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Frage geschrieben am 13.04.2011 16:48:10

Vertragsrecht - (einseitig?) ruhender Vertrag

Rechtsgebiet: Vertragsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1107
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Ich habe einen noch laufenden Vertrag bei einem Sportverein mit monatlicher Kursgebühr. Anfang 2006 fragte ich telefonisch bei meinem Trainer an, ob ich diesen aus persönlichen Gründen vorerst ruhen lassen kann. Daraufhin meinte er, ich solle ihm schriftlich was zuschicken, was ich in einem kurzen, formlosen 4-Zeiler tat. (Kopie vorhanden) Wortlaut: "(...) Darum wäre ich Dir sehr verbunden, wenn ich meinen Vertrag bei Dir bis auf weiteres ruhen lassen kann."

Anschließend habe ich keine Rückmeldung vom Trainer erhalten und war somit der Meinung, dass der Vertrag demzufolge ruht, bis ich ihn wieder aktiviere bzw. das Training wieder aufnehme. Zudem erhielt ich 2005 eine Mahnung mit drei offenen Monatsbeiträgen, die ich dann beglich. Auch durch diese Tatsache war ich der Meinung, würde sich die betreffende Person mit mir in Verbindung setzen, falls der durch mich erfolgte (einseitige?) ruhende Vertrag nicht anerkannt oder Zahlungsrückstände bestehen.

Ich habe diesen Vertrag bis März 2011 ruhen lassen und nun gekündigt, da ich leider den Wohnort wechseln muss. Nun behauptet der Trainer jedoch er hätte im Mai 2006 kein Schreiben von mir erhalten, fordert schriftlich einen offenen Mitgliedsbeitrag für den gesamten Zeitraum (58 Monate) und akzeptiert eine Kündidung zum September 2011 (6 Monate Kündigungsfrist). Es gab bereits ein Gespräch in welchem er mir "ein Entgegenkommen in der Mitte" anbot. D.h. ich solle 29 Monate zahlen... für einen Vertrag der ruhte! und ich zudem keinerlei Leistung in Anspruch nahm, ihm also weder Kosten noch Aufwand michbetreffend entstanden.

Nun meine Frage(n):
1.) Handelt es sich in meinem Fall um einen "einseitig" ruhenden Vertrag, dessen Unterbrechung bzw. Ruhenlassen der Trainer nach "5" Jahren ablehnen kann, mit der Begründung er hätte nichts bekommen bzw. so lange Vertragsruhephasen sind nicht üblich und ich hätte mich z.B. regelmäßig (hinsichtlich des weiteren Ruhens) melden sollen/müssen?

2.) Ist es richtig, dass es nur zum Ruhen des Vertrages gekommen wäre, wenn ich dies vom Trainer schriftlich bestätigt bekommen hätte?

3.) Kann die 5-jährige "Untätigkeit" des Trainers als Willenserklärung hinsichtlich einer Einverständniserklärung und Annahme des ruhenden Vertrages gewertet werden?

4.) Welche (weiteren) Schritte raten sie mir?

Vielen herzlichen Dank für Ihre Mühe und Ihre Hilfe!



Antwort geschrieben am 13.04.2011 18:37:13
Rechtsanwalt Peter Schäfer
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Gerne beantworte ich Ihre Frage. Ich muss allerdings darauf hinweisen, dass mein Rat ohne Einsicht in den Vertrag und detaillierte Sachverhaltsaufklärung nur eingeschränkt und unter Vorbehalt erfolgen kann.

1. Die Vereinbarung des Ruhens kann nicht „einseitig" erfolgen. Voraussetzung ist vielmehr, dass sich beide Vertragsparteien auf das Ruhen geeinigt haben. Dann werden die beiderseitigen Leistungspflichten ausgesetzt. Nach Ihren Angaben hat Ihr Vertragspartner auf Ihre Bitte, die Leistungspflichten auszusetzen, um eine schriftliche Mitteilung gebeten. Man muss dabei in Betracht ziehen, dass Ihre schriftliche Mitteilung möglicherweise nicht angekommen (zugegangen) ist. Ungeachtet dessen spielt aber auch die vorherige Kommunikation, in der Sie mündlich um ein Aussetzen der vertraglichten Pflichten gebeten haben, und das Nichtfordern von Monatsbeiträgen über mehrere Jahre eine Rolle (dazu unter 3.).

