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Guten Tag,
wir betreiben ein Branchenbuch für Gewerbetreibende im Handwerksbereich, woraus sich für mich 2 Fragen zu den AGB ergeben.
a) Die Vertragslaufzeit beträgt 3 Jahre. Darf man für 3 Jahre im Voraus abrechnen?
Ist es zulässig die stillschweigende Vertragsverlängerung nicht nur um 1 Jahr, sondern um 3 weitere Jahre in den AGB zu vereinbaren? Sodass sich bei Nichtkündigung die Laufzeit um 3 weitere Jahre verlängert.
b) Kann wirksam eine Konventionalstrafe bzw. ein Reuegeld bei Stornierung des Auftrags vereinbart werden? Was müsste dazu geschehen (z.B. ein Hinweis auf dem Auftragsformular oder genügt die AGB-Klausel?). Und wie hoch dürfte diese Konventionalstrafe sein, ein Pauschalbetrag, maximal x% der Auftragssumme oder sind auch 150% der Auftragssumme grundsätzlich angemessen (weil ja prinzipiell jemand nicht nur 3 Jahre bleibt, sondern verlängert, sodass der Umsatzausfall bei Stornierung höher als der Auftragswert für die Grundlaufzeit liegt)?
Recht herzlichen Dank vorab für Ihre Mühe!
-- Einsatz geändert am 02.05.2010 17:38:44
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 3.5.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 03.05.2010 20:25:39 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dr. Felix Schäfer
Märchenallee 13, 41541 Dormagen, Tel: 02133216417, Fax: 02133216598
Miet und Pachtrecht, Baurecht, Wirtschaftsrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 17
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aufgrund Ihrer Anmerkung, daß Ihnen nicht an einer AGB-Prüfung, sondern an einer allgemeinen Beantwortung Ihrer Frage gelegen ist, habe ich Ihre Frage angenommen.
Ich würde Ihnen allerdings dringend empfehlen, die AGB's in Ihrer Gesamtheit einer entsprechenden Prüfung zu unterziehen, da die nachfolgende Rechtsauskunft in der Tat nur auf allgemeine Grundsätze verweisen kann, ohne den Sachverhalt insgesamt zu kennen. Bei der weiteren Prüfung bin ich Ihnen gerne behilflich. Zu Ihren Fragen:
1. Die Vorausabrechnung über drei Jahre würde ich nicht im Rahmen von AGB sondern individuell mit dem Kunden vereinbaren. Eine derartige Abrechungsklausel könnte nach meiner Einschätzung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit von einem Gericht als überraschend und damit als unwirksam angesehen werden. Gleiches gilt für die Frage der automatischen Verlängerung um 3 Jahre. Hier würde ich entweder zu einer einjährigen automatischen Verlängerung im Rahmen der AGB bzw. zu einer Individualvereinbarung über die dreijährige Verlängerung raten.
2. Grundsätzlich können Vertragsstrafen in ABG vereinbart werden, sofern (wie bei Ihnen anzunehmen), diese AGB gegenüber Unternehmen verwendet werden. Gegenüber Verbrauchern wären Vertragsstrafenklauseln insgesamt unwirksam. Gleichwohl können derartige Vertragsstrafenklauseln auch aufgrund ihrer Höhe als unwirksam angesehen werden. Eindeutige Richtlinien zur zulässigen Höhe für die von Ihnen verwendete Vertragsform sind nicht ersichtlich. Im konkreten Fall dürfte es sicherlich darauf ankommen, zu welchem Zeitpunkt der Vertragslaufzeit und mit welchem Grund die Stornierung bzw. die Kündigung des Vertrages erfolgt. Hier würde ich eine individuelle Prüfung und Beratung empfehlen. Abschließend bleibt allerdings darauf hinzuweisen, daß im Falle einer zu hoch bemessenen Vertragsstrafe die gesamte Klausel unwirksam ist.
Ich hoffe Ihnen mit diesen - notwendigerweise - abstrakten Ausführungen geholfen zu haben.
Gerne können Sie die kostenlose Nachfragefunktion nutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Felix Schäfer
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