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Wir (eine GmbH) haben im September 2009(!) einer Firma, die für einen Verein in unserem Ort ein Fahrzeug anschafft, einen Auftrag erteilt. Wir beteiligen uns mit einem im Auftrag festgelegten Betrag an der Finanzierung des Fahrzeugs und bekommen dafür Werbefläche auf diesem Fahrzeug zur Verfügung gestellt. Die gesamte Abwicklung läuft über diese Firma, der Verein hat damit nichts zu tun. In diesem Auftrag ist in keiner Weise ein Lieferdatum für das Fahrzeug oder ein Datum, bis zu dem die Werbeleistung erbracht werden muss, festgelegt.
Aus uns unbekannten Gründen ist bis heute (Februar 2011) das Fahrzeug nicht ausgeliefert, es sieht auch nicht so aus, als ob das in nächster Zeit geschehen würde. Wir haben auch noch nichts bezahlt und keine Rechnung bekommen.
Die Werbelaufzeit beginnt laut Auftrag erst, wenn das Fahrzeug an den Verein geliefert wurde, dann erfolgt auch erst Rechnungsstellung.
Ein VERTRAG besteht zwischen der Firma und uns nicht, es ist immer nur von "Auftrag" die Rede und dabei wird auf die AGB verwiesen. Dort heißt es u.a.: "Kündigt der Auftraggeber (wir) vor Vollendung des Werkes, so ist der Auftragnehmer (diese Firma) berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen."
Unsere Fragen: wie lange (wenn überhaupt) sind wir an diesen Auftrag gebunden, wenn weiterhin nichts passiert und wie stehen die Chancen der Firma, aufgrund ihrer AGB die Summe von uns trotz Kündigung des Auftrages einzufordern, so das Fahrzeug doch irgendwann einmal noch geliefert wird?
Antwort geschrieben am 08.02.2011 15:56:23 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Jan Wilking
Tirpitzstr.21, 26122 Oldenburg, Tel: 0441-7779786, Fax: 0441-7779346
Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Urheberrecht, Arbeitsrecht, Wettbewerbsrecht, Medienrecht
Bewertungen: 298
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gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Wenn die Gegenseite Ihren „Auftrag" angenommen hat, könnte bereits ein entsprechender Vertrag zwischen beiden Parteien zustande gekommen. Allerdings steht die Leistungspflicht (zur Verfügung stellen von Werbefläche, Zahlung des vereinbarten Betrags) nach Ihrer Schilderung unter der aufschiebenden Bedingung der Lieferung des Fahrzeugs.
Unterstellt, dass es sich um einen Werkvertrag handelt (hierfür spricht schon die Bezeichnung „Auftrag" und die entsprechende Klausel in den AGB), können Sie diesen bis zur vertragsgemäßen Anbringung der Werbung an das Fahrzeug gemäß § 649 BGB kündigen.
Zwar sieht § 649 Satz 2 BGB in diesem Fall grundsätzlich einen Anspruch des Auftragnehmers auf Zahlung der vereinbarten Vergütung vor. Voraussetzung für den Fortbestand des Vergütungsanspruchs über die Kündigung hinaus ist aber die vorherige vollwirksame Entstehung des Anspruchs, zu der es mangels Bedingungseintritts (Lieferung des Fahrzeugs) gerade noch nicht gekommen ist. Ein Werklohnanspruch besteht bei einer Kündigung noch während dieser „Schwebephase" nicht, vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 11. 11. 1997 - 6 U 61–97.
Da die von Ihnen zitierte Klausel in den AGB insoweit nur den oben genannten Gesetzeswortlaut wiedergibt, ändert diese an der rechtlichen Beurteilung nichts. Abgesehen davon dürfte die Klausel eh unwirksam sein, da sie Anspruch auf volle Vergütung ohne Berücksichtigung der tatsächlich erbrachten Leistungen, ohne Berücksichtigung der gesetzlichen Regelung (§ 649 Satz 3 BGB: 5%) und ohne die Möglichkeit des Gegenbeweises geringerer Aufwendungen gewährt, vgl. BGH NJW 73, 1190 und § 308 Nr.7 BGB.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Jan Wilking
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