366.323
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
1267 Besucher | 15 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Arbeitsrecht » Vertragsstrafe - Kündigung des Arbeitsvertra...
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Arbeitsrecht » Vertragsstrafe - Kündigung des Arbeitsvertra...

Vertragsstrafe - Kündigung des Arbeitsvertrages


27.04.2012 03:03 |
Preis: ***,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Bernhard J. Faßbender




Am 01.06.2011 habe ich bei meinem jetzigen Arbeitgeber angefangen. Dieser hat mich aus einem bestehenden Vertrag mit einer gewissen Summe abgelöst.
Folgendes steht im Vertrag:
(1)Die ersten 12 Monate des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit. Während der Probezeit kann jede Partei ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag mit einer Frist von 2 Wochen kündigen.
(2) [...]Im Gegenzug verpflichtet sich der Mitarbeiter auf eine Mindestvertragsdauer von 12 Monaten. Kündigt der Mitarbeiter während dieser Zeit oder muss die Firma dem Mitarbeiter aus einem Grund, der im Verhalten des Mitarbeiters liegt, kündigen, übernimmt der Mitarbeiten die Kosten der Ablösung, die er der Firma unmittelbar zurückzahlt.

Die ersten 12 Monate wurde Probezeit genannt, da ich für ein Jahr eine Teilzeit-Einstellung mit 20h wollte.

Die Frage ist nun folgende:

Ich möchte den Vertrag zum Ablauf der 12 Monate fristgerecht kündigen. Wann muss ich die Kündigung abschicken und zu welchem Datum kündige ich, ohne die Kosten der Ablösung zurückzahlen zu müssen?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 1521 weitere Antworten zum Thema:
Kündigung Arbeitsvertrages Vertragsstrafe
27.04.2012 | 08:19

Antwort

von

Rechtsanwalt Bernhard J. Faßbender
12 Bewertungen
Sehr geeehrter Fragesteller,

die Frage, ob die Pflicht zur Erstattung der Ablösung keine unzulässige Erschwerung des Kündigungsrechts darstellt, muss hier nicht näher untersucht werden. Die Kündigung soll jedenfalls zum Ende des ersten Beschäftigungsjahres, also zum 31.05.2012, wirksam werden. In dem Fall ist die Erstattungsklausel bedeutungslos.

Die Kündigungsregelung des § 622 III BGB bestimmt, dass während einer vereinbarten Probezeit von bis zu 6 Monaten eine Kündungsfrist von 2 Wochen gilt. In Ihrem Fall ist jedoch eine längere Probezeit - von 1 Jahr - vereinbart worden. Tarifvertraglich kann eine von § 622 III BGB abweichende Kündigungsregelung getroffen werden, § 622 IV BGB. Ich unterstelle aber, dass ein solcher Tarifvertrag nicht besteht.

Daher ist davon auszugehen, dass in diesem Fall, die sogenannte Grundkündigungsfrist (§ 622 I BGB) einzuhalten ist. Diese beträgt 4 Wochen. Dabei kann dass Arbeitsverhältnis zum 15. eines Monats oder zum Monatsende gekündigt werden.

Sie können daher das Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 31.05.2012 kündigen. Die schriftliche Kündigung muss Ihrem Arbeitgeber spätestens am Donnerstag, 03.05.2012, vorliegen.

Mit freundlichen Grüßen


Bernhard J. Faßbender
Rechtsanwalt – Bankkaufmann
Lehrbeauftragter für Wirtschaftsrecht an der DIPLOMA Fachhochschule Nordhessen

St.-Martin-Straße 53-55
81669 München
Telefon: 089-381643620
Telefax: 089-381643529
E-Mail: kanzlei@ra-fassbender.de
Internet: www.ra-fassbender.de

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Bernhard J. Faßbender
München

12 Bewertungen
FACHGEBIETE
Arbeitsrecht, Bankrecht, Kreditrecht, Sozialrecht