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Verstoß gg Verbraucherkreditrichtlinie


14.06.2010 16:31 |
Preis: ***,00 € |

Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht


Beantwortet von




Sehr geehrte Damen und Herren,

ein Mitbewerber, der sich gern hart an der Grenze des Wettbewerbsrechts bewegt, hat in einem Wochenblatt mit Erscheinungsdatum 10.06.2010 eine Annonce geschaltet.
In dieser wirbt er für Sofortkredite:

"Zeitraum vom 01.07.2010 bis 31.08.2010"
!!! Günstiger Sofortkredit!!
eff. Jahreszins 4,99%
Urlaub, Auto,Renovierung,Umschuldung"
...Adresse,Telefon, etc....

Ich würde den Mitbewerber gerne abmahnen, da ich hierin einen Verstoß sehe und eine Schlechterstellung der übrigen Wettbewerber.
Welche Möglichkeiten habe ich?
Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen


Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 3 weitere Antworten zum Thema:
Verstoß
Antwort vom
14.06.2010 | 18:01
Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage auf der Grundlage Ihrer Angaben wie folgt:

Falls tatsächlich ein Verstoß gegen die Verbraucherkreditlinie vorliegt und Ihrem Mitbewerber damit eine unlautere geschäftliche Handlung nach § 3 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) vorgeworfen werden kann und Sie zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 3 UWG berechtigt sind, so könnten Sie

1. Nach § 8 Abs. 1 UWG Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr Unterlassung verlangen.

2. Nach § 9 UWG Schadensersatz verlangen, wobei hier der durch die unzulässige geschäftliche Handlung konkret entstandene Schaden dargelegt werden muss, was im Einzelfall unter Umständen schwer nachweisbar ist.

3.Als Mitbewerber stehen Ihnen der Anspruch aus § 10 UWG (Gewinnabschöpfung) nicht zu.


Bitte berücksichtigen Sie, dass § 12 Abs. 1 UWG bei einer beabsichtigten Geltendmachung eines Unterlassungsanspruches eine bestimmte Vorgehensweise vorgesehen ist:

1. Vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens müssen Sie den Schuldner abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.

2. Im Falle der berechtigten Abmahnung, könnten Sie Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen (z.B. bei einer anwaltlichen Abmahnung, die dafür entstandenen Kosten)

3.Reagiert der Abgemahnte nicht oder lässt er die von Ihnen gesetzte angemessene Frist verstreichen, so könnten Sie eine gerichtliche einstweilige Verfügung beantragen, die ohne mündliche Verhandlung auch in kurzer Zeit erlassen werden kann.

Abschließend erlauben Sie mir noch folgenden Hinweis:

Die von Ihnen genannte Verbraucherkreditrichtlinie ist aufgehoben worden. Die in der Verbraucherkreditrichtlinie enthaltenen Regelungen sind seit dem 11. Juni 2010 durch Änderungen der §§ 491 ff. BGB zu einem Gesetz geworden. Ein Verstoß dagegen stellt somit sogar ein Gesetzesverstoß dar.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über Ihre Möglichkeiten gegeben zu haben.