364.803
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
1079 Besucher | 7 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Vertragsrecht » Vertrag zwischen Privatmann und Firma recht...
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Vertragsrecht » Vertrag zwischen Privatmann und Firma recht...

Vertrag zwischen Privatmann und Firma rechtens?


15.09.2010 07:19 |
Preis: ***,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Sonja Richter


| in unter 2 Stunden

Hallo,
vorerst möchte ich klarstellen das ich hier keine Vorschläge möchte wo im Vertrag was zu ändern wäre etc. Ich möchte nur wissen ob der Privatmann seine im Vertrag geregelten Ansprüche ggf. auch vor Gericht durchsetzen kann.

Person A will seine Hochzeit nächstes Jahr filmen lassen und beauftragt damit die Firma B, gefunden über ein Dienstleistungsportal im Internet. Person A ist aber sehr mißtrauisch und man einigt sich darauf mit Firma B einen Vertrag zu machen. Person A setzt einen Vertrag auf, Firma B unterschreibt diesen.

Anbei der Vertrag, relativ einfach, meiner Meinung aber rechtens und mit allen Rechten und Pflichten:

Vertrag

zwischen

Person A
- nachfolgend „Auftraggeber" genannt -

und

Firma B
- nachfolgend „Auftragnehmer" genannt -

Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer über das Internetportal XYZ damit beauftragt, die Hochzeitsfeier des Auftraggebers am 14.11.2011 zu filmen.


Nachfolgend werden die Rechte und Pflichten des Auftragnehmers, wie auch des Auftraggebers aufgeführt.
Durch die Auftragsvergabe kommt ein rechtlicher Vertrag zustande. Der vertraglich vereinbarten Angebotswert von 550 € beinhaltet folgendes:
- An- und Abfahrtskosten nach ORT_VON_PERSON_A und zur Feier im Gasthaus XYZ (8km von ORT_VON_PERSON_A entfernt)
- Vorabberatung.
- Innen- und Außenaufnahmen in HD mit einer Kamera (1920x1080).
- Materialkosten.
- Mehrwertsteuer.
- Versand der Blue-Ray.
- bei Ausfall des Videografen ist vom Auftragnehmer für gleichwertigen Ersatz zu gleichen Leistungen und Bedingungen zu sorgen. Bei Nichterscheinen des Videografen verpflichtet sich der Auftragsnehmer die Kosten eines vom Auftraggeber kurzfristig engagierten Ersatz-Videografen zu übernehmen und darüber hinaus dem Auftraggeber einen Schadenersatz in Höhe des Angebotwertes von 550€ zu leisten.
-Nutzungs- und Eigentumsrechte gehen nach Auftragsabwicklung vollständig auf den Auftraggeber über.
- Die Filmaufnahmen dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Brautpaares veröffentlicht und weiterverwendet werden.
- Nacharbeit des kompletten Rohmaterials (Schnitt - Musikuntermalung - Effektgestaltung - Title/Abspannerstellung - DVD Authoring - Menü/Kapitelerstellung) zu einem Hochzeitsfilm von ca. 100-120 Minuten.
- das komplette Rohmaterial wird an den Auftraggeber herausgegeben.
- Zeitfenster ca. 10.00 – ca. 00.30Uhr
- Ankunft 20 Minuten vor Kirchenbeginn (10 Uhr) in ORT_VON_PERSON_A.
- Übergabe der fertigen Blue-Ray innerhalb 4 Wochen bis spätestens 14.11.2011.
- Nacharbeit bei Fehlern auf der Blue-Ray.
- bei Nichteinhaltung der Frist fällt pro Werktag Verspätung ein Schadenersatz von 1% des Angebotswert (550€ -> 1% = 5,50€ pro Tag) an. Diese wird von der Rechnung abgezogen. Nach 5 Werktagen Verspätung beträgt der Schadenersatz 5% vom Angebotswert.

Der Auftraggeber verpflichtet sich direkt nach den Dreharbeiten eine Anzahlung von 150€ zu leisten und den Restbetrag von 400€ brutto nach dem erhalt der Blue-Ray innerhalb von 7 Tagen auf ein Konto des Auftragnehmers zu überweisen.


Diesem Vertrag stimmen Auftraggeber und Auftragnehmer einvernehmlich zu und bestätigen dies mit Ihrer Unterschrift.


Ort, Datum

------------------------------------- -------------------------------------
Auftrageber Auftragnehmer

Beide unterschreiben den Vertrag einvernehmlich.

Ist der Auftraggeber mit diesem Vertrag auf der sicheren Seite und Ansprüche geltend machen?
Sei es das Geld fordern wenn der Filmer nicht kommt und ein anderen kommen muss.
Oder wenn der Film 10 Tage zu spät ankommt, kann er dann die im Vertrag geregelten Verspätungszuschläge abziehen?

