09.05.2012 | 12:06
Antwort
von
Rechtsanwalt LL. M. Mathias Drewelow
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Sehr geehrte Fragestellerin,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
Grundsätzlich kann man alle Verträge mündlich schließen, wenn für den bestimmten Vertrag keine besondere Form vorgeschrieben ist.
Dazu muss also ermittelt werden, was für einen Vertrag Sie mit dem Vermittlungsunternehmen eingegangen sein.
Sie geben an, eine eigene BWA vorzunehmen. Es handelt sich also nicht um einen Arbeitsvertrag, der nach dem Nachweisgesetz schriftlich fixiert werden muss.
Vielmehr handelt es sich um einen sogenannten Vermittlungsvertrag. Hier gibt es eventuell Vorlagen das Vermittlungsunternehmens, die für alle Kurierfahrer gelten. Eventuell sollten Sie hierzu noch einmal Informationen einholen. Ansonsten ist es so, dass Verträge dieser Art zwar mündlich geschlossen werden können. Ihnen, als derjenige, der Rechte aus diesem Vertrag herleiten will, obliegt jedoch die Verpflichtung, das Bestehen und den Inhalt des Vertrages nachzuweisen.
Nur wenn Sie nachweisen können, dass ein Kurierfahrten- Vermittlungsvertrag geschlossen wurde und auch die Konditionen nachweisen können, unter denen Sie für das Unternehmen tätig werden sollen, haben Sie die Chance wegen ausbleibender Aufträge gegen das Unternehmen erfolgreich tätig zu werden.
Von dem Unternehmen veranlasste Zahlungen auf Ihr Konto sind ein starkes Indiz für das Vorhandensein eines solchen Vertrages, vor allen Dingen, wenn im Betreff dann noch etwaige Abrechnungszeiträume genannt werden. Eventuell haben Sie E-Mail-Verkehr zwischen dem Unternehmen und Ihnen. Oder aber es waren andere Personen zugegen, als die Konditionen besprochen wurden, zu denen Sie für das Unternehmen tätig sind.
Eventuell haben Sie sich auf Veranlassung des Vermittlungsunternehmens ein Geräte beschafft, mit dem Sie den Kontakt zu der Zentrale des Unternehmens herstellen können und so die Aufträge erhalten. Auch dies wäre ein Indiz für einen Vertrag mit dem Unternehmen.
Sie müssten also zunächst einmal Beweise „sammeln", um einen Vertrag und deren Inhalt zu beweisen.
Ich gehe erst einmal davon aus, dass ein solcher Vertrag nicht jeden Morgen neu mit Ihrer Anmeldung geschlossen wird, sondern dass es einen so genannten Grundvertrag gibt, der die Rechte und Pflichten der Parteien festlegt.
Sodann ist noch gar nicht klar, dass Ihnen aus dem geschlossenen Vertrag auch das Recht zusteht, eine gewisse Anzahl von Fahrten/Aufträgen zu erhalten. Zwar gibt es verschiedene Rücksichtnahmepflichten in Bezug auf die Interessen des Vertragspartners, die sich pauschal aus einem Vertrag ergeben - die Anzahl der Fahrten, die maximale Nichtberücksichtigung bei vorhandenen Fahrten sowie auch die Vergütung sind Fragen, die an sich vertraglich fixiert werden müssen.
In Ihrem eigenen Interesse sollten Sie die Konditionen für zukünftige Fahrten mit dem Vermittlungsunternehmen klären. Für die vergangenen Fahrten und ihren zurückgehenden Umsatz sehe ich aufgrund der schwierigen Nachweislage wenig Erfolgsaussichten, ihre Ansprüche durchzusetzen.
Eine vorsätzliche Schädigung nachzuweisen, setzt voraus, dass man die (subjektiven) Absichten des anderen kennt. Dies gestaltet sich in der Rechtspraxis immer sehr schwierig. Anhaltspunkte für einen tatsächlichen unlauteren Wettbewerb sehe ich auch nicht für gegeben an, da sich wettbewerbsrechtliche Ansprüche immer gegen Mitbewerber und nicht gegen den Auftraggeber richten.
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Nachfrage vom Fragesteller
09.05.2012 | 14:54
Sehr geehrter Herr Drewelow,
vielen Dank für Ihre Antwort. Die offenen Frage beantworte ich wie folgt.
Nein, es besteht kein expliziter Grundvertrag. Verträge in schriftlicher Form macht dieses Unternehmen nicht, da man damit nach eigener Aussage schlechte Erfahrungen gemacht hat.
