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Frage geschrieben am 10.12.2011 10:27:51

Vertragsrecht/Erbe

Rechtsgebiet: Vertragsrecht | Einsatz: € 51,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 679
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
1993 richtete mir unser Vater ein Anlagenkonto ein. Um meine beiden Geschwister nicht zu benachteiligen,verlangte er von mir einen völligen Verzicht auf jegliche zusätzliche finanzielle Zuwendungen seitens der Eltern(Weihn.,Geb.tag, Auto...).Diese vereinbarung wurde mündlich getroffenund eingehalten.
1996 stand der Kauf eines Grundstücks an, ich erhielt von unserem Vater ein darlehen über 110.000 DM mit der schriftlichen Maßgabe,lebenslänglich an meine Geschwister Zinsen zu zahlen,eine Tilgung war nicht vorgesehen.Grundlage für diesen Vertrag war das Anlagenkonto,auf dem sich zum damaligen Zeitpunkt ein Betrag befunden hatte, der für ca. 15 Jahre Zinszahlung ausreichte.Das Konto wurde aber weiterhin von mir und meinem Vater aufgestockt und es brachte um die 8% Zinsen.
Ich bezahlte 12 Jahre lang Zinsen an meine Geschwister,(das Anlagenkonto habe ich dabei nicht angetastet),dann löste mein vater mein Konto ohne mein Wissen/Zustimmung auf.(frühes Stadium von Demenz, wie wir heute wissen).Alles Geld war weg.
Da mit diesem konto die Grundlage für die Zinszahlungen vernichtet war, habe ich diese eingestellt.Meine Schwester ist der Ansicht,dass ich lebenslänglich weiter zahlen müßte,sie bezeichnet mich als Betrüger.
Ich hingegen habe mal geschätzt, was meine Geschwister in all den jahren von unseren Eltern bekommen hatten (gut 20.000€ plus meine Zinszahlungen)), was ich bekommen hatte (Darlehen abzügl. meiner Zinszahlungen).
Da meinem Vater, als er geistig noch fit war,die Gleichbehandlung so wichtig war, erschien mir meine Entscheidung korrekt.
Was sagt der fachmann?




Antwort geschrieben am 10.12.2011 11:54:56
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer
Helenenstraße 42, 30519 Hannover, Tel: 0511 86699888, Fax: 0511 86699899
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Sehr geehrte Fragestellerin,

in Ihrem Fall kommt es darauf an, was genau vereinbart worden war.

Ich habe den Sachverhalt so verstanden, dass Sie das Darlehen erhalten haben, was im Grunde eine Schenkung darstellte, da eine Rückzahlung nicht gewollt war und Sie vom Anlagenkonto lebenslänglich Zinsen an die Geschwister auszahlen sollten.

Rechtlich gesehen stellt dies einen Vertrag zugunsten Dritter dar, § 328 BGB.

Wenn aber nunmehr das Anlagenkonto von Ihrem Vater aufgelöst worden ist und damit die Grundlage für die Zinszahlung entzogen wurde, sind Sie auch nicht mehr verpflichtet Zinszahlungen zu leisten, da Sie sonst finanziell stark benachteiligt werden würden und von einem Ausgleich keine Rede mehr sein kann.

Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt

Doktorand an der Comenius University / Bratislava

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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 10.12.2011 14:33:07

Sehr geehrter Herr Hoffmeyer, vielen Dank für Ihre Antwort.Eine Frage noch:ist denn generell ein Darlehensvertrag mit lebendlänglicher Zinszahlung, Tilgung ausgeschlossen, nicht sittenwidrig?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 10.12.2011 16:10:14

Sehr geehrte Fragestellerin,

eine Sittenwidrigkeit des Vertrages nach § 138 BGB würde dann anzunehmen sein, wenn die Zahlungen an die Geschwister erheblich über ein Maß hinausgingen, welches nicht mehr den alleinigen Umstand berücksichtigt, dass Sie damals das Darlehen erhalten haben.

Gerade wenn es sich um ein Darlehen handelte und dieses auch nach Kündigung vom Erblasser oder von den Miterben zurückgefordert werden kann.

In diesem Fall würden Sie komplett benachteiligt, spätestens aber, wenn Ihnen dann auch noch nicht einmal mehr das Geld hinsichtlich der Zinszahlungen zur Verfügung steht und Sie dieses nunmehr allein aufbringen müssten.

Eine Zahlungsverpflichtung besteht jedenfalls nicht mehr.

Wenn Sie noch weitere Fragen haben sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber weiterhin Auskunft geben möchte.

Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.

Mit freundlichen Grüßen

Hoffmeyer
Rechtsanwalt

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

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