 480,00 Euro als Schadensersatz zu zahlen;
3. die Kosten der Kanzlei BlaBla für die Abmahnung vom 19.11.2007 in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale auf Basis eines Gegenstandswertes von 9.480 Euro, insgesamt 651,80 Euro, zu erstatten.
Ort, Datum und Unterschrift
Meine Fragen hierzu:
1. Ist die oben angegeben Vorgehensweise mit der robots.txt als ausreichend anzusehen, um aus den Indizes der Suchmaschine genommen zu werden oder wird hier mehr verlangt, eventuell eine Beantragung per Mail bei den einzelnen Suchmaschinenbetreibern?
2. Sollte ich die Unterlassungsverpflichtungserklärung modifizieren?
Ich möchte vermeiden, dass ich die Vertragsstrafe eines Tages bezahlen muss, nur weil eines der Bilder noch immer in einem Index auftaucht.
mit freundlichem Gruß
UlfB
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 22.11.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 22.11.2007 21:07:57 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht Jens Jeromin
Borussiastraße 112, 44149 Dortmund, Tel: 0231/ 96 78 77 77, Fax: 0231/ 96 78 77 78
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Sie sollten hinsichtlich der Abgabe bzw- Modifizierung der Unterlassungserklärung dringend Vorsicht walten lassen. Das LG Kiel hat im letzten Jahr entschieden (Urteil vom 27. 4. 2006 - 4 O 251/05), dass eine endgültige Entfernung der Bilddateien aus dem Internet nach dem derzeitigen technischen Stand nicht möglich ist, da weder die Identität desjenigen festgestellt werden kann, der die Bilder herunterlädt, noch zu ermitteln ist, wer diese Bilder erneut einstellt und damit seinerseits wieder zur Verbreitung freigibt. Diese Rechtsprechung hat sich insbesondere mit Blick auf neue technische Möglichkeiten bislang nicht geändert. Sie können daher nicht gesichert davon ausgehen, dass Ihre Sicherungsmaßnahmen ausgereicht haben. Die Suchmaschinenebetreiber sind Ihnen gegenüber nicht zum Tätigwerden verpflichtet.
Punkt 1 der Unterlassungserklärung ist für Sie daher gefährlich und birgt die permanente Gefahr, dass man Sie für Verletzungen durch Dritte verantwortlich machen will. Eine Modifikation der Erklärung ist daher anzuraten, dies sollten Sie mit einem Anwalt Ihres Vertrauens vornehmen, um möglichst sicher zu formulieren.
Ich hoffe Ihnen auf diesem Weg eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jens Jeromin
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