Da ich nun seit 6 Jahren fast ausschließlich für dieses Unternehmen gefahren bin liegen mir zahlreiche "Beweise" vor die ein Vertragsverhältnis bestätigen. Fahrtenbücher, Abrechnungen der Firma, aufgrund derer ich dann meine Rechnung an diese Firma stelle.
Dass diese Firma einerseits erwartet, dass wenn man Aufträge haben möchte, man a) überwiegend für diese Firma fährt*, und sich die Aufträge von selbiger bevorzugt so zuweisen lässt, das einige selbstständige Fahrer die unrentablen City- und Kurzstreckenfahrten erledigen (für 1 bis 2 Stunden Arbeit, 10 Euro Brutto!), während das Unternehmen selbst die rentablen Aufträge fährt. Sollte der Disponent der 2 Mann GmbH zur Einsicht gelangen, dass man in einem Monat doch Umsatzmäßig etwas zu kurz gekommen ist, dann erhält man 2 oder 3 rentablere Fahrten um dann schließlich Jahr für Jahr knapp unter dem steuerrechtlichen Existenzminimum zu landen.
Dieser Rote Faden zieht sich durch alle meine Aufzeichnungen, das scheint Geschäftsmodell der Firma zu sein, um Dumpingpreise halten zu können ohne die Unkosten dafür selbst tragen zu müssen.
Zum * Wenn es eine Fahrer wagt "länger" mal für ein anderes Unternehmen zu fahren erhält er keine Aufträge mehr und wird ersetzt. Das ging einem ebenfalls selbstständigen Kollegen von mir so. Er wagte es die miesen Umsätze auszugleichen indem er _2 Wochen_ lang für einen anderen Kurierdienst fuhr. (Steht uneingeschränkt als Zeuge zu Diensten)
Zu guter Letzt noch zum UWG. Da der Kurierdienst für mich nicht nur Auftraggeber ist, sondern zugleich auch Konkurrent, indem er eigene Fahrer, zumeist auf 400 Eurobasis beschäftigt und diesen (auch nachweisbar) die rentablen Aufträge zu schustert, ist das imho doch seinerseits, mir gegenüber, Geschäftsschädigend
Und wenn (auch) ich mich allmorgendlich zur "Vermittlung" anmelden und somit bereithalten muss (ein schriftlicher Grundvertrag besteht ja nicht) so ist dies doch sicher ein konkludentes beiderseitiges Vertragsverhältnis das täglich bei Anmeldung erneut geschlossen wird.
Wenn man mich dann bei der Vermittlung übergeht, und sogar - von mir _nachweisbar_ - in kauf nimmt mangels Fahrern, Kunden durch damit entstehende Verspätungen zu verärgern, die sich dann ebenso nachweisbar beschweren, dann ist die vorsätzliche Geschäftsschädigung gegen mich doch dadurch auch bewiesen. Ich meine warum wird eine Fahrerin beauftragt, die das doppelte an Zeit zum Kunden benötigt, wo ich doch frei bin und weil weit näher am Kunden fast doppelt so schnell vor Ort.
Vielen Dank schon mal im Voraus.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
09.05.2012 | 15:13
Sehr geehrter Fragesteller,
obgleich Ihrer Unterlagen wird es schwer, die wesentlichen Grundlagen des Vertragsverhältnisses darzulegen.
Sie sind in einem eventuellen Prozess dafür beweisverpflichtet.
Dass die Firma selbst Ihnen Aufträge wegnimmt, ist eine Frage danach, ob ein Konkurrenzschutz vereinbart wurde. Ich vermute, dass sich das Unternehmen nicht verpflichtete, Ihnen keine Konkurrenz zu machen.
Was Ihre Übergehung bei Aufträgen angeht, so könnte von der Gegenseite immer noch ein Argumet vorgetragen werden, warum es sie dabei nicht schädigen wollte, sondern nachvollziehbare Gründe für Ihre Nichtberücksichtigung vorhanden waren.
Ich will Ihnen mit meinen Ausführungen nur aufzeigen, vor welchen Problemen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche stehen.
Im Zweifel versuchen Sie Ihre Ansprüche klageweise geltend zu machen. Wenn das Gericht Ihrer Klage Erfolgsaussichten beimisst, wird es Ihnen Prozesskostenhilfe gewähren, soweit Ihre Einkünfte im Rahmen des Existenzminimums liegen.