Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 104 weitere Antworten zum Thema Internet.
Sehr geehrte Damen und Herren,
meine Frau betreibt ein Nagelstudio und wir brauchen ein neues Logo. Ich habe im Internet nach einer Firma gesucht, die uns das Logo erstellt.
Einen Anbieter habe ich dann auch gefunden und damit beauftragt.
Ich habe z.B. ein Paket ausgewählt, der 6 Entwürfe beinhaltet und eine Korrekturschleife.
Die ersten Entwürfe sollten nach ein paar tagen geliefert werden.
Ich bekam die 6 Entwürfe aber gleich am nächsten Tag und auch die Rechnung. Das Problem dabei ist aber, dass mir keines der Entwürfe zusagt oder gefällt. Jetzt habe ich mit dem Menschen von der Agentur telefoniert und er meinte ich MUSS eines davon aussuchen und den kann man dann bis zur vollen Zufriedenheit korrigieren usw.
Seiner Meinung nach muss ich die Rechnung aber bezahlen, auch wenn ich mich für keines der Entwürfe entscheide.
In den AGBs steht aber nichts von einem Widerruf, sondern so was wie, ich muss eines der Entwürfe nehmen und die Rechnung bezahlen. Im klar Text, heißt es dass ich mit dem einen Klick dem Anbieter den Auftrag erteilt habe und ganz egal ob es mir gefällt was er mir macht, ich bezahlen muss.
Meine Frage: Ist so ein Vertrag rechtens und kann ich den widerrufen???
Oder muss ich die Rechnung bezahlen auch wenn mir von den Entwürfen nichts zusagt und ich von den nichts benutzen kann?
Vielen Dank für Ihre Antwort!
Mit freundlichen Grüßen
Antwort geschrieben am 09.11.2011 23:14:32 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Jörg Salzwedel
Am Ring 3, 29313 Hambühren, Tel: 05084 988808, Fax: 05084 988818
Miet und Pachtrecht, Verkehrsrecht, Strafrecht, Internet und Computerrecht, Erbrecht
Bewertungen: 74
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gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Ich gehe davon aus, dass Ihre Frau gewerblich handelt, sodass ihr Widerrufsrechte nicht zustehen, da diese nur Verbraucher betreffen (siehe §312b BGB).
Rechtlich gesehen ist die Erstellung eines Logos ein Werkvertrag, bei dem ein Erfolg geschuldet wird (§631 BGB).
Das Besondere an einem solchen Vertrag ist, dass der Besteller, also Sie, jederzeit nach § 649 BGB kündigen kann.
Die REchtsfolge ist, dass Sie zwar verpflichtet sind, die Vergütung zu bezahlen, jedoch sich der Unternehmer dasjenige anrechnen lassen muss, was er an Aufwendungen erspart hat.
Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.
Das bedeutet, dass wenn der Unternehmer noch keine großartige Leistung erbracht hat, dieser auch nur 5% der Gesamtvergütung verlangen kann.
Sie sollten jetzt daher schriftlich kündigen und ihm nach Aufforderung die Vergütung in Höhe von 5% überweisen.
Bei weiteren Nachfragen benutzen Sie bitte die kostenlose Nachfrageoption. Wenn hiernach noch Unklarheiten bestehen sollten, können Sie mich auch gerne direkt per E-Mail anschreiben.
Mit freundlichen Grüßen
Salzwedel
Rechtsanwalt
kanzlei-salzwedel@ra-salzwedel.de
www.ra-salzwedel.de
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