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Frage geschrieben am 05.01.2005 11:54:00

Verstoß gegen Beschluss-Verfügung: Was tun?

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3157
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 15 weitere Antworten zum Thema tun?.
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe eine einstweilige Verfügung beantragt, die auch ohne vorherige mündliche Verhandlung stattgegeben wurde.

Jetzt wurde das von mir nicht gewünschte vom Gericht verbotene Verhalten erneut vom Antragsgegner verübt.

Das Amtsgericht hat die einstweilige Verfügung im Übrigen stattgegeben.
Meine Frage:

1. In welcher Form (und auch Frist) kann ich diesen Verstoß dem Gericht mitteilen? Wieder, wie beim Antrag, mit Original sowie zwei Abschriften?

2. Kann ich Vorschläge bzgl. des Ordnungsgeld und der Verwendung kundgeben? Bzw.: wenn ein Ordnungsgeld mehr als € 5000,- festgesetzt wird, ist dann zwangsweise - wo Rechtsanwaltszwang herrscht - das Landgericht zuständig?


Danke,
mit freundlichem Gruß,
Ihr Ratsuchender


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 5.1.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 05.01.2005 12:09:11
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Sie haben eine auf Unterlassung gerichtete einstweilige Verfügung erwirkt. Üblicherweise wird in der Unterlassungsverfügung bereits ein Ordnungsgeld bei Verstoß gegen die Verfügung festgesetzt. In Ihrem Fall ist dies offenbar nicht geschehen. Sie können nun gem. § 890 ZPO einen Antrag auf Verurteilung zu einem Ordungsgeld bei dem Prozeßgericht der ersten Instanz stellen. Dies wird, da der Streitwert dafür entscheidend ist, in der Regel das Gericht sein, welches die einstweilige Verfügung erlassen hat.

Sie können eine bestimmte Höhe des Ordnungsgeldes beantragen, allerdings ist das Gericht daran nicht gebunden.

Nach Beendigung der Zuwiderhandlung ist für den Antrag die Verjährungsfrist des Art. 9 EGStGB zu beachten, welche 2 Jahre beträgt und mit Beendigung der untersagten Handlung beginnt (OLG Hamm, MDR 1978, 765).


Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt

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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 05.01.2005 12:21:20

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Schwartmann,
vielen Dank für die schnelle Beantwortung meiner Frage.

Noch eine kleine Nachfrage:
Könnte ich einen Kostenfestsetzungsantrag stellen, oder ist dies nicht möglich?

Danke

Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 05.01.2005 15:24:54

Ein Kostenfestsetzungsantrag dient dazu, nach Beendigung einer Instanz die Kosten des Rechtsstreits festsetzen zu lassen. Da Sie sich in dem EV-Verfahren offenbar selbst vertreten haben, könnten Sie die Ihnen entstandenen Kosten festsetzen lassen.

Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
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