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Frage geschrieben am 31.01.2011 18:18:55

Verteilung der Arbeitstage bei 60% Teilzeit

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1557
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 133 weitere Antworten zum Thema Teilzeit.
Seit August 2008 bin ich teilzeitbeschäftigt (60%) In meinem Teilzeitvertrag sind keine festen Tage vorgegeben. Ich habe in 2008 mit meinem Abteilungsleiter vereinbart, dass ich von Montag bis Mittwoch arbeite. Diese Regel hatte bisher Bestand.

Nun möchte mein Abteilungsleiter meine Arbeitszeit variieren und hat mir einen Dienstplan bis Ende Juni vorgelegt. Dabei möchte er einerseits den 3-Tage-Block teilweise monatlich wechseln (Mo - Mi, Di - Do, Mi - Fr), im Juni möchte er sogar den Block in zwei Wochen komplett auseinanderziehen (Mo, Mi, Fr).

Während zunächst die Begründung war, ich sollte auch von anderen Wochentagen mitbekommen, welche Arbeit anfällt (die aber bei uns in der PC-Betreuung jeden Tage gleich ist), heisst es nun, dass "die Ausbildung intensiviert und verbessert werden" soll. Gemeint sind damit die Azubis, die jede Abteilung bei uns im Haus (180 Mitarbeiter) durchlaufen.

Ich bin bereit, der Veränderung der Arbeitsblöcke zuzustimmen, aber ich sehe meine persönlichen Interessen verletzt, wenn das Blockmodell in einzelnen Wochen auseinandergerissen wird. Die Interessen der Firma sehe ich hierbei nicht so schwerwiegend wie meine eigenen. Ich komme ja nicht als Ausbilder zur Arbeit sondern als PC-Betreuer - und bilde nur nebenbei "vor Ort" aus. In der PC-Betreuung arbeiten auch zwei weitere Personen (Vollzeit), die sich um die Auszubildenden genauso kümmern können.

Welche Chance habe ich, mich zwar nicht gegen einen Dienstplan und eine Verschiebung der Arbeitsblöcke, wohl aber gegen das Auseinanderreissen der einzelnen Arbeitsblöcke zu wehren?


Antwort geschrieben am 31.01.2011 20:00:44
Rechtsanwalt Peter Dratwa
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Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst bedanke ich mich für Ihre Frage.

Nach § 8 Abs. 5 Satz 5 Teilzeit- u. Befristungsgesetz kann der Arbeitgeber die festgelegte Verteilung der Arbeitszeit nur dann wieder ändern, wenn das betriebliche Interesse daran das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung der Arbeitszeiten erheblich überwiegt und der Arbeitgeber die Änderung spätestens einen Monat vorher angekündigt hat.

Demzufolge sind für eine Veränderung der Arbeitszeit - die Arbeitszeit wurde bei Ihnen bereits im Jahr 2008 festgelegt - durch den Arbeitgeber rechtlich überwiegende betriebliche Interessen erforderlich. Es müssen also in Ihrem Fall erhebliche betriebliche Interessen Ihrem Interesse an der Beibehaltung der festgelegten Arbeitszeit vorgehen. Diese betrieblichen Gründe müssen zudem nach der Festlegung der Arbeitszeitenregelung eingetreten sein.

Ich habe Zweifel, inwieweit die Begründung Ihres Arbeitgebers hinsichtlich des neuen Dienstplans zutreffend ist und hierfür ausreichende betriebliche Gründe vorhanden sind. Die Begründung bezüglich der Azubis scheint nicht schlüssig. Das Problem bezüglich der Ausbildung der Azubis bestand bereits bei der Festlegung Ihrer Arbeitszeit im Jahr 2008. Zudem sind Sie nicht Ausbilder und desweiteren sind zwei Arbeitnehmer in Vollzeit in der PC-Betreuung beschäftigt sind, die ohne weiteres während der Vollzeit die Ausbildung der Azubis am PC übernehmen können. Einen Rückgriff auf Ihre Tätigkeit bezüglich der Einbindung der Azubis sehe ich auf den ersten Blick für nicht erforderlich und halte demzufolge die neue Arbeitszeitenregelung, die Ihnen ohnehin einen Monat vorher bekannt gemacht werden muss, nach meiner ersten Einschätzung nicht für haltbar.

Ich würde an Ihrer Stelle mit dem Abteilungsleiter das Gespräch suchen, bevor Sie die neue Arbeitszeitenregelung verweigern und auf die hier aufgezeichneten Problematiken hinweisen. Möglicherweise handelt es sich um ein Machtspiel, um Ihre Belastungsfähigkeit auszutesten.

Bei Unklarheit stehe ich gern für eine Nachfrage zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 31.01.2011 21:36:01

Sehr geehrte Frau Dratwa,


danke für Ihre Antwort.

Ich hatte bereits am 17.01. einen Dienstplan erhalten und bei der Personalabteilung bemängelt. Aufgrund dessen gab es nun heute, am 31.01., einen neuen Dienstplan, der sich in Begründung und Lage der Tage / Blöcke vom vorigen völlig unterscheidet. Gleich sind allerdings beide Dienstpläne im genannten Auseinanderrupfen und Verschieben der Blöcke. Der neue Dienstplan stellt für mich also überhaupt keine Besserung dar.

Ich muss leider sagen, dass ich ein (direktes) Gespräch mit dem Abteilungsleiter nicht für sinnvoll erachte. Er hat keinen Respekt gegenüber meinen Interessen als Teilzeitbeschäftigter - nicht im ersten und auch nicht im zweiten Dienstplan.

Welche weitere Möglichkeit könnten Sie mir empfehlen? Konkret soll ich bis Mittwoch bescheidsagen, ob ich den Dienstplan ab Mitte Februar so antrete, ansonsten wird er automatisch ab Ende Februar gültig (klingt auch merkwürdig und hebelt die Monatsfrist indirekt wieder aus).
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 31.01.2011 22:01:12

Sehr geehrter Fragesteller,

sie sollten schriftlich Ihren Arbeitgeber auf die Rechtslage aufmerksam machen, dass ein einmal fest vereinbarter Dienstplan nicht so ohne weiteres verändert werden kann und auf Einhaltung des seinerzeit vereinbarten Dienstplans bestehen. Leider wird sich dadurch das Arbeitsklima verschlechtern, was im Fall des Bestehens auf seine Rechte eigentlich immer der Fall ist. Möglicherweise schließt sich eine gerichtliche Auseinandersetzung an, wenn Ihr Arbeitgeber dies als Arbeitsverweigerung wertet und mit der Kündigung droht und diese letzlich sogar ausspricht.

Weiter sollten Sie sich unbedingt noch einmal vor Ort anwaltlich beraten lassen,denn Sie müssen bedenken, dass diese Internetplattform nur der ersten rechtlichen Einschätzung dienen soll und das ausführliche Beratungsgespräch mit einem Anwalt ganz sicher nicht ersetzen kann.


Mit freundlichem Gruß
Rechtsanwalt
Peter Dratwa


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