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Frage geschrieben am 06.02.2012 14:03:41

Vertragsrechtsfrage zu einem gewerblichen Mietvertrag

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 311
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Ich habe einen gewerblichen Mietvertrag abgeschlossen, in welchem ein Sonderkuendigungsrecht bei Gewerbeaufgabe mit einer Frist von 6 Monaten vereinbart wurde.
Ist der Vertrag wirksam, obwohl das Mietobjekt bisher nicht uebergeben wurde und wenn ja, ist die Miete als Kaltmiete oder inkl. der Beriebskosten zu entrichten?


Antwort geschrieben am 06.02.2012 14:26:31
Rechtsanwalt Florian Weiss
Randersackerer Str. 66, 97072 Würzburg, Tel: 09336 / 9799377, Fax: 09336/ 9799861
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Sehr geehrter Fragensteller,

anhand des geschilderten Sachverhalts und Ihres Einsatzes kann ich Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:

Der Vertrag ist wirksam, wenn die Parteien sich über dessen Inhalt geeinigt haben (stärkstes Indiz hierfür ist die beiderseitige Unterschrift).
Sofern Vertragsverhandlungen im Einzelnen noch nicht vollständig abgeschlossen waren ist im Einzelfall anhand der Erklärungen zu ermitteln, inwieweit bereits ein Bindungswille vorlag.
Zur wirksamen Verpflichtung bedarf es nicht der Schriftform. Auch die Übergabe ist von der schuldrechtlichen Grundlage (dem Mietvertrag) zu trennen. Mit der Übergabe geht lediglich die Gefahr auf den Mieter über, und der Vermieter kommt seinen Verpflichtungen nach.

Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die Betriebskosten als mit dem Mietzins abgegolten.


Mit freundlichen Grüßen

Florian Weiss
Rechtsanwalt
_________
Allgemeiner Hinweis:

Für die Vergütung einer außergerichtlichen Tätigkeit verlangt § 4 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), dass der vom Auftraggeber an den Anwalt zu zahlende Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Anwaltes stehen muss. Als Richt-wert kann insoweit für eine Erstberatung der Betrag von € 250,00 netto herangezogen werden ( § 34 Abs. 1, S. 3, 3. Hbs. RVG).

Vielen Dank!

Rechtsanwalt Florian Weiss
St.-Benedikt-Str. 4a
97072 Würzburg
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 06.02.2012 16:07:53

D.h, dass ich zur Zahlung der Nettokaltmiete (ohne Nebenkostenvorauszahlung)vepflichtet bin, ausgenommen, die Gewerbeeinheit wir vor Ablauf der sechsmonatigen Kuendigungsfrist anderweitig vermietet ?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 06.02.2012 16:52:07

Zu Ihrer Nachfrage:

Wenn der Mietvertrag bereits wirksam zustande gekommen ist, dann sind Sie hieraus in der Tat auch bereits vor Übergabe verpflichtet. Die Fälligkeit der Zahlungen richtet sich nach den mietvertraglichen Vereinbarungen.

Die geschuldete Miete dürfte hierbei aber, vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen, die Bruttomiete sein.

Genau genommen ändert auch eine anderweitige Vermietung vor Ablauf der 6 Monate hieran nichts. In einem solchen Fall müsste sich der Vermieter aber die anderweitigen Mieteinnahmen anrechnen lassen.

Zudem soll an dieser Stelle nicht unerwähnt bleiben, dass ein Mietvertrag jederzeit einvernehmlich aufgehoben werden kann.
Dies erfordert aber die Zustimmung beider Vertragsparteien.

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