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Vertragsrücktritt bei Kellerbaufirma


18.01.2010 22:59 |
Preis: ***,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Karlheinz Roth


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren

Wir haben Februar 2009 mit der Planung unseres Hauses begonnen.
Zu dieser Zeit war Kampa unser Favorit. Beim Kampa - Vertreter unterschrieben wir dann im März 09 einen Vertrag für einen Fertigkeller von einer externen Fertigkellerfirma in Sasbach.
Kurz darauf ging Kampa in die Insolvenz, im Juni war dann offiziell
ganz fertig.
Wir entschieden uns dann für die Massivbauweise bei einem ortsansässigen Unternehmen und kündigten im August 09 den Vertrag mit der Kellerbaufirma unter Berücksichtigung der 10 %
Konventionalstrafe bei Vertragsrücktritt. Bald erhielten wir die Bestätigung und die Rechnung vom Vertragsrücktritt dazu.Uns wurde darauf hin Angeboten, dass die Summe bei einem Folgeauftrag verrechnet würde.
Daher fragte ich nochmals die selbe Leistung an, allerdings nur Herstellung und Lieferung der Betonelemente, Montage bauseits.
Bei diesem Angebot wurde uns lediglich 50 % der Summe zur Verrechnung angeboten.
Meine Frage:
Ist hier alles rechtens und wenn ja, müssen wir die 10 % voll bezahlen? Wir sind zu einem realistischem Vergleich bereit.
Besten Dank für Ihre Antwort.
MfG
Neubauneurotiker

Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 5 weitere Antworten zum Thema:
Vertragsrücktritt
19.01.2010 | 00:13

Antwort

von

Rechtsanwalt Karlheinz Roth
637 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:

Nach Ihrem Sachvortrag haben Sie das Ihnen unterbreitete Angebot der Verrechnung bei einem Folgeauftrag nicht angenommen haben, so dass in vertraglicher Hinsicht keine Vereinbarung rechtswirksam zustande gekommen ist, auf deren Grundlage Sie einen Anspruch geltend machen könnten.

Vor diesem Hintergrund bleibt die 10%ige Konventionalstrafe bestehen.
Eine abschließende Prüfung bedingt allerdings die Inaugenscheinnahme der streitgegenständlichen Unterlagen bzw. des zugrunde liegenden Schriftverkehrs.

Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.



Nachfrage vom Fragesteller 19.01.2010 | 00:27

Sehr geehrter Herr Roth

Vielen Dank für Ihre Antwort, leider waren Ihre Aussagen wenig
Aufschlussreich.

Es stellt sich die grundsätzliche Frage:

Ist eine 10% tige Konventionalstrafe bei einem Vertragsrücktritt
für eine Privatperson überhaupt rechtlich haltbar und legitim?
und
der Bauträger ging Pleite, warum bin ich dann noch an den Vertrag
des Kellerbauers gebunden? bzw. würde die Vertragsstrafe auch bestehen wenn wir das ganze Bauvorhaben nach der Bauträgerpleite
gecancelt hätten?

MfG
Neubauneurotiker

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 19.01.2010 | 01:01

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihren Nachtrag.

Die Vertragsstrafe könnte nach § 309 Ziff. 6 BGB unwirksam sein.
Danach ist in AGB unwirksam eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird.

Dies müsste im Einzelnen anhand der Vertragsunterlagen geprüft werden.
Sollte § 309 Ziff. 6 BGB greifen, müssten Sie jedenfalls nicht für die verwirkte Vertragsstrafe aufkommen.



Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth

www.kanzlei-roth.de

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Hamburg

637 Bewertungen
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Vertragsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Immobiliensteuern, Strafrecht