Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 108 weitere Antworten zum Thema Vertrag.
Sehr geeehrte Damen und Herren, als Personalvermittler habe ich mich einem Netzwerk selbständiger Personalvermittler angeschlossen. Hier habe ich ein Kooperationsvertrag abgeschlossen. Dieser Vertrag enthalt eine Klausel, dass ich auch bei Kündigung für eine Frist von 3 - 12 Monaten (je nach Eigenkündigung oder Kündigung vom Netzwerk) keine Tätigkeit im Bereich der VErmittlung ausüben darf. Meine Frage: Ist eine derartige Klausel rechtswirksam? Darf ich tatsächlich bei einer Kündigung meinerseits keine Personalvermittlungen durchführen? Auch, wenn ich mir ganz neue Firmen als Kunden suche? Im übrigen sind alle Kunden von mir selbst akquiriert worden. Ich freue mich über Ihre Antwort. Herzlichen Dank im voraus. Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 7.4.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 7.4.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 07.04.2006 20:52:21
ich nehme aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung:
Gegen die wirksame Vereinbarung eines Wettbewerbsverbotes bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Die Wettbewerbsunterlassung ist gesetzlich geregelt in § 74 II HGB. Dem Wortlaut dieser Vorschrift zufolge ist eigentlich nur der Handlungsgehilfe betroffen. Mittlerweile sind aber viele Gerichte, so auch das Oberlandesgericht Köln, dazu übergegangen, die Vorschrift auch auf Freiberufler anzuwenden, sofern der Freiberufler mindestens ein Jahr für den das Wettbewerbsverbot aussprechenden Vertragspartner tätig war und über diesen den maßgeblichen Teil seiner Einkünfte bezogen hat. Ob Sie mehr als ein Jahr für das Netzwerk tätig waren, ergibt sich nicht aus Ihrer Sachverhaltsschilderung.
Welcher wettbewerbbeschränkter Zeitraum letztlich auf Sie zutrifft, ist nicht ersichtlich. Fakt ist aber, dass das Wettbewerbsverbot Sie massiv in Ihrer Existenz bedrohen würde. Diese Vorgehen ist einem generellen Berufsverbot gleichzusetzen, wobei Ihren Ausführungen zufolge Sie für einen Bestimmten Zeitraum überhaupt nicht mehr als Personalvermittler tätig sein dürfen. Auch die Tatsache, dass offensichtlich das Verbot auch ohne örtliche Beschränkung gelten soll, ist bedenklich und meines Erachtens unzulässig.
Wettbewerbsverbote wären allenfalls dann für Sie verbindlich, wenn eine Karenzentschädigungsklausel vereinbart worden ist; ohne eine solche Klausel ist das Verbot unwirksam.
Da es eine Vielzahl von Fallkonstellationen zum Wettbewerbsverbot gibt, kann Ihnen meine Stellungnahme nur als eine erste Orientierungshilfe dienen. Eine weitergehende Beratung würde Ihrem Einsatz nicht mehr entsprechen. Ich kann Ihnen nur anraten, einen Kollegen Vorort aufzusuchen und sich im Rahmen einer Erstberatung, was mit überschaubaren Kosten verbunden ist (und/oder Honorarvereinbarung) nach Vorlage aller Einzelheiten beraten zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Matthias Pilath
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 10.04.2006 13:20:24
Herzlichen Dank für Ihre schnelle Antwort. Ihr Schreiben hat mir schon viel weitergeholfen. Noch eine kurzer Hinweis zum Zeitraum: Ich arbeite bisher seit Dez. 2004 in diesem Netzwerk. Ich arbeite nicht für einen einzigen Kunden, sondern für mehrere. Jedoch alles für Kunden, die selbst akquiriert worden sind. Ich würde noch nicht einmal unbedingt die Kunden behalten müssen. Das Netzwerk bietet zwar vor allem den Vorteil, im Netzwerk arbeiten zu können. Da ich meine Arbeit aber zukünftig noch professioneller anbieten möchte und das CI des Netzwerkes dem nicht entspricht, möchte ich mich verändern. Eine Karenzentschädigungsklausel ist nicht vereinbart worden. Gilt somit die Rechtsprechung auch für mich? Freue mich von Ihnen nochmals kurz zu hören. Ihnen schöne Oster-Feiertage. Mit besten Grüßen aus Hamburg.
