Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 119 weitere Antworten zum Thema Privatinsolvenz.
Guten Tag,
zu allererst bitte ich darum die Frage durch einen Anwalt beanworten zu lassen der meine Frage sicher und belegt beantworten kann.
Ich bitte von Abwägungen und ähnlichem Abstand zu nehmen. Desweiteren bitte ich darum davon abszusehen mich an den Treuhänder / Insolvenzverwalter zu verweisen.
Folgende Situation:
Meine Lebensgefährtin befindet sich in der Privatinsolvenz/Wohverhaltensphase.
Sie ist seit ca. 4 Jahren Kundin eines Telefon / Internetanbieters und hat dort einen Vertrag ohne Mindesvertragslaufzeit und mit nur 4 Wöchiger Kündigungsfrist.
Vom Telefonanbieter wurde nun Angeboten den Laufzeitlosen Vertrag in einen Vertrag mit 24Monaten Mindesvertragslaufzeit umzuwandeln welcher ein Handy + einen Mobilfunkvertrag beinhaltet.
Auf Anfrage beim Provider wurde Versichert das es sich nicht um einen Neuvertrag sondern um eine Verlängerung und änderung des bestehenden Vertrages handelt.
Mit der änderung des Vertrages wären geringe Mehrkosten, für das Handy(nicht den Mobilfunkvertrag), verbunden (10euro Monatlich).
Folgende Frage:
Ist es erlaubt während der Insolvenz/Wohverhaltensphase eine solche Vertragsänderung einzugehen? Man hört desöfteren das wärenddessen keine neuen Verträge abgeschlossen werden dürfen.
Ist es rechtlich in Ordnung dieses Angebot anzunehmen?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort geschrieben am 22.01.2011 17:43:20 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger
Schönbornstr. 41, 60431 Frankfurt, Tel: 069 - 523140, Fax: 069- 53098110
Familienrecht, Insolvenzrecht, Versicherungsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 406
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ich bedanke mich für Ihr online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Selbst wenn Ihre Lebensgefährtin die Verpflichtungen aus der Vertragsverlängerung nicht mit ihren unpfändbaren Arbeitseinkünften begleichen könnte und daher neue Schulden entstünden, würden diese Neuverbindlichkeiten aufgrund des § 295 InsO keinen Versagungsgrund für die Restschuldbefreiung darstellen. Denn nach § 295 InsO hat der Schuldner während der Wohlverhaltensphase folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
1. eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;
2. Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben;
3. jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von Nummer 2 erfaßtes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen;
4.Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen.
Die Begründung von vertraglichen Verpflichtungen oder das Entstehen von Neuverbindlicheiten fällt nicht unter die Versagungsgründe nach § 295 InsO, wobei § 295 InsO abschließend ist. Im Ergebnis wird die Vertragsverlängerung daher ohne Gefährung für die Restschuldbefreiung angenommen werden können.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
J. Petry-Berger
Rechtsanwältin
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 22.01.2011 17:48:32
Vielen Dank für Ihre Antwort, das hillft uns schon sehr weiter.
habe ich richtig Verstanden das ein zusammenspiel der laufenden Insolvenz und dem neuen Vertrag bzw. Grundsätzlich neue Schulden in keinem Fall möglich ist?
Ich glaube ihnen dies sehr gerne und freue mich über die fundierte Antwort, wirklich, es wundert mich nur da es allem bisher gelesenen wiederspricht.
Bisher war mein Kenntnissstand immer das eine RSB versagt wird sobald während der Insolvenz neue Schulden aufgenommen werden (Kredite, Leasing, Verträge, Ratenzahlungen etc.) bzw. nicht mehr abbezahlt werden können.
Vielen Dank für Ihre Antwort, das hillft uns schon sehr weiter.
habe ich richtig Verstanden das ein zusammenspiel der laufenden Insolvenz und dem neuen Vertrag bzw. Grundsätzlich neue Schulden in keinem Fall möglich ist?
Ich glaube ihnen dies sehr gerne und freue mich über die fundierte Antwort, wirklich, es wundert mich nur da es allem bisher gelesenen wiederspricht.
