Verstoss gegen Überholverbotszeichen 276 , A61 km 307,5
23.07.2009 07:44
| Preis:
***,00 € |
Verkehrsrecht
Beantwortet von
| in unter 2 Stunden
Ich wurde von zwei vorausfahrenden Polizisten gestoppt und herausgewunken, weil ich im Baustellenbereich trotz Schild Nr. 276 überholt haben soll. Ich habe vor Ort und im Anhörungsverfahren den Verstoss nicht zugegeben. Nun bekomme ich Bussgeldbescheid über 70 Euro zzgl. Gebühren über 23,50.
Frage:
1. Lohnt sich weiterer Wiederstand
- Polizisten konnten m.E. nicht sehen und ermessen, ob ich überholt oder nur links gefahren bin
- Meine Frau ist Zeugin
2. Ist das Bussgeld korrekt
- Laut Katalog nur 40 Euro
Bezahlen oder Einspruch einlegen?
Vielen Dank !
23.07.2009 | 08:17
Antwort
von
Rechtsanwältin Astrid Hein
181 Bewertungen
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
hiermit nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen unter Berücksichtigung des dargestellten Sachverhaltes wie folgt Stellung:
Grundsätzlich ist eine rechtliche Beurteilung, das heißt eine Überprüfung, ob ein Überholvorgang nachgewiesen werden kann, erst nach Akteneinsicht möglich. Daher würde ich zu einem Einspruch raten. Die Höhe des Bußgeldes von EUR 70,00 wäre angemessen.
Sollten Sie Akteneinsicht wünschen, können Sie sich gerne unter meinen Kontaktdaten, die unten bzw. unter www.ra-hein.de ersichtlich sind, mit mir in Verbindung setzen.
Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage verschafft haben zu können und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin
Rechtsanwältin Astrid Hein
Ludwig – Thoma – Straße 47
85232 Unterbachern
Tel.: 0 81 31/33 39 36 1
Fax: 0 81 31/2 71 51 84
Mobil: 0171/84 18 0 21
E – Mail: rahein@ra-hein.de
www.ra-hein.de
Nachfrage vom Fragesteller
23.07.2009 | 15:59
Hallo Frau Hein,
vielen Dank für Ihre Antwort. Mit welchen Kosten muss ich denn für die Akteneinsicht rechnen?
Viele Grüsse,
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
23.07.2009 | 19:19
Sehr geehrter Fragesteller,
hiermit nehme ich zu Ihrer Nachfrage wie folgt Stellung:
Grundsätzlich dient die Nachfragefunktion der Klarstellung und nicht dazu erneut eine Frage zu stellen. Daher darf ich im Interesse der anderen User diese Frage über das Portal leider nicht beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin
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