Lieferschein Nr. 5****
08.09.2009
Sehr geehrter Herr *****
gemäß Ihrer Anmeldung übersenden wir Ihnen nun Ihre monatlichen DVDs.
Inhalt 2DVDs
Diese Lieferung ist Bestandteil Ihres Auftrages vom 21.12.2007
wie soll ich mich verhalten?
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 13.9.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 13.09.2009 11:58:31 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin und Diplom-Ökonomin Dr. Corina Seiter
Stedinger Str. 39a, 27753 Delmenhorst, Tel: 04221-983945, Fax: 04221-983946
Zivilrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Fachanwalt Familienrecht, Fachanwalt Strafrecht
Bewertungen: 203
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Sie schreiben, dass Sie bereits damals versucht haben, zu kündigen (zu dem genauen Wortlaut schreiben Sie leider nichts).
Ich würde mich daher darauf berufen, dass Sie damals die Kündigung ausgesprochen haben und diese Kündigung als ordentliche Kündigung nach Ablauf der Mindestzeit von 12 Monaten umgewandelt werden muss, denn laut deren Website(diese habe ich mir angeschaut) kann nach 12 Monaten das Abo gekündigt werden. Hierauf würde ich mich auch berufen.
Insbesondere sollten Sie sich vorsichtshalber auch noch darauf berufen, dass damals ohnehin kein wirksamer Vertrag zustandegekommen ist, da – wie das Amtsgericht München in einem Urteil entschied – AZ 161 C23695/06 – es nicht ausreichend ist, dass der Preis nur
in den AGBs oder gar unterhalb des Anmeldeformulars sich befindet, ebenso das Landgericht Frankfurt a.M. - AZ 3-08 O 35/07 und 3-08O36/07 – das auf eine klare Preiserkennbarkeit hinweist.
Des Weiteren würde ich den Vertrag hilfsweise noch fristlos anfechten wegen arglistiger Täuschung (§§119, 123 BGB).
Auf keinen Fall würde ich zahlen!
Zudem habe ich im Internet gefunden, dass die Betreiberin der betreffenden Seite von der Staatsanwaltschaft Detmold eine Anklage wegen Betruges erhalten hat. Inwieweit das Verfahren erledigt ist, d.h. eine Verurteilung erfolgte, das Verfahren eingestellt oder sie freigesprochen wurde, kann ich mangels anderer Angaben nicht beurteilen.
Ich würde den erneuten Schriftwechsel auf alle Fälle betreffender Staatsanwaltschaft mitteilen.
Ich hoffe, dass Sie dann endlich Ruhe habe.
Ansonsten empfehle ich in vergleichbaren Fällen prinzipiell die sofortige Einschaltung eines Rechtsanwaltes, damit es gar nicht erst zum Rechtsstreit kommt. Eine sofortige Zahlung ist jedenfalls unbedingt zu vermeiden, aber nur nach dem entsprechenden Schriftverkehr, da ansonsten ein Mahnbescheid droht.
Gerne helfen wir Ihnen weiter, falls Sie noch weitere Schreiben erhalten. Wir haben unzählige solcher Fälle und bislang alle zur Zufriedenheit der Mandanten erledigen können.
Ich habe ihnen auch eine Mail geschrieben.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. C. Seiter
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