Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340576
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 19.01.2007 10:40:00

Vertrag Fitneßstudio

Rechtsgebiet: Vertragsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3020
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 275 weitere Antworten zum Thema Vertrag.
Ich hab im Juni 2006 einen 3Jahres Vertrag mit meinem Fitneßstudio abgeschlossen.

Nun hab ioch diesen Vertrag aus Kostengründen ( beziehe leider seit Januar Hartz4) gekündigt, aber die Kündigung wurde nicht anerkannt.
Desweiteren steht in den Bedingungen:"Bei nachgewiesener Schwangerschaft oder Einberufung ...... kann die Mitgliedschaft gegen eine monatl. Stilllegungsgebühr von 8 Euro stillgelget werden.

ASonstige etwaige Ausfallzeiten wie zum Bsp. Urlaub, Krankheit oder sonstige Verhinderungen liegen im Risikobereich des Kunden und berechtigen NICHT zur Aussetzung der Zahlung des Nutzungsentgelts."

Ich kann es mir aber finanziell gar nciht mehr leisten mit Hartz 4 und zwei Kindern das Studio weiter zu bezahlen.


Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 19.1.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 19.01.2007 11:30:39
Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,

grundsätzlich ist der Vertrag zu erfüllen. Ein Kündigungsrecht für den Fall des Bezugs von Hartz IV oder Insolvenz wird der Vertrag mit Sicherheit nicht vorsehen. Auch aus dem Gesetz ergibt sich kein
Kündigungs- oder Anfechtungsrecht. Es gibt noch das Rechtsinstitut des "Wegfalls oder der Störung der Geschäftsgrundlage"; doch die Anforderungen dafür sind sehr hoch. So gilt auch da, dass der Geldschuldner sich nicht darauf berufen kann, dass sich für ihn unerwartete Finanzierungsschwierigkeiten ergeben haben. Andererseits ist ein Festhalten an einem Vertrag unzumutbar, wenn eine Partei den Vertrag bei Kenntnis der Veränderung nicht oder nicht so abgeschlossen hätte. Damit könnte man zumindest argumentieren, aber wie gesagt sind die Anforderungen dafür hoch; es ist nicht so einfach, sich mit dem Argument von einem Vertrag zu lösen, man könne ihn sich nicht mehr leisten.
Ich würde Ihnen raten, mit dem Studio über eine Auflösung des Vertrages zu sprechen. Argumente: Sie haben das Geld nicht mehr, sie brauchen alles für die eigene und die Unterhaltung ihrer Kinder, ein Festhalten am Vertrag verhilft dem Studio vielleicht irgendwann zu einem Titel, aber nicht zu Geld, Bereitschaft, wieder einzusteigen, wenn finanzielle Lage besser, etc.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen zunächst weiterhelfen und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Hensdiek
Rechtsanwalt

Volker Hensdiek
Rechtsanwalt & Mediator
Goldstraße 10
33602 Bielefeld
Tel. 0521/404 25 25
Fax. 0521/404 25 01
info@hensdiek.de
info@goldrecht.de

Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 19.01.2007 12:25:42

Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,

leider habe ich bei der Beantwortung der Frage einen wichtigen Gesichtspunkt übersehen, daher noch eine Ergänzung: Gemäß § 309 Nr. 9 BGB sind Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, die bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen … zum Gegenstand hat und eine längere Laufzeit als zwei Jahre festlegen. Damit wäre der Vertrag hier unwirksam. Sie sollten Ihren Vertragspartner darauf hinweisen und können damit Zahlungen verweigern.

Mit freundlichen Grüßen

Hensdiek
Rechtsanwalt

Volker Hensdiek
Rechtsanwalt & Mediator
Goldstraße 10
33602 Bielefeld
Tel. 0521/404 25 25
Fax. 0521/404 25 01
info@hensdiek.de
info@goldrecht.de

So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Vertragsrecht letzten Monat:

38
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340576
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97884
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Vertrag   Fitneßstudio