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Versuch Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend zu machen


| 28.04.2010 00:23 |
Preis: ***,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Marlies Zerban




Sehr geehrte Damen und Herren Rechtsanwälte,

Erbfall 2009, Alleinerbe, mehrere Pflichteilsberechtigte
Versuch Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend zu machen

Müssen Ansprüche, die durch falsche Angaben eines Pflichtteilberechtigen über angebliche Schenkungen/Zuwendungen die ein Alleinerbe erhalten haben soll, nur um deren eigene Forderungen durch die Enterbung zu Erhöhen, von der Gegenseite nachgewiesen (oder belegt) werden?

Wie kann man gegen solche falschen Behauptungen (Forderungen)
vorgehen? und/oder sollte man Sie besser ignorien und, im bisher noch nicht erstellten Nachlassverzeichnis, die entsprechende Angaben machen (da keine Zuwendung erhalten, 0 Euro eintragen?

Vielen Dank im voraus für Ihre Antwort
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 11 weitere Antworten zum Thema:
machen
28.04.2010 | 06:40

Antwort

von

Rechtsanwältin Marlies Zerban
169 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter
Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.

Im Falle des Pflichtteilsergänzungsanspruchs hat derjenige, der den Anspruch gegen den erben erhebt, einen Anspruch auf umfassende Auskunft über den Umfang des Nachlasses und die Verbindlichkeiten.

Diesen Anspruch müssen Sie erfüllen. Sollte keine Zuwendungen
vorliegen, reicht eine Negativerklärung aus.

Der Pflichtteilsberechtigte ist seinerseits in dem Fall, dass er einen Sachverhalt vorträgt, der Ihrer Darstellung widerspricht, für seine
Behauptungen beweispflichtig.

Er hat auch im Streitfall den Wert des Nachlasses, aus dem er seinen Anspruch geltend macht, nach vorheriger Ausnutzung der Auskunftspflicht des Erben darzulegen und zu beweisen.

Sie geben somit bei der Auskunft gegenüber dem Nachlassgericht gegebenenfalls bei Fragen dann "Null" an. Der Pflichtteilsberechtigte kann Einsicht in die Nachlassakte nehmen.

Sollte noch eine Unklarheit verbleiben, nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion,

mit freundlichen Grüßen

Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin


Bewertung des Fragestellers 2010-04-30 | 11:29


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ANTWORT VON
Rechtsanwältin Marlies Zerban
Ingelheim

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Erbrecht, Arbeitsrecht, Einkommensteuerrecht, Internationales Steuerrecht, Familienrecht