Herzlichen Dank für Ihre schnelle Antwort. Ihr Schreiben hat mir schon viel weitergeholfen. Noch eine kurzer Hinweis zum Zeitraum: Ich arbeite bisher seit Dez. 2004 in diesem Netzwerk. Ich arbeite nicht für einen einzigen Kunden, sondern für mehrere. Jedoch alles für Kunden, die selbst akquiriert worden sind. Ich würde noch nicht einmal unbedingt die Kunden behalten müssen. Das Netzwerk bietet zwar vor allem den Vorteil, im Netzwerk arbeiten zu können. Da ich meine Arbeit aber zukünftig noch professioneller anbieten möchte und das CI des Netzwerkes dem nicht entspricht, möchte ich mich verändern. Eine Karenzentschädigungsklausel ist nicht vereinbart worden. Gilt somit die Rechtsprechung auch für mich? Freue mich von Ihnen nochmals kurz zu hören. Ihnen schöne Oster-Feiertage. Mit besten Grüßen aus Hamburg.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 10.04.2006 17:53:14
Sehr geehrter Rechtssuchender,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage:
Die Rechtssprechung des BGH (10.04.2003 (Az. III ZR 196/02) haben einige Gerichte mittlerweile übernommen. Dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 19.12.2003 (Az. 3 O 135/03) lag ein teilweise vergleichbarer Fall wie bei Ihnen zugrunde: Ein Freiberufler war nahezu ein Jahr für einen Vermittler tätig. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses betreute er allerdings als Angestellter einer anderen Firma den selben Endkunden wie bei dem Vermittler. Als Selbständiger dürften Sie aber noch schutz- würdiger sein als ein Angestellter.
Die von dem Vermittler geforderte Vertragsstrafe wegen Verletzung des Wettbewerbsverbotes lehnten die Düsseldorfer Richter unter anderem mit der Begründung ab, dass das vereinbarte Wettbewerbsverbot keine Karenzentschädigung vorsehe.
Da die Wettbewerbsklausel nicht im Wortlaut bekannt ist, sollten Sie auf einen Anwalt Vorort zurückgreifen.
Ich hoffe Ihnen mit meiner Antwort weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Matthias Pilath
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Rechtssuchender,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage:
Die Rechtssprechung des BGH (10.04.2003 (Az. III ZR 196/02) haben einige Gerichte mittlerweile übernommen. Dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 19.12.2003 (Az. 3 O 135/03) lag ein teilweise vergleichbarer Fall wie bei Ihnen zugrunde: Ein Freiberufler war nahezu ein Jahr für einen Vermittler tätig. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses betreute er allerdings als Angestellter einer anderen Firma den selben Endkunden wie bei dem Vermittler. Als Selbständiger dürften Sie aber noch schutz- würdiger sein als ein Angestellter.
Die von dem Vermittler geforderte Vertragsstrafe wegen Verletzung des Wettbewerbsverbotes lehnten die Düsseldorfer Richter unter anderem mit der Begründung ab, dass das vereinbarte Wettbewerbsverbot keine Karenzentschädigung vorsehe.
Da die Wettbewerbsklausel nicht im Wortlaut bekannt ist, sollten Sie auf einen Anwalt Vorort zurückgreifen.
Ich hoffe Ihnen mit meiner Antwort weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Matthias Pilath
Rechtsanwalt
Bewertung der Antwort vom Fragesteller |
Als Leser können Sie
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:
neuer Arbeitgeber will vom alten Arbeitgeber den alten Arbeitsvertrag einsehen
Verschwiegenheitspflicht? Nicht eindeutiger Arbeitsvertrag?
Überprüfung eines Arbeitsvertrages im Rahmen der Arbeitszeitregelung
AN Kündigung mit einem befristeten Arbeitsvertrag
Kündigungsfrist bei befristetem Arbeitsvertrag
Verschwiegenheitspflicht? Nicht eindeutiger Arbeitsvertrag?
Überprüfung eines Arbeitsvertrages im Rahmen der Arbeitszeitregelung
AN Kündigung mit einem befristeten Arbeitsvertrag
Kündigungsfrist bei befristetem Arbeitsvertrag
