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Frage geschrieben am 26.06.2010 16:40:14

Vertrag mit Partnerbörse / Kündigungsmodalitäten

Rechtsgebiet: Vertragsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3419
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Am 25.12.2009 habe ich auf 6 Monate befristet die Dienste der Elite Partner / EliteMedianet GmbH zum Preis von 119,40 € in Anspruch genommen.
Ich vergaß den vorgegebenen Kündigungstermin von 6 Wochen vor Ablauf und kündigte 4 Wochen vor Ablauf.
Aufgrund dessen hat man mir eine automatische Verlängerung ab 25.06.2010 um weitere 12 Monate bis 25.06.2011 auferlegt. Die Kosten hierfür sollen sich auf 478,80 € belaufen

Ich habe daraufhin schriftlich eine Kündigung mit sofortiger Wirkung ausgesprochen. Im Originalwortlaut (u.a.):

Nach § 627 BGB können Dienstverträge, die ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragspartnern voraussetzen, jederzeit mit sofortiger Wirkung und ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Die Vorschrift gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch für Verträge mit Partnervermittlungsinstituten. Dieses Recht zur fristlosen Kündigung kann auch nicht per AGB ausgeschlossen werden ( vgl. z.B. BGH, Urteil vom. 01.02.1989, Aktenzeichen: IVa ZR 354/87. )

Die Antwort von Elite Partner war dann wie folgt (auszugsweise):
Nach Rücksprache mit unserer Rechtsabteilung möchten wir Ihnen mitteilen, dass unsere Dienstleistung nicht unter "Dienste höherer Art" angesiedelt ist.
Die Berufung auf §627 BGB ist somit nicht einschlägig (so auch AG Heidelberg, Urteil vom 25.11.09, 29 C 385/09).

Frage an Sie: Wie ist meine Situation in diesem Zusammenhang? Hier steht Aussage gegen Aussage.
Ich könnte den abgebuchten Betrag zurückbuchen lassen und die Reaktion von Elite Partner abwarten. Macht das Sinn? Wozu raten Sie mir?
Mit freundlichem Gruß
Wilhelm Noelle


Antwort geschrieben am 26.06.2010 17:00:51
Rechtsanwalt Reinhard Otto
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Guten Tag,

ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:

Grundsätzlich haben Sie Recht, wenn Sie sagen, dass nach dem von Ihnen zitierten BGH-Urteil Partnervermittlungsverträge solche höherer Art sind und daher jederzeit gekündigt werden.

Klar ist natürlich auch, dass Elitepartner in Abrede stellt, Dienste höherer Art zu leisten, weil dadurch demSystem der Boden entzogen werden würde.

Nach der Werbung der Firma im Internet behauptet sie allerdings von sich selber auf der Eingangsseite:

"So wurde ElitePartner als erste Online-Partnervermittlung mit dem TÜV-Zertifikat für Qualität und Sicherheit ausgezeichnet. "

EP nennt sich also selber Partnervermittlung.

Im Streitfall müsste an Hand der vertraglich festgelegten Leistungsverpflichtungen begründet werden, dass von EP nicht nur eine rein logistische Unterstützung bei der Partnersuche geschuldet wird, sondern eine individuelle Vermittlung von Kontakten, was EP selber so beschreibt::

"Die Partnersuche mit ElitePartner fußt auf aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen: Der umfangreiche Persönlichkeitstest und das wissenschaftliche EliteMatching (engl. to match "zusammenpassen") wurden von renommierten Psychologen entwickelt."

Es ist also durchaus möglich, dass hier ein Partnervermittlungsvertrag im klassischen Sinne nachgewiesen werden kann mit der Folge, dass das Recht zur Kündigung nach § 627 BGB besteht.

Allerdings müssen Sie sehen, dass es kaum landgerichtliche Urteile zu dieser Frage gibt, weil die Gegenstandswerte, wie auch hier, unter 600.- € liegen und damit die Rechtsstreite nicht berufungsfähig sind.

Entscheidend wird daher letztlich die Rechtsauffassung des für Ihren Wohnort zuständigen Gerichtes sein, was inhaltlich nicht vorhersehbar ist.

Wenn Sie die Abbuchung nicht stornieren, bleibt es bei der bisherigen Situation.

Im anderen Falle muss EP aktiv gegen Sie vorgehen, Sie verklagen, und Sie können dem Gericht Ihre Rechtsauffassung darlegen mit der Chance, den Prozess zu gewinnen.

Sollten Sie an einer Vertretung in diesem Verfahren durch mit Interesse haben, stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen



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