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Vertragspartner verweigert vereinbarte "Rückerstattung der Selbstbeteilgung"


| 13.08.2009 18:26 |
Preis: ***,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Maurice Moranc


| in unter 2 Stunden

Im Juni haben wir über einen Mietwagenvermittler online bei einem großen Autovermieter (inzwischen insolvent) ein Auto gemietet. Der Vertrag beinhaltete die Rückerstattung des Selbstbehaltes durch den Vermittler im Schadensfall.
Das gemietete Auto wurde während unseres Urlaubs in Norwegen angefahren und beschädigt. Wir entdeckten den Schaden erst bei unserer Abreise, kennen also weder Schadenszeitpunkt noch Schadensverursacher. Der Schaden wurde von uns bei Abgabe des Fahrzeuges an den Vermieter gemeldet und es wurde ein Unfallprotokoll von uns gemacht. Der Vermieter hat sofort die € 750,- Selbstbehalt von unserer Kreditkarte abgebucht.
Wir haben dann alle Unterlagen an den Vermittler geschickt mit der Bitte um Erstattung des Selbstbehaltes. Dieser hat die Erstattung abgelehnt, da wir keinen Polizeibericht vorlegen konnten .

(Auszug aus seinen Bedingungen:

* Sollte der Vermieter eine Selbstbeteiligung im Schadensfall berechnen, können Sie die Erstattung derselben bei Auto Europe anfordern. Voraussetzung ist das Einreichen eines Polizeiprotokolls UND des Schadensberichts vom Vermieter. Originale und ggf. Kopien der Dokumente sind bei Auto Europe einzureichen.



* Achtung: Wie bei den meisten Autovermietern üblich, schließt die Haftungsbefreiung/beschränkung folgende Schäden AUS: an Scheiben, Rädern, Reifen, Dach, Unterboden und Innenraum des Mietfahrzeugs sowie Abschleppgebühren und Fahrlässigkeit.



* Eine Erstattung der Selbstbeteiligung bei Schäden an diesen Dingen oder aus diesen Gründen ist ausgeschlossen.)

Wir haben gegen diesen Bescheid Einspruch eingelegt mit der Begründung, dass wir keine Polizei eingeschaltet haben, da Schadenszeitpunkt und -verursacher nicht bekannt waren.

Die Antwort war: "Selbst wenn der Täter und der Unfallort nicht bekannt ist, hätte eine Anzeige gegen Unbekannt gestellt, und der Schaden bei der Polizei aufgenommen werden müssen."

Aus Kulanzgründen hat man uns € 250,- erstatttet.

Frage: Wäre ein erneuter Einspruch (falls möglich) oder eine Klage gegen den Vermittler sinnvoll = erfolgversprechend?

In diesem Zusammenhang (Frage muss nicht beantwortet werden, falls zu komplex): Von dem AutoVERMIETER haben wir weder einen Kostenvoranschlag noch eine Reparaturrechnung bekommen. Auf telefonische Nachfrage sagte man, dass die Autos in den meisten Fällen nicht mehr repariert werden (wohl eine Maßnahme des Insolvenzverwalters.). Somit könnte es theoretisch sein, dass der Schaden geringer als € 750,- war. Ich gehe aber davon aus, dass vom Vermieter hier nichts zu holen ist, auch wenn einer Klage stattgeben würde.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 11 weitere Antworten zum Thema:
verweigert
13.08.2009 | 19:29

Antwort

von

Rechtsanwalt Maurice Moranc
78 Bewertungen
Sehr geehrter Fragensteller,

die Beantwortung Ihrer Frage erfolgt auf Grundlage der von Ihnen bereitgestellten Informationen. Meine Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Orientierung, da das Weglassen oder Hinzufügen von Details zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen kann. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich. Die Beantwortung Ihrer Frage im Rahmen dieser Plattform kann daher nicht die Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Ort ersetzen.

Zur Sache:
Die von Ihnen genannte AGB des Autovermieters ist leider nicht zu beanstanden. Nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung sind Klauseln, welche den Mieter dazu verpflichten, im Falle eines Unfalls die Polizei zu rufen, wirksam. Verstößt der Mieter gegen diese Obliegenheit, ist der Vermieter berechtigt, den Mieter in die Haftung zu nehmen (BGH NJW 1982, 167; OLG Köln 8 U 40/01; OLG Koblenz 12 U 980/01). Selbiges gilt m.E. auch für den Vermittler. Nach der Auffassung der Gerichte wird der Mieter durch diese Obliegenheit nicht unangemessen benachteiligt.

Begründet wird diese Rechtsansicht regelmäßig damit, dass das Hinzuziehen der Polizei der Beweissicherung diene. Verletzt der Mieter seine Obliegenheit, die Polizei zu rufen, wird die Ermittlung des Schadenshergangs sowie des flüchtigen Verursachers zumindest erschwert, wenn nicht sogar vereitelt. Hierfür hat der Mieter gerade zu stehen.

Insofern scheint mir eine Klage nicht Erfolg versprechend. Ein weiterer Widerspruch wird die Forderung des Vermieters bzw. Vermittlers sicherlich auch nicht mindern. Ein weiterer Versuch ist aber sicherlich nicht schädlich.

Bezüglich der Schadenshöhe ist der Vermieter beweispflichtig. Sie können ihn daher auffordern, Ihnen den Schaden sowie dessen Höhe darzulegen. Erweist sich der Schaden als geringer, hat der Vermieter nur Anspruch in Höhe des tatsächlichen Schadens.

Ich bedaure, Ihnen keine positive Antwort geben zu können.

Ich hoffe aber, Ihnen mit meiner Antwort eine erste Orientierung gegeben zu haben.

Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen

Maurice Moranc
Rechtsanwalt


Nachfrage vom Fragesteller 13.08.2009 | 19:51

Hallo Herr Moranc,
vielen Dank für die schnelle und ausführliche Antwort, die mir weiterhilft.

Vom Vermittler ist also nichts zu erwarten.

Ich werde jetzt den Vermieter auffordern, mir einen Nachweis der Schadenshöhe zu erbringen. Kann ich, bis zur Vorlage des Nachweises, der Abbuchung der Kaution von meiner Kreditkarte widersprechen bzw. sie rückgängig machen (oder zumindest damit drohen)? Oder wäre das nicht rechtens?

(Ich hoffe, die Frage gilt noch als erlaubte Nachfrage.)

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 13.08.2009 | 21:09

Sehr geehrte Fragenstellerin,

Sie können die Abbuchnung (sofern noch möglich) rückgängig machen. Allerdings haben Sie für den Fall, dass die Forderung des Vermieters rechtens ist, mit Schadensersatzansprüchen zu rechnen.

Mit freundliche Grüßen

Maurice Moranc
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 2009-08-13 | 21:20


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Rechtsanwalt Maurice Moranc
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