ich beziehe seit Oktober. 2009 bis einschließlich Juni 2010 den Gründerzuschuss von der Bundesagentur für Arbeit für insgesamt 9 Monate, da ich mich hauptberuflich selbständig gemacht habe.
Leider habe ich feststellen müssen, dass der Markt für mein angebotenes Produkt doch sehr schwierig ist. Daher konnten bisher keinerlei Umsätze generiert werden.
1. Ist es möglich innerhalb des Gründerförderzeitraumes darüber hinaus eine weitere selbständige Tätigkeit (Unterstützen von Personen im Haushalt wie Kühlschrank auffüllen, Einkaufen gehen, Aufräum- und Reinigungsarbeiten im Haushalt) zu meiner bisher von der Bundesagentur geförderten Tätigkeit aufzunehmen, ohne dass mir hierbei der Gründerzuschuss gekürzt oder gestrichen wird?
2. Kann ich diese zusätzliche selbständige Tätigkeit aufnehmen, gibt es hierbei Umsatzgrenzen pro Monat oder Jahr bzw. max. Wochenstunden, die ich hierfür zeitlich investieren darf, ohne den Gründerzuschuss für meine ursprünglich geförderte Selbständigkeit durch die Bundesagentur zu verlieren? Muss dies der Bundesagentur auch zwingend mitgeteilt werden?
Bisher habe ich bei Google nur Informationen gefunden, ob ein Nebenjob (Achtung: in abhängiger Tätigkeit, also Angestelltendasein!) zusätzlich neben einer von der Bundesagentur geförderten selbständigen Haupttätigkeit möglich ist, ohne die Gründerförderung zu verlieren.
Besten Dank
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 6.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 06.03.2010 13:06:30 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Oliver Wöhler
Paulistraße 10, 31061 Alfeld, Tel: 05181/5013, Fax: 05181/24163
Vertragsrecht, allgemein, Fachanwalt Arbeitsrecht, Fachanwalt Familienrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Kaufrecht
Bewertungen: 585
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gerne beantworte ich Ihre Frage.
1. Geregelt ist der Zuschuss in den §§ 57, 58 SGB III. Die Vorschriften vebieten nicht grundsätzlich die Aufnahme einer weiteren Tätigkeit neben der geförderten Selbständigkeit. Eine Kürzung der Leistung sieht das Gesetz nicht vor, es gibt entweder einen Anspruch oder keinen. Allein die Aufnahme einer weiteren, nicht geförderten Tätigkeit, führt also nicht zum Wegfall des Anspruchs.
2. Es gibt keine Umsatzgrenzen, allerdings dürfen Sie die geförderte Tätigkeit nicht nur nebenberuflich, also weniger als 15 Wochenstunden betreiben. Die geförderte Tätigkeit muss Ihre Haupttätigkeit bleiben. Ist dies nicht mehr der Fall, dann wird die Förderung abgebrochen, eine Rückzahlung ist aber nicht vorgesehen, es sei denn Sie hätte durch unrichtige Angaben die Förderung erschlichen. Sie sollten Ihren Bewillungsbescheid studieren. Es gibt einen allgemeinen Grundsatz im Sozialrecht, dass wesentliche Umstände und Ihre Änderung mitgeteilt werden müssen. Dies dürfte auch in Ihrem Bescheid aufgeführt sein. Allein die Aufnahme einer weiteren Tätigkeit müssten Sie strenggenommen nicht mitteilen, solange die oben genannten Punkte eingehalten werden. Ich rate aber dennoch zur Offenheit. Sie können unverbindlich bei der Bundesagentur nachfragen und sich absichern, ohne dass Sie deshalb Nachteile oder Kontrollen fürchten müssen. Nach meinen Erfahrungen aus der Praxis findet eine Kontrolle in den ersten 9 Monaten so gut wie nie statt, gerade auch, weil eine Kontrolle sehr schwierig ist.
Anders sieht es nur bei der Verlängerung nach § 58 II SGB III aus, denn hier müssen Sie Ihre Geschäftstätigkeit anhand geeigneter Unterlagen darlegen.
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