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Frage geschrieben am 28.04.2011 11:26:11

Verstoß gegen Waffengesetz

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1178
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 40 weitere Antworten zum Thema Verstoß.
Hallo zusammen,

ich wurde mit einem Freund am Karfreitag in der öffentlichkeit durch einen Zeugen (Bewohner) bei der bei der Polizei angerufen hat das wir mit einer Waffe schießen.

Wir waren 4 Personen.

2 davon sind bevor die Polizei aufgetaucht ist gegangen und davon hatte einer die Waffe bei sich.

Der Zeuge behauptet, dass ich also der mit dem blauen T-Shirt geschossen hätte, lt Polizei vorort.

Ich habe der Polizei vorort unter einfluss von Alkohol, gesagt:

Es war einer der beiden die auch noch da waren sein Name ist Christian und ich kenne ihn von der Disco mehr weiß ich von dem nicht.

Diesen wisch habe ich dann bei dem Beamten unterschrieben und nun bekomme ich ein schreiben für die Vorladung als beschuldigten.

Wir hatten keine Waffe bei uns.

Sagen kann ich auch nicht ob es eine Softair oder eine Schreckschusse Waffe war.

ich habe lediglich gesagt das ich die Waffe angeschaut und in der hand gehalten habe aber definitiv nicht damit geschossen.

Jetzt werde ich beschuldigt.

Was soll ich tun.

Meine Anhörung ist am 2.5.2011, soll ich überhaupt hin.

Vorbestraft bin ich nicht, bin ein Angestellter mit einem festen Arbeitsvertrag.

Bitte um eure Hilfe !!!


Antwort geschrieben am 28.04.2011 12:18:11
Rechtsanwalt Michael Böhler
Hussenstraße 19, 78462 Konstanz, Tel: 07531-29397, Fax: 07531-15548
Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Vertragsrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:

Ich rate Ihnen dringend, einen Rechtsanwalt vor Ort mit Ihrer Verteidigung zu beauftragen. Dieser kann Akteneinsicht nehmen und das weitere Vorgehen anschließend mit Ihnen abstimmen. Sie müssen keine weiteren Angaben gegenüber der Polizei tätigen und bei Einschaltung eines Verteidigers auch nicht zur Anhörung erscheinen.

Um den Versuch zu unternehmen, eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen, muss der Akteninhalt bekannt sein.

Für eine Rückfrage im Rahmen der kostenlose Nachfragefunktion stehe ich bei Bedarf gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 28.04.2011 14:01:14

Hallo Herr Böhler,

können sie nicht als Rechtsanwalt von mir eintreten und Akteneinsicht verlangen ?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 28.04.2011 16:42:25

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne bin ich bereit, Sie zu verteidigen und Akteneinsicht zu beantragen. Ich weise darauf hin, dass hierfür weitere Gebühren entstehen. Zur Vereinbarung eines Besprechungstermins wenden Sie sich bitte an mein Sekretariat.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
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