Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340723
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 09.04.2011 21:17:34

Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2132
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 40 weitere Antworten zum Thema Verstoß.
Guten Tag,

ich hatte eine Hausdurchsuchung vom Zoll.

Gefunden wurden verschiedene Medikamente (Trenbolon Acetat 1000 mg, Clomifen 44 Tabletten a 50 mg(Griechenland), Tadalafil Kapseln 79 Stk. a 20mg, Arimidex (Anastrozol) 50 Kapseln a 1 oder 2 mg,50 Tabletten a 25 mcg Tyroxin(Griechenland), und noch paar verschiedene andere Tabletten; aber wenige)

Auch wurden verschiedene leere Ampullen (2 Testosteron,7 HGH) und auch 3 leere Verpackungen (Clomifen)gefunden.

Laut AMG falle ich bei 4-6 der o.a. Substanzen auf jeden Fall unter "nicht geringe Menge".

Ich werde beschuldigt von einem Verkäufer über das Internet 1 Ampulle Testosteron Enanthate (4000 mg), 1 Ampulle Testo. Propionat (1500 mg) sowie 100 Tabletten eines Antidepressivums bestellt, bezahlt und erhalten zu haben.
--> Dies habe ich auch zugegeben!

Auch werde ich verdächtigt, dass ich jemandem über das Internet Testosteronampullen (30 Stk. a 250mg) verkauft zu haben. --> Dies habe ich nicht getan!!; deshalb habe ich das auch abgestritten.

Ich bin bisher ohne Vorstrafen.

Auch wenn es schwer zu beantworten sein wird...mit was für einem Strafmaß muss ich rechnen?

Geldstrafe?, Vorstrafe? oder sogar Gefängnis?

Ich habe bisher keinen Anwalt eingeschaltet.
Macht es wirklich Sinn,jetzt noch einen Anwalt einzuschalten???
Oder kann ich auch erstmal abwarten, und wenn was kommt von der Staatsanwaltschaft, mir dann immer noch überlegen, ob ich die Strafe so akzeptiere, oder ggf. mit einem Anwalt dagegen vorgehe... ?

Vielen, vielen Dank im Voraus!

mfg


Antwort geschrieben am 09.04.2011 22:28:28
Rechtsanwalt Matthias Düllberg
Lindengraben 11, 44803 Bochum, Tel: 0234 300555, Fax: 0234 34734
Strafrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht, Verkehrsstrafrecht, Jugendstrafrecht, Verwaltungsrecht
Bewertungen: 24
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrter Fragesteller,

gerne nehme ich unter Berücksichtigung des dargelegten Sachverhalts, sowie Ihres ausgelobten Einsatzes zu Ihrer Anfrage Stellung.

Tatsächlich ist es kaum möglich, anhand der vorliegenden Informationen seriöse Prognosen über das zu erwartende Strafmaß zu machen. Nicht zuletzt kommt es hierzu auch auf den Ausgang des Verfahrens in dem Teil an, den Sie nicht eingeräumt haben. Hier wäre zunächst anhand der Ermittlungsergebnisse zu überprüfen, worauf sich der Verdacht überhaupt stützt. Auch der anhand eines Gutachtens zu ermittelnde tatsächliche Wirkstoffgehalt, sowie der Zweck der Einfuhr können für das Strafmaß relevant sein.

Sofern die Arzneimittel dann unter das AMG fallen richtet sich die Strafe nach den §§ 95 ff AMG, welche bereits an die Einfuhr, zum Teil schon an den Besitz der Mittel, einen Strafrahmen bis hin zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren knüpft. Vorbehaltlich einer Kenntnis der näheren Umstände kann insoweit bei der von Ihnen dargestellten Menge und Vielfalt durchaus davon ausgegangen werden, dass eine Vorstrafe in Betracht kommt. Auch eine Freiheitsstrafe kann nicht ausgeschlossen werden, zumindest sofern man Ihnen die Weitergabe der Mittel nachweist.

