Frage geschrieben am 10.08.2006 11:47:00
Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz
Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4573folgender Fall: Frau X besitzt mehrere Wohnungen. Der Mieter einer der Wohnungen zahlt seit längerer Zeit keine Miete mehr; die dafür angeführten Gründe sind allesamt an den Haaren herbeigezogen. Es gab zu dieser Sache einen nunmehr 2 Monate andauernden Schriftwechsel mit dem Rechtsanwalt des säumigen Mieters, der der Frau X (also der Vermieterin) jedoch inzwischen über den Kopf gewachsen ist.
Also stellt Frau X ihrem leiblichen Sohn eine Vollmacht aus, sie in dieser Sache juristisch zu vertreten - auch vor Gericht, sollte es zu einer Räumungsklage kommen. (§ 79 ZPO, Parteiprozess)
WICHTIG:
Der Sohn ist KEIN Jurist und KEIN Rechtsanwalt, allerdings aus eigener Erfahrung durchaus bewandert in den mietrechtlichen Belangen, um die es in diesem Fall geht. Die Mutter hat dem Sohn freiwillig die Wahrung Ihrer rechtlichen Interessen im genannten Fall übertragen und zahlt diesem dafür keinerlei Entgelt o.ä.
Der Sohn der Frau X zeigt dem Anwalt des säumigen Mieters also schriftlich und mit Verweis auf seine Vollmacht an, er nehme fortan die rechtlichen Interessen der Frau X (= Vermieterin, seine Mutter) in der strittigen Mietsache wahr. Gleichzeitig bittet er darum, den entsprechenden Schriftverkehr künftig über ihn (den Sohn) abzuwickeln.
Der Anwalt des Mieters erwidert lapidar, er sehe keinerlei Veranlassung, sich mit dem Sohn auseinanderzusetzen und werde im Gegenteil unverzüglich eine Überprüfung wegen des Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz einleiten.
Frage:
Wie ist der Vorwurf des Verstoßes gegen das RBerG in diesem Fall zu bewerten?
Vielen Dank!
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 10.8.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 10.08.2006 13:06:08 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Fachanwalt für Familienrecht Klaus Wille
Breite Straße 147 - 151, 50667 Köln , Tel: 0221/2724745, Fax: 0221/2724747
Arbeitsrecht, Versicherungsrecht, Fachanwalt Familienrecht, Eherecht
Bewertungen: 159
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Vielen Dank für Ihre Anfrage.
Gemäß Artikel 1 § 1 des Rechtsberatungsgesetzes ist für die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten eine Erlaubnis erforderlich.
Hinsichtlich Beratung und Vertretung unter Verwandten ergibt es eine Vielzahl verschiedener Auffassungen. Es hängt vom Einzelfall ab.
Der Verstoß gegen Artikel 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz setzt die geschäftsmäßige Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit einschließlich der Rechtsberatung voraus.
Teilweise sieht man bei der Vertretung unter Verwandten keine fremde Rechtsberatung unter Verwandten. Hier möchte man eine Regelung aus dem StBerG (analog) anwenden. Andere Meinungen in der Literatur sehen keine fremde Rechtsberatung, wenn zwischen den Verwandten einer Beistandspflicht oder wenn zwischen dem vertretenen und Vertreter eine enge verwandtschaftliche Beziehung besteht.
Es gibt aber auch eine Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin dies es nicht allein ausreichen lassen, dass zwischen den Verwandten eine enge Beziehung und Verpflichtung besteht. Hier müssen noch andere Gründe für die Vertretung vorliegen. Ähnlich haben auch das BayObLG, das OLG Karlsruhe und das OLG Oldenburg entschieden.
Da Sie keine weiteren Gründe (außer der Verwandtschaft) genannte haben, spricht hier einiges für eine fremde Rechtsberatung.
Daher besteht die Gefahr, daß in einem etwaigen Prozeß diese Frage negativ für Sie entschieden wird. Ich rate daher zur äußersten Zurückhaltung. Schalten Sie sicherheitshalber einen Rechtsanwalt ein.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt
Diese Ausführungen sind eine überblicksartige Darstellung. Die Beantwortung der Antwort ist in den Fällen, in denen die notwendigen Unterlagen (z.B. Verträge, Urteile) nicht vorlagen, eine individuelle Beratung nicht ersetzen.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt
www.anwalt-wille.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 10.08.2006 13:15:46
Hallo
und vielen Dank zunächst einmal! Das hört sich, wie erwartet, nicht gut an ...
Deswegen noch 2 kurze Nachfragen:
1.) Was könnten denn - abgesehen von der engen verwandtschaftlichen Beziehung, der besonderen Kenntnis der strittigen Vorgänge, der Überforderung der Frau X durch die Situation - "noch andere Gründe" für die Beratung sein, damit diese keine fremde Rechtsberatung i.S.d. §1 RBerG wäre? Haben Sie hierüber Kenntnis? (Wenn ein Gericht "noch andere Gründe" zur Bedingung macht, wüsste man gerne, welche das sein könnten.)
2.) Angenommen, der Sohn der Frau X reicht, ausgestattet mit entsprechender Vollmacht, in deren Namen eine Klageschrift bei Gericht ein (AG, kein Anwaltszwang) - würde diese dort zugelassen?
Nochmals Danke!
Hallo
und vielen Dank zunächst einmal! Das hört sich, wie erwartet, nicht gut an ...
Deswegen noch 2 kurze Nachfragen:
1.) Was könnten denn - abgesehen von der engen verwandtschaftlichen Beziehung, der besonderen Kenntnis der strittigen Vorgänge, der Überforderung der Frau X durch die Situation - "noch andere Gründe" für die Beratung sein, damit diese keine fremde Rechtsberatung i.S.d. §1 RBerG wäre? Haben Sie hierüber Kenntnis? (Wenn ein Gericht "noch andere Gründe" zur Bedingung macht, wüsste man gerne, welche das sein könnten.)
2.) Angenommen, der Sohn der Frau X reicht, ausgestattet mit entsprechender Vollmacht, in deren Namen eine Klageschrift bei Gericht ein (AG, kein Anwaltszwang) - würde diese dort zugelassen?
Nochmals Danke!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 10.08.2006 15:07:24
Sehr geehrte Damen und Herren,
wenn mit den Rechtsangelegenheit auch Ihre eigenen Angelegenheiten mitgeregelt würden, könnten Sie die Angelegenheit mitregeln. Ich rate aber trotz allem zu einer anwaltlichen Beratung.
Im schlimmsten Fall können Sie gem. § 157 Abs. 1 ZPO von dem Verfahren ausgeschlossen werden.
Außerdem könnten die Rechtsanwaltskammer und weitere Anwälte Sie abmahnen und ggf. gegen Sie ein einstweilige Verfügung beantragen. Diese wäre auf Unterlassng gerichtet. Nebenbei entstehen Ihnen noch enorme Kosten.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt
Sehr geehrte Damen und Herren,
wenn mit den Rechtsangelegenheit auch Ihre eigenen Angelegenheiten mitgeregelt würden, könnten Sie die Angelegenheit mitregeln. Ich rate aber trotz allem zu einer anwaltlichen Beratung.
Im schlimmsten Fall können Sie gem. § 157 Abs. 1 ZPO von dem Verfahren ausgeschlossen werden.
Außerdem könnten die Rechtsanwaltskammer und weitere Anwälte Sie abmahnen und ggf. gegen Sie ein einstweilige Verfügung beantragen. Diese wäre auf Unterlassng gerichtet. Nebenbei entstehen Ihnen noch enorme Kosten.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
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