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Frage geschrieben am 25.01.2010 23:07:46

Verstoß gegen AGG

Rechtsgebiet: Hochschule, Prüfungen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1157
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 1 weitere Antworten zum Thema AGG.
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
sehr geehrte Frau Rechtsanwältin,

ich habe eine Frage, weiß aber nicht, ob man hier rechtlich dagegen vorgehen kann.

Und zwar studiere ich an der Fachakademie für Wirtschaft. Heute erhielten wir die Prüfungsergebnisse einer Klausur, deren Ergebnisse aber bei weitem nicht unseren Erwartungen entsprach. Bei einigen Aufgaben, bei denen es jeweils Gesamtpunktzahlen von 20 Punkten gab, haben selbst die Notenstärksten der Klasse nur knapp 5 Punkte. Aus den Fragestellungen war nicht möglich auf die in der Musterlösung angegebenen Antworten zu kommen. Ich gehe mal nicht davon aus, dass die gesamte Klasse unfähig ist die Angaben zu lesen. Des Weiteren hat unsere Dozentin unter Zeugen ausgesagt, dass Sie die gleiche Klausur im Jahrgang zuvor auch geschrieben hat und die waren alle besser, aber sie wurden angehalten strenger zu korrigieren. Da frage ich mich schon, ob das nicht gegen das AGG verstößt?

Welche Möglichkeiten gibt es dagegen vorzugehen?

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Mfg


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 26.1.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 26.01.2010 10:55:03
Rechtsanwalt Matthias Juhre
Langenbeckstraße 32, 45130 Essen, Tel: 0201 / 49 55 834, Fax: 0201 / 49 55 835
Nachbarschaftsrecht, Reiserecht, Miet und Pachtrecht, Baurecht, Zivilrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

Das AGG schützt vor »Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität« (§ 1 AGG). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

Gegen ein einzelnes Klausurergebnis können Sie auch nicht rechtlich vorgehen. Eine Klausurbewertung stellt keinen sog. Verwaltungsakt dar, der als solcher isoliert anfechtbar wäre. Rechtsbehelfe kommen erst dann in Betracht, wenn sich die Wertung z. B. auf ein Abschlusszeugnis auswirkt.

Voraussetzung für die Rechtswidrigkeit einer Prüfungswertung ist u. a., dass die Wertungsgesichtspunkte fachlich nicht vertretbar sind. Dies lässt sich an dieser Stelle nicht beurteilen. Allerdings dürfte allein die Tatsache, dass ein vorheriger Jahrgang anders bewertet wurde, nicht ausreichen.

Falls das schlechte Ergebnis für Sie weitere Auswirkungen hat, müssten Sie sich an einen Anwalt wenden, der eine genauere Prüfung vornehmen und dazu auch Akteneinsicht nehmen kann. Vorerst können Sie sich nur an den Lehrstuhl für eine Nachkorrektur wenden.


Mit freundlichen Grüßen

M. Juhre
Rechtsanwalt

Hinweis: Bei der gegebenen Antwort handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung. Eine weitergehende Beurteilung setzt genauere Kenntnis der Umstände sowie Einblick in sämtliche relevanten Unterlagen voraus, was nur im Rahmen einer Mandatserteilung erfolgen kann.

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