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Frage geschrieben am 11.02.2011 20:09:51

Versuchter Kreditbetrug und Urkundenfälschung

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1934
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Hallo,

ich habe folgende Problemlage:
Zur Vorgeschichte, ich bin gelernte Bankkauffrau, habe im November 2010 eine Arbeitsstelle in München aufgenommen. Ich bin 27 Jahre alt.
Am 15.01.11 habe ich über eine Onlineanfrage bei meiner Kreditbank versucht mein bestehendes Darlehen (Restschuld 13.000 EUR) um knapp 3.000 EUR aufzustocken.

Da ich noch in der Probezeit bin wußte ich, dass die Anfrage aller Wahrscheinlichkeit nach abgelehnt wird. Also habe ich meinen Arbeitsvertrag und entsrechende Gehaltsnachweise "angepasst". Die Anfrage wurde seitens der Bank dann kommentarlos abgelehnt.
Lat telefonischer Rücksprache ist mir sogar noch ein Termin mit einem Kundenberater angeboten worden, der mit größerer Kompetenz das Darlehen sicher bewilligen würde. Diesen Termin habe ich nicht angenommen. Ich habe mich dann mit meiner ausbank in Verbindung gesetzt und mit den Originalunterlagen entsprechende Summe bewilligt bekommen. Das alte Darlehen wird also abgelöst.

Heute bekam ich eine Vorladung der Polizei mit oben genannten Vorwürfen.

Wie verhalte ich mich am Besten, bzw. was habe ich zu befürchten?

Besten Dank


Antwort geschrieben am 11.02.2011 20:35:46
Rechtsanwältin Marion Deinzer
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Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:

Der Tatbestand der Urkundenfälschung nach § 267 StGB ist dann erfüllt, wenn zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde hergestellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht wird. Durch das "Anpassen" Ihrer Gehaltsnachweise liegt ein Verfälschen einer echten Urkunde vor, sodass hier eine strafbares Handeln nach § 267 StGB gegeben ist. Die Vorlage dieser Unterlagen bei der Bank ist als versuchter Betrug nach § 263 II StGB strafbar.

Obwohl die Sach- und Rechtslage hier eindeutig zu sein scheint, sollten Sie der polizeilichen Vorladung nicht folgen. Dazu sind Sie im Übrigen auch nicht verpflichtet, da Sie als Beschuldigte zu den Vorwürfen schweigen dürfen. Zunächst sollte durch einen Strafverteidiger Akteneinsicht genommen werden. Erst nach Kenntnis des Akteninhalts kann eine entsprechende Verteidigungsstrategie entwickelt werden, da erst dann klar ist, was man Ihnen konkret vorwirft. Sollten die Vorwürfe zutreffen, ist mit einer Geldstrafe zu rechnen, falls keine Vorverurteilung besteht.

Ich hoffe, dass ich Ihnen zunächst weiterhelfen konnte.

Mit freundlichen Grüßen

Marion Deinzer
Rechtsanwältin

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Ich weise Sie darauf hin, dass diese Plattform lediglich zur ersten rechtlichen Orientierung dient und eine ausführliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es ist nur eine überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems aufgrund Ihrer Angaben zum Sachverhalt möglich. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Angaben zum Sachverhalt kann sich eine abweichende rechtliche Bewertung ergeben.

Mit freundlichen Grüßen

Marion Deinzer
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 11.02.2011 20:49:10

Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.

Sollte ich mir in jedem Fall einen Anwalt nehmen? Besteht die Möglichkeit, dass ich "straffrei" aus der Sache kommen könnte?

Wirkt sich die Nichtwahrnehmung dieser Vorladung nicht eventuell negativ für mich aus? Aus welchen Gründen und auf welchem Weg (schriftlich?) sollte ich den Termin absagen?

Meiner Meinung nach kann der Vorwurf doch auch nur für die zusätzlichen 3.000 EUR gelten, da der Restbetrag ja eine "Umfinanzierung" gewesen wäre. Wirkt sich der geringere Betrag strafmildernd aus? Des weiteren wäre ich ja in der Lage das Darlehen zu tilgen, deswegen denke ich das der Kreditbetrug nicht wirklich haltbar ist, oder?

In der Vorladung steht: "Die eingereichten DATEV Unterlagen sind offensichtlich gefälscht." Somit ist doch ein konkreter Vorwurf formuliert worden, oder nicht?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 12.02.2011 15:38:01

Vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Sie sollten den Termin zur Vernehmung telefonisch ohne Angaben von Gründen absagen bzw. mitteilen, dass Sie vorerst keine Aussage machen wollen. Aus der Tatsache, dass Sie diesen Termin nicht wahrnehmen, dürfen für Sie keine nachteiligen Schlussfolgerungen gezogen werden.

Es ist richtig, dass bereits ein konkreter Vorwurf im Raum steht. Dennoch wird ein Rechtsanwalt immer Akteneinsicht nehmen, da sich in der Akte auch Vermerke der Staatsanwaltschaft befinden und evtl. zusätzliche (für Sie günstige)Informationen, die bisher noch nicht bekannt sind.

Grundsätzlich ist es vorliegend im Rahmen des Möglichen, dass das Verfahren ggf. gegen Auflagen nach §§ 153, 153a StPO eingestellt wird.

Ich empfehle Ihnen dennoch, einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen zu beauftragen. Der Auftrag kann sich zunächst auch nur auf die Akteneinsicht beschränken.

Mit freundlichen Grüßen

Marion Deinzer
Rechtsanwältin

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