Danke im vorraus.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 298 weitere Antworten zum Thema:
Vertrag Firma rechtens?
15.09.2010 | 07:51

Antwort

von

Rechtsanwältin Sonja Richter
187 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage der mir vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

Ich gehe davon aus, dass es sich bei diesem Vertrag um einen individuell aufgesetzten Vertrag und nicht um vorgefertigte Vertragsbedingungen handelt. Sollte es sich um vorgefertigte Vertragsbedingungen handeln, wäre dieser Vertrag einer AGB-Prüfung zu unterziehen. Dabei könnte sich ergeben, dass die Schadensersatzregelung möglicherweise nicht zulässig ist. Wenn Sie derartige Vereinbarungen individualvertraglich treffen, so können Sie in der Regel von der Wirksamkeit derartiger Klauseln ausgehen.

In Ihrem Vertrag ist offensichtlich ein Schreibfehler enthalten. So soll die Hochzeit am 14.11.2011 stattfinden. Die Übergabe der fertigen Blue-Ray soll ebenfalls bis zum 14.11.2011 erfolgen. Das kann nicht richtig sein. Vor dem Hintergrund, dass Sie bei einer verspäteten Fertigstellung Schadensersatz geltend machen wollen, sollte das Datum noch einmal genau überprüft werden.

Zudem sollten Sie den Begriff des Brautpaares näher definieren. Wenn ich Sie richtig verstehe, ist Vertragspartner nur einer der beiden künftigen Ehegatten. Es geht daher aus diesem Vertrag nicht eindeutig hervor, wer der zweite Ehepartner ist. Dieser sollte noch einmal namentlich ergänzt werden.

Auch die Zahlungsmodalitäten sind nicht ganz genau formuliert. So bleibt unklar, was mit dem Begriff "direkt" gemeint sein soll. Es bietet sich hier an, diesen Begriff ähnlich genau zu spezifizieren wie bei der Bezahlung des Restbetrags.

Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben, und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Sonja Richter
- Rechtsanwältin -


Nachfrage vom Fragesteller 15.09.2010 | 08:19

Hallo,
vielen Dank für Ihre Antwort. Noch kleine Ausführungen dazu.

Der Vertrag ist individuell vom Privatmann angefertigt und kein vorgefertigter.

Das mit dem Datum war nur ein Tippfehler, dieser ist so nicht im Vertrag enthalten, hier steht natürlich als vereinbarter Termin der 14.12.2010.

Der Vertrag wird eben nur vom Bräutigam geschlossen, er würde auch bei Streitigkeiten oder Geltendmachung allein auftreten, darum denke ich das der Name, Anschrift etc. vom Bräutigam trotzdem reicht?

Direkt sollte heissen, sofort nach Ende der Dreharbeiten um 0.30 Uhr.

Also kann man davon ausgehen das der Privatmann durch die Unterschrift der FIRMA A auf dem Vertrag seine Ansprüche geltend machen könnte wenn der Termin platzt, oder, sollte der Auftrag ausgeführt werden aber nach dem 14.11.2011 geliefert werden er ab dem 15.12.2011 pro Werktag 1% vom Angebotswert abzieht und ab 22.12.2011 pro Werktag 5% vom Angebotswert abziehen kann.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 15.09.2010 | 11:46

Sehr geehrter Fragesteller,

nur um Mißverständnisse zu vermeiden: Es reicht selbstverständlich aus, wenn nur der Bräutigam den Vertrag abschließt. Mein Hinweis bezog sich allerdings auf folgenden Passus: "Die Filmaufnahmen dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Brautpaares veröffentlicht und weiterverwendet werden." Hier würde ich auch den Namen der Braut z.B. in einem Klammerzusatz aufnehmen.

Wenn Sie den Begriff "direkt" so wie beschrieben, meinen, dann sollten Sie das auch entsprechend konkretisieren.

Nach meiner Prüfung schätze ich die Erfolgsaussichten für die Geltendmachung etwaiger Ansprüche aus rechtlicher Sicht derzeit als gut ein. Ich möchte jedoch ausdrücklich darauf hinweisen, daß hierbei nicht abgesehen werden kann, wie sich die Angelegenheit entwickeln wird. Insbesondere können Sie einen etwaigen Prozeß auch aufgrund von Beweisschwierigkeiten und nicht aufgrund einer schlechten Rechtsposition verlieren. Das bitte ich, streng zu unterscheiden.

Mit freundlichen Grüßen

Sonja Richter
- Rechtsanwältin -

ANTWORT VON
Rechtsanwältin Sonja Richter
Norderstedt

187 Bewertungen
FACHGEBIETE
Kaufrecht, Mietrecht, Vertragsrecht, allgemein, Zivilrecht, Internet und Computerrecht