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Frage geschrieben am 10.02.2010 09:25:04

Vertragsrecht / Internet

Rechtsgebiet: Internetrecht, Computerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 923
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 104 weitere Antworten zum Thema Internet.
Hallo,

ich hatte ein kostenloses Probeabo einer Kontaktbörse akzeptiert. Im Verlauf war unklar, dass sich das Abo automatisch zum Jahresabo wandelt, wenn es nicht explizit gekündigt wird. Nun hatte ich also ein Jahresabo. Ich infomierte den Anbieter, dass ich das Angebot nicht nutzen möchte, da ich einige Monate abwesend sein würde. Alle Daten sollten gelöscht werden, und zum nächstmöglichen Termin auch gekündigt werden. Ich informierte auch über meine lange Abwensheit, und das ich nicht via Email erreichbar bin.Das war vor ca. 6 Moanten. Nun bekam ich eine weitere Email, dass mein Abo um ein weiteres Jahr verlängert wurde. Auf meine erneute Frage was denn mit der Kündigung sei, bekam ich nur eine Mahnung, und die Androhung eines Inkassos. Ferner wurde ich nun darauf hingwiesen, dass eine Kündigung nur auf dem Briefwege akzeptiert würde. Und genau das verwirrt mich nun. Der ges. Kontakt fand nur über Email statt. Diesen Vertrag konnte ich ja auch komplett ohne Unterschrift abschließen, und ich bekam auch nie etwas auf dem Briefwege seitens des Anbieters. Ist es tatsächlich rechtlich so, dass ich diesen Vertrag nur schriftlich mit Unterschrift kündigen kann, auch wenn der Anbieter selbst nur Emails schreibt? Und muss ich akzeptieren, dass sich mein Vertrag verlängert, auch wenn ich per Email über Kündigung (ich wollte den Vertrag ja gar nicht) und Abwesenheit informiert habe (vor ca. 6 Monaten)?
Was kann ich tun?


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 10.2.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 10.02.2010 10:50:32
Rechtsanwalt Sebastian F. A. Belgardt
Großholthauser Straße 124, 44227 Dortmund, Tel: 0231. 580 94 95, Fax: 0231. 580 94 96
Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Gesellschaftsrecht, Mietrecht, Strafrecht, Kaufrecht
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Sehr geehrte Fragestellerin,

gerne beantworte ich Ihre Frage.

Eigentlich sind alle Erklärungen, so auch Kündigungen, formlos möglich; sie können also mündlich, per Email oder auf eine andere Weise abgegeben werden.

Dabei gibt es zwei Ausnahmen:

Zum einen kann das Gesetz in bestimmten Fällen etwas anderes vorschreiben (z.B. Schriftform bei Kündigungen von Arbeitsverträgen). Eine solche Vorschrift gibt es in Ihrem Fall aber nicht.

Zum anderen können die Vertragsparteien aufgrund der Vertragsfreiheit eine bestimmte Form für bestimmte Erklärungen frei vereinbaren. Die Vertragspartner können dann z.B. vereinbaren, dass eine Kündigung in Schriftform zu erfolgen hat.

Eine solche Vereinbarung kann geschlossen werden, entweder indem sich die Partner individuell darauf einigen oder indem der eine dem anderen dies per Allgemeiner Geschäftsbedingung vorschreibt.

Wenn dies - wie vermutlich in Ihrem Fall - mittels AGB vereinbart wird, gibt es, da kaum jemand die AGB wirklich durchliest, wiederum gesetzliche Einschränkungen durch die Vorschriften über die AGB (§§305 ff. BGB), welche Bedingungen auf diese Weise wirksam vereinbart werden können.

Es ist allerdings so, dass es danach grundsätzlich zulässig ist, die Schriftform einer Kündigung in AGB festzulegen. Viele Unternehmen machen sich dies vor allem bei Internetgeschäften zunutze; eine nicht besonders kundenfreundliche Vorgehensweise.

Mit dem Einwand, dass Ihre Kündigung also nicht der richtigen Form entsprach, kann das Unternehmen also durchaus Erfolg haben, wenn die Schriftform für Kündigungen in den AGB vorgeschrieben ist.

Sie sollten sich die AGB genau anschauen, denn: Die Schriftform ist das Maximum, das die gesetzlichen AGB-Vorschriften erlauben.

Wenn noch weitere Bedingungen dazu kommen, z.B. wie die Erklärung übersandt werden soll, ist die AGB-Klausel in der Regel komplett unwirksam. So z.B. wenn in den AGB vorgeschrieben wird, dass per Brief oder per eingeschrieben Brief gekündigt werden soll; das schließt nämlich die Möglichkeit aus, das unterschriebene Blatt Papier persönlich zu übergeben.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen Überblick geben und meine Antwort hat Ihnen weiter geholfen. Noch Fragen? Dann nutzen Sie die kostenlose Nachfragefunktion.

Wenn ich Sie in der Sache tätig werden soll, rufen Sie mich gerne an. Sie können mir auch eine Email z.B. mit einer Rückrufbitte schicken. Ich melde mich dann bei Ihnen.

Bitte bedenken Sie, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Zu einer umfassenden Beratung gehört, gemeinsam alle relevanten Informationen zu erarbeiten. Das kann diese Plattform nicht leisten. Hier soll nur eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen gegeben werden. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Tatsachen bei Ihrer Schilderung kann sich eine ganz andere rechtliche Beurteilung ergeben.



Mit freundlichen Grüßen

Sebastian Belgardt
Rechtsanwalt


Kanzleianschrift:
Großholthauser Str. 124
44227 Dortmund

Kontaktmöglichkeiten:

Telefon: 0231. 580 94 95
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