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Vertrag gültig?


| 15.02.2011 15:14 |
Preis: ***,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von




Zu den Hintergründen: Ich bin selbstständig mit einer Ergotherapiepraxis. Vor knapp 1 1/2 Jahren hatte mich eine Firma angerufen, die einen Korrekturabzug für einen Werbeeintrag unterschrieben haben wollte... Da ich zu dem nicht Zeitpunkt da war, ging es für die Firma in Ordnung, dass meine Mutter (i.A. U. XXX) für mich unterschreibt...
Als ich dann wieder im Lande war, habe ich festgestellt, dass ich von dieser Firma noch nie etwas gehört hatte und der angebliche "Korrekturabzug" ein komplett neuer Vertrag über 2 Auflagen war... Noch dazu war es eine Gutscheinserie mit meinem Logo, was ich nie im Leben in Auftrag gegeben hätte.
Leider habe ich die erste Auflage sogar bezahlt... Bezüglich der zweiten Zahlung erfolgte ein Briefverkehr, in dem ich die Sachlage schilderte und, als keine Reaktion mehr kam die Angelegenheit für erledigt ansah.
Nun habe ich gestern einen Brief von einem Rechtsanwalt erhalten mit der Zahlungsaufforderung.

Nun zu meinen zwei Fragen: Was kann ich tun? Ein Freund brachte mich drauf, dass der Vertrag nichtig sein könnte, da nicht einfach jemand anders für eine Firma unterschreiben kann. Stimmt das?

Vielen Dank für die Hilfe.
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Vertrag gültig?
Antwort vom
15.02.2011 | 17:13
Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,

gerne beantworte ich Ihre Fragen auf Grundlage Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

1.
Ich gehe davon aus, dass Sie als Einzelunternehmer/in selbstständig sind und somit nicht im Handelsregister eingetragen sind. Um im Rechtsverkehr verbindliche Erklärung abzugeben, müssen von Ihnen Verträge stets in ihrem bürgerlichen Namen abgeschlossen und mit selbigen unterzeichnet werden. Eine Unterschrift ihrer Mutter mit dem Zusatz „im Auftrag" ist eine Erklärung als Vertreterin (§ 164 Abs. 1 BGB), so dass der Vertrag aus diesem Gesichtspunkt wirksam zustandegekommen ist.

2.
Eine Firma ist im rechtlichen Sinne der Name eines Kaufmanns, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt, vgl. § 17 HGB. Daher müssen Verträge im Firmennamen abgeschlossen und mit diesem unterzeichnet werden. Für die Vertretung einer Firma gibt es Sonderregelungen, auf die es bei Ihnen aber nicht ankommt. Insofern trifft der Hinweis ihres Freundes nicht auf Ihren Fall zu.

3.
Ihren Angaben zufolge nahmen Sie an, dass Sie lediglich für einen Korrekturabzug für einen Werbeeintrag unterschreiben sollten. In Wahrheit handelte es sich bei diesem Vertrag aber um einen komplett neuen über 2 Auflagen inklusive Auftrag für Gutscheinserie mit Ihrem Logo.

Es spielt keine Rolle, inwiefern dieser Umstand der Wirksamkeit des Vertrages entgegenstehen könnte, da Sie jedenfalls die erste Auflage bezahlten. Die von Ihnen vorgenommene Zahlung für die erste Auflage kann nämlich als Annahme des „neuen" Vertrages ausgelegt werden.
Insofern hätten Sie die Firma bereits nach Ihrer Rückkehr, vor allem aber vor Zahlung der ersten Auflage, auf den geänderten Vertragsinhalt hinweisen und den Vertrag gegebenenfalls anfechten müssen.

4.
Sofern sie es in dem Briefverkehr nicht bereits angesprochen haben sollten, empfehle ich Ihnen, das Unternehmen dazu aufzufordern und es nach weisen zu lassen, dass es seinen vertraglichen Verpflichtungen nachgekommen ist. Welche Pflichten das Unternehmen im einzelnen zu erfüllen hatte, kann ich ohne Einsicht in die Vertragsunterlagen leider nicht beurteilen. Reagiert das Unternehmen auf diese Aufforderung nicht, sollten Sie vom Vertrag unverzüglich zurücktreten und in den gezahlten Betrag zurückfordern.

5.
Im Übrigen rate ich Ihnen, den Vertrag zu kündigen, um eine automatische Verlängerung (meist in den AGBs vereinbart), entgegenzuwirken.

Abschließend hoffe ich, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage vermittelt zu haben und bedanke mich für eine positive Bewertung.
Bewertung des Fragestellers 2011-02-15 | 19:30


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