Angesichts dieser deutlichen Unwägbarkeiten kann Ihnen nur geraten werden, sich schon aufgrund dieses Vorwurfs schnellstmöglich mit einem Verteidiger zu besprechen, der Ihren Fall dann anhand der vorliegenden Ermittlungsakte beurteilen kann. Dies vor allem auch vor dem Hintergrund, dass die Staatsanwaltschaft kaum selbst den Vorwurf fallen lassen wird.
Je eher Sie handeln, desto mehr Handlungsmöglichkeiten werden sich dabei für Sie ergeben.

Auch wenn ich Ihnen aus den dargelegten Gründen keinen konkreten Ausblick auf eine zu erwartende Strafe geben konnte, hoffe ich doch, Ihnen zumindest einen ersten Überblick verschafft zu haben, anhand dessen Sie Ihre weiteren Schritte überdenken können.

Sollten Sich noch Nachfragen ergeben nutzen Sie gern die für Sie kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichem Gruß


M. Düllberg
Rechtsanwalt

----------------------------------------------------------------------
Lindengraben 11
44803 Bochum


Telefon:0234 300555 / 888
Telefax:0234 34734
e-Mail: info@ra-duellberg.de
www.ra-duellberg.de
www.facebook.com/ra.duellberg
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 11.04.2011 08:15:50

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Glauben Sie wirklich, dass bei den gefundenen bzw. zugegebenen Mengen mehr als eine Geldstrafe dabei rauskommt???

Auch wenn ich des Handels verurteilt werden sollte (wovon ich nicht ausgehe, da ich es wirklich nicht gemacht habe!), handelt es sich auch dabei um eine nicht so große Menge. (natürlich, lt. Gesetz, mehr als eine geringe Menge)

Macht es denn keinen Unterschied, dass ich bisher ohne Vorstrafen bin?

Vielen Dank im Voraus.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 11.04.2011 08:48:18

Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst einmal gilt es die Gesamtumstände zu berücksichtigen. Ohne das Ermittlungsergebnis, auch hinsichtlich des bestrittenen Vorwurfs zu kennen, können seriöse Aussagen zur Straferwartung nicht getroffen werden.

Sofern Ihnen das Veräußern nicht nachgewiesen wird, gehe ich angesichts der Menge nicht von einer Freiheitsstrafe aus.
Natürlich wird es sich zu Ihren Gunsten auswirkungen, dass Sie bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten sind. Ebenso wird das abgelegte Geständnis strafmildernd berücksichtigt werden.

Hinsichtlich des bestrittenen Vorwurfs wiegt ein Handeltreiben regelmäßig erheblich schwerer. Eine Vorstrafe (auch Geldstrafe über 90 Tagessätzen) kann hier ebensowenig ausgeschlossen werden, wie eine (kurze) Freiheitsstrafe, die dann vermutlich zur Bewährung ausgesetzt werden könnte. Für eine konkretere Aussage sind sowohl mir, als auch Ihnen die den Ermittlungen zu Grunde liegenden Umstände zu wenig bekannt.

Haben Sie bitte Verständnis dafür, dass es fahrlässig wäre, ohne Bezug zum konkreten Umfang der Ermittlungen, aus Gründen der Beruhigung hier eine Aussage zu treffen, die so nicht prognostizierbar ist. Dies würde Ihnen allenfalls vorübergehend helfen.

Daher kann ich nur den Rat wiederholen, sich zunächst über einen Rechtsanwalt Einsicht in die Ermittlungsakte zu verschaffen. Sodann wird eine genauere Prognose möglich sein.

Ich hoffe Ihre Nachfrage damit beantwortet zu haben. Sollten Sie an einer weiteren Beratung, oder Vertretung interessiert sein, steht meine Kanzlei Ihnen natürlich gern zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

M.Düllberg
Rechtsanwalt



Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Düllberg direkt

So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Strafrecht letzten Monat:

38
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340723
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97909
beantwortete Fragen
15
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Verstoß   Arzneimittelgesetz