Jetzt wollten wir die Vergleichssumme gegenüber dem Kunden geltend machen. Dessen Rechtsanwalt beruft sich nunmehr darauf, dass der Steuerberater seinerzeit gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßen habe und der Vergleich daher unwirksam sei.
Da wir bisher auf die Gültigkeit des Vergleichs vertraut haben, sind die in den Vergleich eingeflossenen Forderungen/Rechnungen zwischenzeitlich teilweise verjährt.
Können wir den Steuerberater des Kunden schadensersatzpflichtig machen?
Antwort geschrieben am 20.07.2010 11:50:37 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer
Helenenstraße 42, 30519 Hannover, Tel: 0511 86699888, Fax: 0511 86699899
Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Erbrecht, Verwaltungsrecht
Bewertungen: 376
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zunächst einmal ist zu prüfen, ob der geschlossene Vergleich nicht doch wirksam ist und daher direkt aus diesem Vergleich gegen den Schuldner vorgegangen werden kann.
Am 01.07.2008 ist ein neues "Rechtsdienstleistungsgesetz" in Kraft getreten und hat die Befugnisse für Steuerberater erweitert. Dies dürfte dann auch für Ihren Fall gelten, wenn der Vergleich nach diesem Datum geschlossen wurde, wovon ich jetzt ausgehe.
Ein Verstoß gegen das RDG liegt bereits in den folgenden Fällen nicht vor, da sie keine Rechtsberatung darstellen (§2 RDG):
„Rechtsdienstleistung ist nicht
1. Erstattung wissenschaftlicher Gutachten,
2. die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern,
3. die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretern, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht,
4. die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift,
5. die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien,
6. die Erledigung von Rechtsfragen
Hier hängt es also von der jeweiligen Situation ab, ob es sich um "steuernahe" Schulden handelte, worüber ein Vergleich geschlossen wurde und in wie weit der Steuerberater rechtliche Ausführungen machte, wie sich die Rechtslage darstellen könnte.
Hierzu würde ich Sie bitten, mir weitere Ausführungen zu machen, damit ich Ihnen weiterhelfen kann.
Selbst wenn es sich dennoch um ein Verstoß handeln sollte, kann der Steuerberater in die Haftung genommen werden.
Prozessual würde ich aber zunächst aufgrund der Urkunde gegen die Partei vorgehen und dem Steuerberater den Streit verkünden, sodass dieser im Folgeprozess in die Haftung genommen werden könnte. Die Kosten würde in jedem Fall entweder vom Gegner (falls bereits der erste Rechtszug gewonnen würde) oder vom Steuerberater (falls dieser erste Prozess verloren ginge) übernommen werden müssen.
Wenn Sie mögen, vertrete ich Sie gerne in dieser Angelegenheit.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt
Doktorand an der Comenius University / Bratislava
Helenenstr. 42
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