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Frage geschrieben am 01.08.2009 17:52:20

Vertrag abgeschlossen durch eine nicht geschäftsfähigen Person

Rechtsgebiet: Vertragsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2774
Sehr geehrte Anwälte,

Vor circa zwei Monaten hat meine Mutter einen Bauunternehmer damit beauftragt, ihre Auffahrt neu zu pflastern. Zu diesem Zeitpunkt war sie allerdings nicht geschäftsfähig aufgrund einer Bipolaren Störung. Dieses war dem Bauunternehmer möglicherweise nicht bekannt.

Besagter Unternehmer machte nun meiner Mutter den Vorschlag, den Auftrag „schwarz“, also an der Steuer vorbei, für 4.500 Euro auszuführen. Meine Muter willigte ein. Der Auftrag wurde ausgeführt und in bar bezahlt. Kostenvoranschläge, Rechnungen oder Quittungen sind nicht vorhanden. Allerdings hat der Bauunternehmer den Erhalt des Geldes gegenüber dreier Personen, inklusive meiner Mutter, mündlich bestätigt. Die Abhebung des genauen Geldbetrages ist anhand eines Kontoauszuges belegbar.

Vor einigen Tagen erhielt meine Mutter nun eine Rechnung vom besagten Bauunternehmer über weitere 3.900 Euro. Der Unternehmer übte Druck auf meine Mutter aus, woraufhin die Rechnung beglichen wurde. Insgesamt wurde für die Pflasterung der Auffahrt also 8.400 Euro gezahlt.

Der Betragt von 8.400 Euro ist stark überzogen. Material und geleistete Arbeitsstunden würden spärlich eine Rechnung über die Hälfte des Betrages rechtfertigen. Ein Vergleichsangebot von einem anderen Bauunternehmer welches ich mittlerweile eingeholt habe beläuft sich auf 3.500 Euro. Es ist also offensichtlich, dass der besagte Unternehmer einen deutlich überhöhten Preis für die geleistete Arbeit verlangt und erhalten hat.

Der Unternehmer weigert sich, Geld zurückzuerstatten. Auch weigert er sich genau aufzulisten welche Leistungen er im Ganzen, also inklusive Schwarzarbeit geleistet hat. Ich betone, dass meine Mutter zu dem Zeitpunkt des „Vertragsabschlusses“ nicht geschäftsfähig war, und dieses auch durch ein ärztliches Artest belegt werden kann.

Meine fragen sind nun die Folgenden:

1. Welche Schritte kann ich einleiten, um zumindest einen Teil des Geldes zurückzufordern?
2. Wurden ähnliche Fälle zuvor von Gerichten behandelt?
3. Natürlich würde der Unternehmer öffentlich abstreiten, die 4.500 Euro von meiner Mutter „schwarz“ erhalten zu haben. Reicht es aus, dass er gegenüber drei Personen den Empfang des Geldes bestätigt hat und ein Kontoauszug die Abhebung des Geldes belegt?

Mit vielem Dank und freundlichen Grüssen,



Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 1.8.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 01.08.2009 18:20:14
Rechtsanwältin und Diplom-Ökonomin Dr. Corina Seiter
Stedinger Str. 39a, 27753 Delmenhorst, Tel: 04221-983945, Fax: 04221-983946
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Sehr geehrter Fragender,

zunächst zur Geschäftsfähigkeit:
Eine Geschäftsunfähigkeit kann z.B. aufgrund einer krankhaften Störung bestehen, die die freie Willensbestimmung ausschließt. Sie darf nicht nur vorübergehend sein.

So §104 BGB:
"Geschäftsunfähig ist, wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist."

Willenserklärungen von geschäftsunfähigen Personen und damit abgeschlossene Verträge sind gem. §105 Abs. 2 BGB nichtig (“Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird”).

Eine Ausnahme ist nur in §105a BGB geregelt:
§ 105a: Geschäfte des täglichen Lebens

Tätigt ein volljähriger Geschäftsunfähiger ein Geschäft des täglichen Lebens, das mit geringwertigen Mitteln bewirkt werden kann, so gilt der von ihm geschlossene Vertrag in Ansehung von Leistung und, soweit vereinbart, Gegenleistung als wirksam, sobald Leistung und Gegenleistung bewirkt sind. Satz 1 gilt nicht bei einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Geschäftsunfähigen.

Hier liegt jedoch kein Geschäft des täglichen Lebens vor, da es hier um erhebliche Summen geht. Ein Geschäft des täglichen Lebens, also täglichen Bedarfs wäre z.B. Brötchenholen, Zeitung kaufen, also alles, was der unmittelbaren Bedarfsdeckung entspricht, also nicht Vorratsdeckung.
Dies ist hier jedoch nicht gegeben.

Dabei ist unerheblich, ob der Bauunternehmer die Geschäftsunfähigkeit kannte, da der Schutz der benachteiligten Person höher steht als die des Vertragspartners.
Das bedeutet, dass der Vertrag unwirksam ist, unabhängig davon, ob der Bauunternehmer es wusste oder hätte wissen können.

Die Beweislast trägt jedoch derjenige, der sich auf die Geschäftsunfähigkeit beruft. Hierüber wird dann in einem Gerichtsverfahren mit Hilfe von einem Sachverständigengutachten dies ermittelt.
Am besten wären - zeitnahe - Atteste, die Krankenakte, ggf. Zeugen, die Ihre Mutter gut kennen und hierzu etwas angeben können.

Ein Anfechtungsgrund könnte sich zudem aus der arglistigen Täuschung (§123 BGB) ergeben.
Hier liegt eindeutig Betrug und Wucher vor! Als Vergleichwert dient hier der ortsübliche Preis, der z.B. durch ein Parallelangebot, was Sie sich eingeholt haben, belegt werden könnte.

Die Abhebung des Betrages von der Bank kann ein Indiz darstellen, ebenso die Zeugenaussagen derjenigen Personen, denen gegenüber der Bauunternehmer den Erhalt bestätigt hat.

Aufgrund der Komplexität des Falles würde ich zur Einschaltung eines Anwaltes raten.

Gerne stehen wir ihnen hier zur Verfügung.

Ich habe Ihnen eine Email geschrieben.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. C. Seiter

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