Frage geschrieben am 06.03.2010 20:35:19
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Vertrag mit insolventer Firma stornieren lassen
Rechtsgebiet: Vertragsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2225Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Fragen:
1. Können wir die Anzahlung einfach verweigern und aus dem Vertrag aussteigen, weil uns wesentliche Umstände (Insolvenz) verschwiegen worden waren. Eine geringe Bearbeitungsgebühr wären wir schon bereit zu zahlen, aber keine 25 Prozent.
2. Könnten wir die Anzahlung unter diesen Umständen verweigern und darauf bestehen, den Gesamtpreis erst nach vollständiger korrekter Leistungserbringung zu zahlen. Wir wären bereit, die Anzahlung als Sicherheit auf ein neutrales Drittkonto eines Anwaltes oder Notars zu hinterlegen, aber nicht an die Firma zu zahlen.
3. Könnten wir die Zahlung und Vertragseinhaltung davon abhängig machen, dass uns Kago eine Gewährleisungsgarantie z.B des werkausführenden Subunternehmens besorgt, das solvent ist, d.h. gegen welches kein Insolvenzverfahren eröffnet ist. In dem Fall, und nur in dem Fall, dass die Leistung incl. Gewährleistung sicher gestellt sind, würden wir erwägen, den Werkvertrag ausführen zu lassen.
Danke
Antwort geschrieben am 06.03.2010 21:48:00 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Gerhard Raab
Aachener Strasse 585, 50226 Frechen, Tel: 02234-63990, Fax: 02234-64960
Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Erbrecht, Familienrecht, Straßen- und Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, allgemein, Kaufrecht, Strafrecht
Bewertungen: 536
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zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
I.
Zunächst gehe ich davon aus, daß nicht VOB/B vereinbart ist, sondern daß es sich um einen Werkvertrag handelt, für den ausschließlich die Vorschriften des BGB gelten sollen.
Wäre VOB/B vereinbart, stünde Ihnen im Fall der Insolvenz des Auftragnehmers ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Der Vertrag kann u. a. gekündigt werden, wenn über das Vermögen des Auftragnehmers das Insolvenzverfahren beantragt, eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.
Im BGB findet sich keine vergleichbare Regelung.
II.
Grundsätzlich steht Ihnen bei einem Werkvertrag ein Kündigungsrecht gem. § 649 BGB zu. Diese Vorschrift lautet wie folgt:
"Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung
entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen."
Eine Kündigung unter dieser Voraussetzung ist für Sie nicht ohne Risiko, da der Werkunternehmer seinen Vergütungsanspruch unter den genannten Voraussetzungen behält.
III.
Ob man für Verträge nach BGB-Recht Bestimmungen nach VOB/B analog heranziehen kann, ist zumindest zweifelhaft. Teilweise wird diese Auffassung jedoch vertreten.
IV.
Dies vorausgeschickt, ist zu Ihren Fragen folgendes zu sagen:
1.
Ist der Auftrag erteilt worden, als bereits der Antrag auf Einleitung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist, steht Ihnen meiner Meinung nach ein Recht zur fristlosen Kündigung des Werkvertrags zu, da Sie in diesem Fall über wesentliche Eigenschaften des Vertragspartners (Insolvenz) getäuscht worden wären.
2.
Sie sind bereit, die Anzahlung als Sicherheit auf ein neutrales Drittkonto eines Anwaltes oder Notars zu hinterlegen, aber nicht an die Firma zu zahlen.
Genau das verlangt der Insolvenzverwalter, indem er Zahlung auf ein Anderkonto fordert.
3.
Ein Drittunternehmen wird vermutlich nicht die Gewährleistung übernehmen. Die ggf. entfallende Gewährleistung könnte aber wiederum als Kündigungsgrund gesehen werden.
V.
Empfehlung:
Da Sie nach Ziffer 2 Ihrer Frage bereit sind, die Anzahlung auf ein Anderkonto zu zahlen, besteht offensichtlich Einigungsbereitschaft. Hier empfiehlt es sich, mit dem Insolvenzverwalter Kontakt aufzunehmen. Schließlich bedeutet Insolvenz keineswegs, daß das beauftragte Unternehmen liquidiert wird.
Da es eine Reihe zu klärender Punkte gibt, rate ich, einen Rechtsanwalt vor Ort zu konsultieren.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
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