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Vertragsrücktritt, Lieferumfang und -termin strittig


| 30.11.2009 21:43 |
Preis: ***,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Robert Weber




Guten Tag, ich hätte gerne eine Auskunft zu folgendem Thema:

Kunde fragt beim Lieferant den Umbau einer Maschine an, die dieser an einen dritten weiterverkaufen möchte. Dieser Umbau besteht aus den Teilen A, B, C und D. Lieferant macht ein Angebot über A, B und C. Teil D kann wegen fehlender technischer Möglichkeiten nicht realisiert werden. Das wird dem Kunden so mitgeteilt. Kunde bestätigt dass er Teil D nicht benötigt und das damit verbundene Problem anderweitig löst. Als Lieferzeit werden vom Lieferanten ca. 6 Wochen genannt.

Kunde bestellt zwei Monate später schriftlich Teile A, B, C und auch D zum 01.02. ohne einen Verweis auf AGBs. Eine direkte Auftragsbestätigung wird nicht verschickt. Lieferant bestätigt auf Nachfrage als Liefertermin den 01.05., es wird nur der Termin genannt jedoch nicht der Lieferumfang. Lieferant liefert zum zugesagten Termin (01.05.) die Teile A, B und C. Am Umbau sind noch Nacharbeiten zu erledigen die ohne Verzug erledigt werden. Kunde fragt nach 10 Tagen wann der fehlende Teil D geliefert wird. Lieferant verweist auf den Schriftverkehr vor der Bestellung. Nach weiteren zwei Monaten fragt Kunde nach dem Liefertermin von Teil D und fragt nach ob dieses nicht im ursprünglichen Angebot enthalten war. Lieferant weist auf Schriftverkehr vor der Bestellung hin, Kunde auf die Bestellung die Teil D enthält. Lieferant bietet Teil D gegen Kostenübernahme an (technische Realisierung in der Zwischenzeit geklärt, d.h. Realisierung möglich).

Eine weitere Korrespondenz findet nicht statt. Einen Monat später möchte der Kunde vom Vertrag zurücktreten mit der Begründung das nicht fristgerecht, mit Sachmängeln und Teil D nicht geliefert wurde und dessen Kunde (der Dritte oben genannte) deshalb vom Vertrag (zischen Kunde und Drittem) zurück getreten ist.
Im gesamten Schriftverkehr erfolgte keine Fristsetzung zu Termin oder Lieferumfang.

Fragen dazu:

- Kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten?
- Wurde der Liefertermin überschritten (gegens. Ansicht 6 Wochen/zugesagter Termin 01.05. = 12 Wochen) und wenn ja, mit welchen Folgen?
- Muss Teil D geliefert werden, wenn ja wer trägt die Kosten?
- Kann der Kunde Ansprüche an den Lieferanten geltend machen (Schadenersatz, entgangener Gewinn, ...)?


Danke und viele Grüße von der Nordsee,
Fred
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 5 weitere Antworten zum Thema:
Vertragsrücktritt
30.11.2009 | 23:15

Antwort

von

Rechtsanwalt Robert Weber
511 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und gemäß der Höhe Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:

Entscheidend ist nicht das, was im Rahmen der Vertragsverhandlungen besprochen wurde, entscheidend ist das, was in dem endgültig unterschriebenen Vertrag bzw. in dem bestätigten Auftrag geschrieben ist. Damit kommt dem Auftragsschreiben entscheidende Bedeutung zu.

Der Kunde kann von dem Vertrag zurücktreten, wenn er zweimalig eine Nachbesserung gefordert hat. Da der Kunde die Sachmängel aber erst mit Rücktrittserklärung benannte, kann er deswegen nicht zurücktreten.

Weiter kann er zurücktreten, wenn die Leistung nicht oder nicht fristgerecht erbracht wird. Dazu gehört auch eine Teilleistung.
Das Teil D wurde selbst an dem von dem Lieferanten genannten Datum nicht geliefert, der Kunde ist damit zum Rücktritt berechtigt. Die vorvertraglichen Verhandlungen und insbesondere der dort gegebene Hinweis auf die Nicht-Lieferbarkeit des Teiles D ist unbeachtlich, weil die Lieferung des Teiles D Teil des Auftrages ist und der Lieferant dem nicht entgegengetreten ist, als er den 1.5. als Liefertermin nannte.

Der Kunde kann damit von dem Vertrag zurücktreten.

Kunde und Lieferant haben keinen übereinstimmenden Liefertermin genannt, damit wurde ein solcher nicht vereinbart. Wenn kein Liefertermin vereinbart wurde, ist die Leistung sofort fällig.

Da mit Teil D die Lieferung nicht vollständig erfolgte, ist der Liefertermin in jedem Fall überschritten. Davon abgesehen ist keiner der genannten Termine der Liefertermin, da keiner vereinbart wurde.

Aufgrund der wirksamen Rücktrittserklärung ist der Auftrag nicht mehr wirksam, Teil D als Teil des Auftrages muß dementsprechend nicht mehr geliefert werden.

Grundsätzlich kann der Kunde gegen den Lieferanten Schadensersatz geltend machen. Allerdings war dem Kunden bekannt, daß das Teil D nicht lieferbar war. Dementsprechend muß sich der Kunde eine Mitschuld anrechnen lassen.

Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt

Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.


Nachfrage vom Fragesteller 30.11.2009 | 23:36

Danke für die Antwort, die Nachfragefunktion möchte ich gerne nutzen:

Wenn der Lieferant nun einverstanden ist mit dem Vertragsrücktritt, was empfiehlt es sich dann in der Gutschrift die verschickt wird schriftlich festzulegen (z.B. ohne Rechtsanspruch, o.Ä.)?

Zum Schadenersatz: wäre es hier nicht notwendig gewesen eine Frist für eine Nachliefreung zu setzen, die ja vom Lieferanten auch erfüllt hätte werden können, unabhängig von finanziellen Regelungen?

Danke und schöne Grüße
Fred

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 30.11.2009 | 23:57

Sehr geehrter Ratsuchender,

es ist immer empfehlenswert, in der Gutschrift eine Formulierung zu verwenden, daß die Gutschrift ohne Anerkennung eines Rechtsanspruches erfolgt. Andere Formulierungen und Klauseln können ohne genaueste Kenntnis des Auftragstextes und des Sachverhaltes und daher von hier aus nicht empfohlen werden.

Eine Fristsetzung wäre grundsätzlich notwendig gewesen. In diesem speziellen Fall jedoch nicht, weil der Verweis des Lieferanten auf die vorvertragliche Kommunikation als endgültige Verweigerung der Lieferung des Teiles D anzusehen ist.

Mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 2009-12-01 | 00:27


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ANTWORT VON
Rechtsanwalt Robert Weber
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