Bisher war mein Kenntnissstand immer das eine RSB versagt wird sobald während der Insolvenz neue Schulden aufgenommen werden (Kredite, Leasing, Verträge, Ratenzahlungen etc.) bzw. nicht mehr abbezahlt werden können.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 23.01.2011 00:21:57
Sehr geehrter Fragesteller,
die Begründung von neuen Schulden in dem laufenden Insolvenzverfahren oder in der Wohlverhaltensphase führt nicht zur Versagung der Restschuldbefreiung. Etwas anderes wird nur dann gelten, wenn die Neuverbindlichkeiten das Abführen des pfändbaren Vermögens an den Treuhänder gefährden. Ihre gegenteiligen Informationen gründen offensichtlich auf § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO. Hiernach erfolgt eine Versagung, wenn „der Schuldner im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, dass er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat". Durch § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO sanktioniert das Gesetz ein vorwerfbar unangemessenes Wirtschaften des Schuldners im letzten Jahr vor der Insolvenzantragstellung oder nach dem Insolvenzantrag. Verbindlichkeiten, die dem Schuldner erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen, rechnen nicht hierunter, vielmehr sind solche Verbindlichkeiten Neuverbindlichkeiten, die von dem Insolvenzverfahren unberührt bleiben und auch nicht am Restschuldbefreiungsverfahren teilnehmen. Neue Schulden während des Insolvenzverfahrens können darüber hinaus nicht gläubigerbenachteiligend sein, weshalb der Versagungsgrund nach § 290 Abs 1 Nr. 4 InsO nicht vorliegt (vgl. Beschluss AG Oldenburg vom 29.05.2007- Az.:60IK11/05). - Abgesehen davon, dass § 290 InsO in der Wohlverhaltensphase nicht greift, ist § 295 InsO nach herrschender Meinung eine abschließende Regelung und eine Neuverschuldung wird darin als Versagungsgrund nicht aufgeführt. Im Ergebnis stellt die Begründung von neuen Verbindlichkeiten in der Wohlverhaltensphase entgegen Ihren Informationen keinen Versagungsgrund dar. Ihre Lebensgefährtin wird jedoch sicherstellen müssen, dass die neuen Verbindlichkeiten nicht das Abführen des pfändbaren Vermögens - insbesondere die pfändbaren Beträge ihres Arbeitseinkommens - gefährden.
Mit freundlichen Grüßen
RA Petry-Berger
Sehr geehrter Fragesteller,
die Begründung von neuen Schulden in dem laufenden Insolvenzverfahren oder in der Wohlverhaltensphase führt nicht zur Versagung der Restschuldbefreiung. Etwas anderes wird nur dann gelten, wenn die Neuverbindlichkeiten das Abführen des pfändbaren Vermögens an den Treuhänder gefährden. Ihre gegenteiligen Informationen gründen offensichtlich auf § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO. Hiernach erfolgt eine Versagung, wenn „der Schuldner im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, dass er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat". Durch § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO sanktioniert das Gesetz ein vorwerfbar unangemessenes Wirtschaften des Schuldners im letzten Jahr vor der Insolvenzantragstellung oder nach dem Insolvenzantrag. Verbindlichkeiten, die dem Schuldner erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen, rechnen nicht hierunter, vielmehr sind solche Verbindlichkeiten Neuverbindlichkeiten, die von dem Insolvenzverfahren unberührt bleiben und auch nicht am Restschuldbefreiungsverfahren teilnehmen. Neue Schulden während des Insolvenzverfahrens können darüber hinaus nicht gläubigerbenachteiligend sein, weshalb der Versagungsgrund nach § 290 Abs 1 Nr. 4 InsO nicht vorliegt (vgl. Beschluss AG Oldenburg vom 29.05.2007- Az.:60IK11/05). - Abgesehen davon, dass § 290 InsO in der Wohlverhaltensphase nicht greift, ist § 295 InsO nach herrschender Meinung eine abschließende Regelung und eine Neuverschuldung wird darin als Versagungsgrund nicht aufgeführt. Im Ergebnis stellt die Begründung von neuen Verbindlichkeiten in der Wohlverhaltensphase entgegen Ihren Informationen keinen Versagungsgrund dar. Ihre Lebensgefährtin wird jedoch sicherstellen müssen, dass die neuen Verbindlichkeiten nicht das Abführen des pfändbaren Vermögens - insbesondere die pfändbaren Beträge ihres Arbeitseinkommens - gefährden.
Mit freundlichen Grüßen
RA Petry-Berger
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