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Hallo
bei manchen Veranstaltungen wie z.B Kinos, Diskotheken u. sonstigen Veranstaltungen, muß ich als Mann Eintritt zahlen, während Frauen Gratiseintritt bzw. verminderten Eintritt haben u. sogar noch Freigetränke bekommen.
Außerdem muß man bei der ein oder anderen Online-Singlebörse als Mann für Leistungen zahlen, welche für Frauen aber gratis sind.
Verstößt das nicht gegen das Grundgesetz, welches eine Benachteilígung u.a aufgrund des Geschlechts verbietet?
Wie geht man am besten dagegen vor?
Reicht es wenn ich die Veranstalter einfach darauf hinweise, daß Sie gegen Art. 3 GG verstoßen? Und was ist, wenn darauf nicht reagiert wird?
Oder muß bzw. kann ich diese bei der Polizei anzeigen?
Oder muß ich gar klagen? Wenn ja, gegen wen? Gegen jeden einzeln?
Oder gibt es ein bereits gefälltes Gerichtsurteil auf das man sich beziehen kann?
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 12.11.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 12.11.2009 20:46:08 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Marion Deinzer
Wieseneckstraße 26, 90571 Schwaig b. Nbg., Tel: 091195338567, Fax: 091195338568
Arbeitsrecht, Zivilrecht, Verkehrszivilrecht, Familienrecht, Strafrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Die Anwendung des Gleichheitssatzes beschränkt sich in erster Linie auf die Rechtsverhältnisse zwischen Staat und Bürger. Eine Gleich- oder Ungleichbehandlung liegt vor, wenn vergleichbare Sachverhalte von der öffentlichen Gewalt ungleich behandelt werden. Art. 3 GG ist zwischen Privat-
personen an sich nicht anwendbar, jedoch gibt es Ausnahmen. Solche Ausnahmen finden sich insbesondere im Arbeitsrecht.
Auch das Diskriminierungsverbot als Ausfluss des Gleichheitssatzes hilft nur bedingt weiter, da das Diskrimi-
nierungsverbot zunächst ebenfalls nur zwischen Staat und Bürger gilt. Da hierzulande Vertragsfreiheit herrscht, kann jede Privatperson Verträge schließen mit wem sie will und auch die Ausgestaltung bestimmen, ohne hierfür einen Grund zur Rechtfertigung vorhalten zu müssen. Allerdings wurden von der Europäischen Union mehrere Richtlinien erlassen, die Diskriminierungen auch im privaten Bereich verbieten und die inzwischen mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz auch in nationales Recht umgesetzt wurden. Es ist jedoch zu beachten, dass das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) nicht für jede Art von zivilrechtlichen Verträgen anzuwenden ist, sondern – neben den Voraussetzungen in § 2 AGG - nur beim Abschluss von privaten Versicherungs-
verträgen sowie bei der Begründung, Durchführung und Beendigung von Massengeschäften, § 19 AGG. Letztere sind solche, die typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen. Beim Besuch einer Diskothek liegt demnach ein Massengeschäft im Sinne des § 19 AGG vor. Eine diskriminierende Ungleichbehandlung ist jedoch nur dann gegeben, wenn es keinen rechtfertigenden Grund für die Ungleichbehandlung gibt. Ein solcher Grund kann aber bei unterschiedlichen Eintrittspreisen darin gesehen werden, dass der Diskothekenbetreiber über seine Preispolitik ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis anstreben möchte.
Eine höchstrichterliche Entscheidung deutscher Gerichte ist mir zu dem speziellen Problem der unterschiedlichen Eintrittspreise nicht bekannt. Zum weiteren Vorgehen und zu Ihren konkreten Fragen teile ich Ihnen folgendes mit:
Nach § 21 AGG können Sie die Beseitigung der Beein-
trächtigung verlangen. Sollte keine Reaktion erfolgen, können Sie auf Unterlassung klagen. Eine Anzeige bei der Polizei muss nicht erfolgen, da die zivilrechtlichen Ansprüche unabhängig von möglichen Straftatbeständen sind. Eine Klage müsste sich gegen jeden einzelnen Betreiber richten. Bitte beachten Sie, dass die Ansprüche nach § 21 I AGG innerhalb einer Frist von 2 Monaten geltend gemacht werden müssen, § 21 IV AGG.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort zunächst weiter geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Marion Deinzer
(Rechtsanwältin)
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Bitte beachten Sie, dass diese Plattform lediglich zur ersten rechtlichen Orientierung dient und eine ausführliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Angaben zum Sachverhalt kann sich eine andere rechtliche Bewertung ergeben.
Mit freundlichen Grüßen
Marion Deinzer
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