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Vertraglich zugesicherter Balkon fehlt


| 06.02.2009 09:51 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle


| in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,
seit Oktober 08 wohne ich zum Erstbezug nach Sanierung in einer Mietwohnung. Im Mietvertrag wurde mir die Anbringung eines 12m² großen Balkons bis zum 30.11.08 schriftlich zugesichert.
Den Balkon, der meines Wissens zu 3m² (ca. € 5,50 pro m²) in die Wohnfläche eingeht, bezahle ich seit Oktober 08 jeden Monat mit.

Da der Balkon aber leider bis zum heutigen Tage nicht montiert wurde, habe ich dem Eigentümer der Wohnung vor ca. 3 Wochen ein Schreiben geschickt, mit der Bitte, die von mir in den letzten Monaten zuviel gezahlte Miete zurückzuzahlen und mir einen verbindlichen Termin für die Anbringung zu nennen. Dies hat der Eigentümer bagelehnt. Auch einer Minderung der Miete stimmte er nicht zu.

Nun meine Frage: Bin ich verpflichtet, einen nicht vorhandenen Balkon zu bezahlen? Bei einem nicht nutzbaren Balkon wäre dies ja noch nachvollziehbar. Aber für einen nicht vorhandenen Balkon Miete zahlen??

Und falls ich die Miete mindern darf: um wieviel Prozent darf ich sie mindern?

Herzlichen Dank für Ihre Hilfe!

Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 30 weitere Antworten zum Thema:
Balkon
06.02.2009 | 10:02

Antwort

von

Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
1114 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

Sie müssen die Miete nicht für einen Balkon zahlen, der nicht vorhanden ist. Die überzahlten Beträge sollten Sie nach Ankündigung bei der nächsten Mietzahlung zurückbehalten.

Die Mietminderung, immer von der Bruttowarmmiete berechnet, liegt, je nach Einzelfall, bei:

3% LG Berlin MM 86, 327
5% AG Potsdam WuM 94, 376
8% LG Hamburg WuM 97, 432

Auch diese künftige Mietminderung sollten Sie schriftlich androhen und den Vermieter unter Fristsetzung zur Anbringung des Balkons auffordern..




Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


Nachfrage vom Fragesteller 06.02.2009 | 10:22

Sehr geehrte Frau True-Bohle,

vielen lieben Dank für diese schnelle Antwort! Eine kleine Nachfrage habe ich noch... Bei wieviel Prozent liegt die zulässige Mietminderung in der Region Erfurt?

Danke und viele Grüße!

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 06.02.2009 | 11:17

Sehr geehrter Ratsuchender,

es gibt da keine regionale Unterschiede. Die Unterscheidungen liegen immer bei der Art der Nutzung und der Beeinträchtigung. In Ihrem Fall dürften 8 % angemessen sein.

Sollte der vermieter sich hartnäckig weigern, kämme in den Sommermonaten sicherlich eine Steigerung auf 10% in Betracht.


Mit freundlchen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle

Bewertung des Fragestellers 2009-02-06 | 10:20


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ANTWORT VON
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Oldenburg

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