2. Die Vereinbarung kann auch mündlich geschlossen werden. Schriftform ist also nicht erforderlich. Im Falle eines Rechtsstreites müssten Sie allerdings den Beweis für die Abrede / Vereinbarung des Ruhens erbringen. Hierzu ist aber nicht notwendig immer ein Schriftstück erforderlich.

3. Das Verhalten Ihres Vertragspartners, von Mai 2006 bis heute keine monatlichen Zahlungen verlangt zu haben, kann durchaus als konkludente Einverständniserklärung zum Aussetzen der Zahlungspflicht gewertet werden. Zumal dieses Verhalten vorher anscheinend nicht an den Tag gelegt wurde (Stichwort: Mahnung aus 2005 für ausstehende Beiträge).

4. Sie sollten meines Erachtens die geforderte Zahlung für den Zeitraum Juni 2006 bis einschließlich März 2011 zunächst mit dem Hinweis auf die getroffene Vereinbarung des Ruhens verweigern. Wichtig für Sie zu wissen ist zudem, dass etwaige Zahlungsansprüche aus den Jahren 2006 und 2007 ohnehin bereits verjährt sind. Denn die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre (gerechnet ab Ende des Jahres, in welchem die Ansprüche entstanden sind).

Sollte die Gegenseite dennoch rechtliche Schritte einleiten, bin ich gerne bereit Ihnen bei der Abwehr der Forderung behilflich zu sein. Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Schäfer
Rechtsanwalt

Mit freundlichen Grüßen

Peter Schäfer
Rechtsanwalt & Betriebswirt

E-Mail:
kanzlei-schaefer@t-online.de

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 13.04.2011 22:27:44

Vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort. Eine Nachfrage. Sie schreiben: "Das Verhalten Ihres Vertragspartners, von Mai 2006 bis heute keine monatlichen Zahlungen verlangt zu haben, kann durchaus als konkludente Einverständniserklärung zum Aussetzen der Zahlungspflicht gewertet werden." Ihre Formulierung "kann durchaus" lässt leider Interpretationsspielraum offen. Also kann es auch nicht als "konkludente Einverständniserklärung" gewertet werden?

Ein "Beweis für die Abrede / Vereinbarung des Ruhens" dürfte ausser meinem Schreiben vom Mai 2006 schwierig sein, desser Erhalt die Person (wie erwähnt) verneint. Dritte nicht vorhanden. Habe bis morgen Bedenkzeit, sonst Drohung mit Inkassobüro. Was würde mich, bei einer ggf. juristischen Auseinandersetzung, eine Abwehr der Forderung durch sie ca. kosten?

Recht herzlichen Dank und freundliche Grüße nach Bonn!


Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 14.04.2011 11:27:10

Richtig, das Nichtverlangen von Zahlungen über 5 Jahre stellt für Sie leider keine 100%ige Sicherheit dar. Daher meine Formulierung „kann durchaus". Im Streitfall käme es letztendlich darauf an, wie ein Richter dies beurteilt. Es fragt sich dabei, wieso über so lange Zeit keine Zahlung verlangt wurde. Hierfür sehe ich zur Zeit, außer einem Aussetzen, keinen anderen nachvollziehbaren Grund.

Das Risiko eines Unterliegens im Streitfalle besteht. Allerdings auch für die Gegenseite. Ob Sie dieses Risiko eingehen wollen, müssen Sie allein entscheiden. Häufig kann ein anwaltliches Schreiben an die Gegenseite bereits die weitere Forderung abwenden. Denken Sie aber in jedem Falle daran, dass die Beiträge aus 2006 und 2007 verjährt sind und Sie diese keinesfalls mehr zahlen müssen.

Die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit hängen von der Höhe des Streitwertes ab, der mir leider nicht bekannt ist. Die außergerichtliche Tätigkeit bei einer Forderung von 1200 EUR kostet nach RVG beispielsweise 155,30 EUR inkl. Mehrwertsteuer.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Schäfer
Rechtsanwalt


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