Frage geschrieben am 21.06.2007 08:20:00
Vertragsabschluß durch Minderjährigen?
Rechtsgebiet: Internetrecht, Computerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2598Während einer Online-Recherche öffnet sich meinem Sohn, 13 Jahre, Schüler, über ein Link ein unerwünschtes Fenster ("Ahnenforschung, Genealogie"), das sich hartnäckig und penetrant nicht wieder schließen läßt. Mein Sohn läßt sich beeindrucken/einschüchtern. Mit gesunkenem Mut gibt er persönliche Daten in Felder ein und klickt Dinge an ("nicht Alles" wie er sagt, in welchem Umfang ist allerdings nicht mehr prüfbar) und hat "doppelten Erfolg". Vordergründig: das Fenster schließt sich - Hintergründig: er hat ohne es zu ahnen ein Jahresabo abgeschlossen. Da er damit nicht rechnet, erkennt er auch die erste Online-Rechnung und die folgende Mahnung nicht.
Die Firma weist darauf hin, daß "die AGBs akzeptiert und Widerrufsfristen ungenutzt verstrichen sind". Der Vorgang wäre inzwischen bei einem Inkassounternehmen gelandet und eine Reihe von Nachteilen wären bei Nichtzahlung die Folge (erhöhte Kosten, Schufa-Eintrag).
Ich habe Online auf die Mahnung geantwortet und auf die Minderjährigkeit hingewiesen - keine Reaktion. Inzwischen ist auch eine schriftliche Mahnung eingetroffen, die ebenfalls auf meinen Hinweis nicht eingeht. Eine auf der Rechnung angegebene Rufnummer erweist sich als "ohne Teilnehmer". Es ist niemand zu erreichen.
Frage: Verhalten wir uns richtig/haben wir etwas zu befürchten, wenn wir die Zahlung verweigern? Soweit ich weiß, bedürfen alle Abschlüsse von Minderjährigen der elterlichen Zustimmung, sonst sind sie auch rückwirkend nichtig. Ist das in diesem Fall auch so? Mir bereitet die "Anerkennung von AGB" und "Verstreichen von Widerrufsfristen" Sorge.
Mit ganz freundlichen Grüßen
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 21.6.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 21.06.2007 09:00:55 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Martin Kämpf
Pettenkoferstraße 10a, 80336 München, Tel: 089/22843355, Fax: 089/22843356
Verkehrsrecht, Transportrecht, Internetrecht, Wettbewerbsrecht, Fachanwalt Strafrecht
Bewertungen: 160
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie Ihrer Sachverhaltschilderung wie folgt beantworten möchte:
Zunächst darf ich Ihnen erfreulicherweise mitteilen, dass ein Vertrag zwischen der Firma Genealogie und Ihrem Sohn nicht wirksam zu Stande kam.
Denn gemäß § 108 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ist für die Wirksamkeit von Verträgen, welche Minderjährige abschließen, die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (vor Vertragsschluss) oder die spätere Genehmigung (nach Vertragsschluss) erforderlich. Eine solche erteilten sie ausweislich Ihrer Sachverhaltschilderung nicht. Demnach kam es weder zu einem wirksamen Vertragsschluss noch zu daraus resultierenden Pflichten.
Auf das verstreichen der Widerrufsfrist und/oder die Anerkennung der AGBs kommt es vorliegend nicht an.
Ich empfehle Ihnen, vorliegend hartnäckig zu bleiben und die Zahlung zu verweigern. Sollte das Unternehmen Sie weiterhin mit E-Mails oder anderweitigen Schriftverkehr behelligen, sollten Sie einen Anwalt ihres Vertrauens einschalten.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 21.06.2007 10:21:48
Danke für die Antwort!
Sehr beruhigend. Falls aber - wie von Ihnen angedeutet, eine anwaltliche Betreuung notwendig wird, was würde an Kosten entstehen, gesetzt den Fall, meine Familie möchte Sie beauftragen und Sie nehmen an?
Mit freundlichen Grüßen
Danke für die Antwort!
Sehr beruhigend. Falls aber - wie von Ihnen angedeutet, eine anwaltliche Betreuung notwendig wird, was würde an Kosten entstehen, gesetzt den Fall, meine Familie möchte Sie beauftragen und Sie nehmen an?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 21.06.2007 10:42:43
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen wie folgt beantworten möchte:
Auf Grund der großen räumlichen Distanz, welche zwischen Ihrem Wohnort und meiner Kanzlei liegen, halte ich es angesichts eventuell anfallender Reisekosten für sinnvoll, dass Sie einen Kollegen vor Ort beauftragen.
Sollten Sie dennoch meine Mandatierung erwägen, würde ich nach den gesetzlichen Gebühren abrechnen.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
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Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen wie folgt beantworten möchte:
Auf Grund der großen räumlichen Distanz, welche zwischen Ihrem Wohnort und meiner Kanzlei liegen, halte ich es angesichts eventuell anfallender Reisekosten für sinnvoll, dass Sie einen Kollegen vor Ort beauftragen.
Sollten Sie dennoch meine Mandatierung erwägen, würde ich nach den gesetzlichen Gebühren abrechnen.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
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