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Frage geschrieben am 21.12.2011 11:00:40

Verteidigungsstrategie bei Falschbeurkundung

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 706
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Es fand eine Versammlung mit Wahlen statt, an der ich als normales Mitglied teilnahm. Die Versammlung wurde vom Vorstand schlecht geplant und schlecht durchgeführt. Es gab im Vorfeld belastende Beschwerden von einigen Mitgliedern, die die Wirksamkeit der Beschlüsse und der Wahlergebnisse gefährdeten (wegen Einladungsmangel usw.). Nach der Wahl wurde allerdings seitens des Vorstandes ein lupenreines Versammlungsprotokoll erstellt. Man bat mich, dieses Protokoll unter Zeitdruck zu unterschreiben. Ohne das Protokoll zu lesen habe ich leider unterschrieben. In dem Protokoll ist davon die Rede, dass ich die Versammlung geleitet haben soll, was nicht stimmt.

Die StA hat dann die Ermittlungen aufgenommen, es folgten Hausdurchsuchungen und schließlich bekamen alle, die das Protokoll unterschrieben haben, eine Anklage mit dem Anklagepunkt der Falschbeurkudung (§271 StGB) zugestellt.

Es wird vermutlich bald zu einer Verhandlung kommen. Einen Rechtsanwalt habe ich schon, ich will aber gerne im Vorfeld eine weitere Meinung dazu hören.

Meiner Meinung nach soll ich hier ein Bauernopfer sein. Einige Mitglieder aus dem Vorstand (z.B. der Schriftführer) haben das Protokoll nicht unterschrieben wohlwissend was aus der Gesamtsituation folgen kann. Sie wussten von den Beschwerden einzelner Mitglieder bescheid. Ich sehe mich in dieser Sache von ihnen getäuscht und zur Unterschrift überrumpelt. Bei der Planung, der aktiven Durchführung oder Nachbereitung der Versammlung habe ich nicht mitgewirkt.

Wie sollte meine Verteidigungsstrategie aussehen?

Ich habe mir bisher nichts zu Schulden kommen lassen und bin ein unbescholtener Bürger. Keine Vorstrafen oder ähnliches.


Antwort geschrieben am 21.12.2011 11:41:25
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Moritz Kerkmann
Obernstraße 91, 28832 Achim, Tel: 042025232180, Fax: 042025232181
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Sehr geehrter Ratsuchender,

guten Tag und vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:

Zunächst einmal ist es richtig, dass Sie sich in dieser Sache von einem Rechtsanwalt vertreten lassen.

Dieser sollte unverzüglich eine sogenannte Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft beantragen, um herauszufinden, wie der Stand der Ermittlungen von Seiten der Staatsanwaltschaft ist.

So kann man in Erfahrung bringen, welche tatsächlichen Anhaltspunkte und damit auch Beweismittel bei der Staatsanwalt vorliegen, wobei sich letztere auch schon aus der Anklage ergeben.

Erst durch die Kenntnis der Akte, kann man eine entsprechende Verteidigungstaktik entwerfen.

Wie Sie selber schreiben, haben Sie das Protokoll unterschrieben, ohne dies weiter inhaltlich zu prüfen. Es fehlt damit schon an einem entsprechenden Vorsatz Ihrerseits, so dass gewichtige Gründe dafür sprechen, dass Sie sich nicht strafbar gemacht haben.

Grundsätzlich haben Sie als Beschuldigter ja das Recht zu Schweigen und müssen keinerlei Angaben zu den Vorwürfen machen.

Sie könnten also zum einen abwarten, ob die Anklage vom Gericht zugelassen wird und sich dann vor Gericht verteidigen oder aber man versucht, eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen.

Dies hat den Vorteil, dass Sie sich nicht öffentlich vor einem Gericht verantworten und Sie sich nicht in die Ungewissheit einer Verhandlung begeben müssen. Wird das Verfahren durch Einstellung beendet, sind weiterhin nicht vorbestraft. Allerdings müssten Sie Ihre Anwaltskosten selber tragen.

Um eine solche Einstellung zu erreichen, ist es sinnvoll sich entsprechend ( über Ihren Anwalt ) zur Sache einzulassen, und die für Sie günstigen Tatsachen darzulegen und eine Einstellung des Verfahrens anzuregen.

Möglich ist auch eine Einstellung unter der Bedingung, dass eine Geldauflage geleistet wird.

Insgesamt erscheint es mir hier sinnvoll, dass Sie sich zur Sache einlassen und entsprechende Angaben machen, um den Tatvorwurf zu entkräften.

Bitte beachten Sie jedoch, dass dies nur eine erste Einschätzung meinerseits ist, da mir ja der Inhalt der Strafakte nicht geläufig ist.

Ich hoffe dennoch, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte.

Mit freundlichen Grüßen aus Achim,

Moritz Kerkmann
Rechtsanwalt

Gärtner und Kerkmann Rechtsanwälte (GbR)
Obernstraße 91
28832 Achim

Telefon: 04202/523 218 0
Fax: 04202/ 523 218 1

E-Mail: info@gaertner-kerkmann.de
Homepage: www.gaertner-kerkmann.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 21.12.2011 13:53:48

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Kerkmann,

vielen Dank für ihre Antwort und Ihre Einschätzung.

Angenommen ich präsentiere günstige und beweisbare Tatsachen in der Einlassung, entlaste also mich und belaste damit direkt die übrigen Angeklagten. Nach dem Motto: Jeder ist sich selbst der nächste.

Ist das Szenario denkbar und realistisch, dass gegen mich das Verfahren dann eingestellt wird und die anderen verurteilt werden oder gilt grundsätzlich: Einstellung des Verfahrens für alle oder für keinen? Zumal wir alle in der selben Anklageschrift aufgelistet stehen.

Die Frage richtet sich also auf den Grad der Differenzierung bei der Entscheidungsfindung des Gerichts.

Vielen Dank.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 21.12.2011 14:06:04

Vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Es ist durchaus möglich, dass das Verfahren gegen Sie eingestellt wird, wenn Sie sich entsprechend einlassen, wobei eine Einstellung auch noch während der Verhandlung bei Gericht möglich ist.

Nur weil Sie zusammen angeklagt sind, heißt dies jedoch nicht, das am Ende für alle Angeklagten das gleiche Urteil herauskommt. Die gemeinsame Anklage ist vor allem wegen der Verfahrensökonomie sinnvoll.

Es kann also für jeden Angeklagten gesondert differenziert werden ob, sich jemand strafbar gemacht hat und wenn ja, wie dieser dann zu bestrafen ist.

Es mag ja auch Mitangeklagte geben, die in Kenntnis der Unrichtigkeit das Protokoll unterschrieben haben. Insofern müssen auch immer die Motive der Angeklagten berücksichtigt werden und schlagen sich entsprechende auch in der Höhe der Strafe nieder.

Ich hoffe, ich konnte auch Ihre Nachfrage beantworten, Ihnen noch einen schönen Tag, ein frohes Fest und einen guten Rutsch ins neue Jahr, dass für Sie hoffentlich straffrei bleibt.

Mit freundlichen Grüßen,

Moritz Kerkmann
Rechtsanwalt



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Verteidigungsstrategie bei Falschbeurkundung | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2011-12-21
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