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Am Dienstag wurde ich von der Polizei einer Vekehrskontrolle unterzogen ,bei einem Drogentest wurde ich positiv auf Cannabis getestet.Daraufhin erfolgte bei mir eine Hausdurchsuchung , gefunden wurden 50 g Marihuana und 8 Cannabisplanzen .Desweiteren hatte ich Salvia Divinorum und einige LSA Samen zu Hause .Ich wurde dann von der Polizei vernommen und jetzt unterstellt man mir den Handel mit Marihuana . Was kann ich für eine Strafe erwarten,da ich noch nie mit dem Gesetz in Konflikt gekommen bin und ich mich gegenüber der Polizei sehr kooperativ verhalten habe.Antwort geschrieben am 17.12.2010 14:26:09 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Martin Kämpf
Pettenkoferstraße 10a, 80336 München, Tel: 089/22843355, Fax: 089/22843356
Fachanwalt Strafrecht, Verkehrsrecht, Transportrecht, Internetrecht, Wettbewerbsrecht
Bewertungen: 163
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ich bedanke mich für Ihre Anfrage. Diese darf ich Ihnen unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Zunächst erlaube ich mir den Hinweis darauf, dass eine abschließende Schätzung der zu erwartenden Strafe ohne Kenntnis der Ermittlungsakte nicht möglich ist.
Unverbindlich teile ich Ihnen mit, dass Sie für die Fahrt unter Einfluss von THC, so der Grenzwert von 1,0 ng/ml THC überschritten ist, nach § 24a StVG mit einer Geldbuße in Höhe von 500,– EUR, einem einmonatigen Fahrverbot sowie vier Punkten in Flensburg zu rechnen haben.
Sollte ein Fahrfehler oder eine sogenannte drogentypische Ausfallerscheinung festgestellt worden sein, steht eine Verurteilung wegen Trunkenheit im Straßenverkehr zu erwarten. Diese wird mit Geldstrafe (zwischen 40 – 70 Tagessätze) sowie der Entziehung der Fahrerlaubnis für die Dauer von mindestens sechs Monaten und sieben Punkten im Verkehrszentralregister bestraft.
Bezüglich der bei Ihnen aufgefundenen Betäubungsmittel (Cannabis, Cannabis-Pflanzen sowie Salvia Divonorum) ist ebenfalls mit einer Geldstrafe zu rechnen. Bezüglich der Anzahl der Tagessätze kommt es hier insbesondere auf den Wirkstoffgehalt der Cannabis-Pflanzen an. Je weniger THC die Cannabis-Pflanzen enthalten, desto geringer dürfte die Strafe für Sie ausfallen.
Der Besitz der LSA-Samen ist ebenfalls strafrechtlich relevant und richtet sich nach dem AMG (Arzneimittelgesetz). Es ist auch hier mit einer Geldstrafe zu rechnen.
Bei den Geldstrafen richtet sich die Höhe des einzelnen Tagessatzes nach Ihrem monatlichen Netto. Von diesem sind Ihre Unterhaltszahlungen (an Frau und/oder Kinder) abzuziehen. Der Rest ist sodann durch 30 zu teilen.
In Anbetracht der hier verwirklichte Tag Straftatbeständen im vielen ich Ihnen, einem im Strafrecht tätigen Rechtsanwalt mit ihrer Strafverteidigung zu beauftragen, und über diesen zunächst Akteneinsicht in die Ermittlungsakte zu nehmen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick ermöglicht zu haben, und stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt & Strafverteidiger Martin Kämpf
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 17.12.2010 16:23:29
Ich bedanke mich erstmal für ihr bemühen .Da ich in Thüringen lebe, gilt hier die Grenze von 7,5 g reines THC für eine geringe Menge . Was habe ich zu befürchten ,wenn ich diese 7,5 g THC überschreite ? Desweiteren wird mir ja der Handel vorgeworfen ,obwohl keine verpackten Tütchen , hohe Summen an Bargeld ,eine Waage etc. gefunden wurden .Reicht denn Aufgrund der Menge des gefundenen Marihuanas der Tatverdacht aus? Wo ich dazu sagen muss ,dass ich nie den Handel betrieben habe und nur zum Eigenbedarf angebaut habe ,um mich selbst vor bleivergiftetem ( oder sonstigen Streckungsmitteln) Marihuana zu schützen .
Ich bedanke mich erstmal für ihr bemühen .Da ich in Thüringen lebe, gilt hier die Grenze von 7,5 g reines THC für eine geringe Menge . Was habe ich zu befürchten ,wenn ich diese 7,5 g THC überschreite ? Desweiteren wird mir ja der Handel vorgeworfen ,obwohl keine verpackten Tütchen , hohe Summen an Bargeld ,eine Waage etc. gefunden wurden .Reicht denn Aufgrund der Menge des gefundenen Marihuanas der Tatverdacht aus? Wo ich dazu sagen muss ,dass ich nie den Handel betrieben habe und nur zum Eigenbedarf angebaut habe ,um mich selbst vor bleivergiftetem ( oder sonstigen Streckungsmitteln) Marihuana zu schützen .
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 17.12.2010 16:42:27
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, diese beantworte ich Ihnen wie folgt:
Der Grenzwert von 7,5 Gramm THC für Cannabis gilt bundesweit als Grenzwert für die nicht geringe Menge.
Sollten der Wirkstoffgehalt der bei Ihnen aufgefundenen und beschlagnahmten Cannabis-Pflanzen sowie des Marihuana 7,5 Gramm THC tatsächlich überschreiten, hätten Sie sich des Besitzes von Betäubungsmitteln - hier Cannabis - in nicht geringer Menge, strafbar gem. § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, schuldig gemacht. Der Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringen Menge sieht als Strafe eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr vor. Diese wäre hier aber in aller Regel zur Bewährung auszusetzen.
Anhaltspunkte, die für die Annahme des Handeltreibens sprechen, vermag ich Ihrer Schilderung nicht zu entnehmen. Hierzu bedarf es über eine größere Menge von Betäubunsmitteln hinaus weiterer Indizien (beispielsweise Verpackungsmaterial, Feinwaage etc.). Sollten Sie sich hier nicht selbst durch Ihre Angaben belastet haben, wird Ihnen das Handeltreiben nach Ihrer Sachverhaltsschilderung nicht nachzuweisen sein.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, diese beantworte ich Ihnen wie folgt:
Der Grenzwert von 7,5 Gramm THC für Cannabis gilt bundesweit als Grenzwert für die nicht geringe Menge.
Sollten der Wirkstoffgehalt der bei Ihnen aufgefundenen und beschlagnahmten Cannabis-Pflanzen sowie des Marihuana 7,5 Gramm THC tatsächlich überschreiten, hätten Sie sich des Besitzes von Betäubungsmitteln - hier Cannabis - in nicht geringer Menge, strafbar gem. § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, schuldig gemacht. Der Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringen Menge sieht als Strafe eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr vor. Diese wäre hier aber in aller Regel zur Bewährung auszusetzen.
Anhaltspunkte, die für die Annahme des Handeltreibens sprechen, vermag ich Ihrer Schilderung nicht zu entnehmen. Hierzu bedarf es über eine größere Menge von Betäubunsmitteln hinaus weiterer Indizien (beispielsweise Verpackungsmaterial, Feinwaage etc.). Sollten Sie sich hier nicht selbst durch Ihre Angaben belastet haben, wird Ihnen das Handeltreiben nach Ihrer Sachverhaltsschilderung nicht nachzuweisen sein.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
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