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Frage geschrieben am 24.03.2010 09:27:10

Verstoß gegen PublicRelease

Rechtsgebiet: Medienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 916
Person A hat Bilder im Haus von B fotografiert (Details, Einrichtungsgegenstände, Raumatmosphäre) und vermarktet nun diese Bilder kommerziell in einer Microstockagentur. Dort werden die Bilder zu Preisen zwischen 1-15 Euro verkauft. Da sich die Motive gut verkaufen, kann sich B plötzlich nicht mehr an seine mündlich erteilte Einverständniserklärung (PublicRelease) erinnern und möchte klagen.

Was kann B maximal „rausholen“? Was droht A im schmlimmsten Fall? Wie hoch würde der Streitwert ungefähr angesetzt?


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Diese Antwort ist vom 24.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 24.03.2010 11:42:20
Rechtsanwältin LL.M. Anja Merkel
Könneritzstraße 7, 01067 Dresden, Tel: 0351 2749353, Fax: 0351 2749355
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Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.

Ihre Frage beantworte ich hinsichtlich Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes folgendermaßen.

Zunächst vorab: Hinsichtlich der von Ihnen angesprochenen Property Release, also die Zustimmung des Eigentümers der Sache hinsichtlich bestimmter Nutzungsarten der Fotos. Da es kein direktes Recht am Bild der eigenen Sache gibt (in Angrenzung zum Recht am eigenen Bild, Model release), kann der Eigentümer der Sache, die Fotos nicht gegenüber jedem Dritten verbieten. Insofern besteht ein zunächst ein eingeschränkter Unterlassungsanspruch etwa beispielsweise im Rahmen der so genannten Panoramafreiheit, also z.B. Abbildung eines Gebäude innerhalb eines Straßenzuges.

Sie schreiben, dass Sie Innen- und Detailaufnahmen vom Haus gemacht haben. Hierfür benötigen Sie jedenfalls eine Property Release des Eigentümers. Sollten sich auf den Fotos noch Gegenstände befinden, welche gesondert dem Urheberrecht unter fallen, wäre dies ebenfalls zu berücksichtigen.

Leider gibt es noch keine pauschale Streitwertfestsetzung bei der Verletzung des Property Releases, wie in Fällen von Urheberrechtsverletzungen, etwa der unberechtigten Verwendung eines Fotos im Internet ohne Einwilligung des Fotografen. Somit ist der Streitwert zunächst das was der Kläger fordert bzw. kann vom Gericht festgesetzt werden.

Daher wird der Streitwert unter Berücksichtigung der Umstände des einzelnen Falles gebildet. Insofern wird von der Höhe des Schadens des Eigentümers ausgegangen. Dieser setzt sich aus vielen Faktoren zusammen, welche schadensbildend sein können. Haben Sie beispielsweise innerhalb einer Prominentenvilla fotografiert und verkaufen Sie diese Bilder dann auch unter diesem Aspekt, wird dies berücksichtigt, da im Zweifel auch der Fotograf für diese Bilder ein höheres Entgelt erzielen könnte und der Eigentümer einen höheren Gegenwert beim Erteilung der Einwilligung erhalten hätte. Wichtig sind ebenfalls der Vertriebsweg sowie die Fotopreise. Hinzu käme die Häufigkeit der Downloads, da ja bei jedem einzelnen Verkauf wieder ein Verstoß vorliegt.

Ein recht aktuelles Urteil des Landgericht Potsdams, Urt. v. 21. 11. 2008 – Az.: 1 O 175/08, zum Verstoß gegen das Property Release eines öffentlichen Parks der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten begrenzt den Streitwert auf 40.000,00 Euro. Im Park befanden sich Hinweisschilder, dass eine Fotografieerlaubnis zu kommerziellen Nutzung beantragt werden kann. Eine solche Erlaubnis wurde nicht eingeholt und damit gegen das Property Release verstoßen. Die Fotos wurden für 10 Euro zum Download im Internet über ein Bildportal angeboten.

Sollten Sie dem Eigentümer nachweislich jedoch tatsächlich eine Gegenleistung für das Fotoschooting gegeben haben, welche der Eigentümer auch entgegen genommen hat, dann könnte dies bereits als Einwilligung in das Property Release gewertet werden.

Ich hoffe Ihnen eine Orientierung gegeben zu haben.

Beste Grüße

Anja Merkel, LL.M.
Rechtsanwältin

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 24.03.2010 12:45:48

Guten Tag,

Irhe Antwort zielt nicht ganz auf meine Frage: Es geht nicht um eine Verletzung des Urheberechts irgendeiner Sache, es geht mir auch nicht um Villen prominenter Menschen und schon garnicht um die Vermarktung in diesem Kontext.

Vielleicht formuliere ich die Frage einfach mal anders: A fotografiert im Haus von B eine ganz gewöhnliche Alltagssituation (leerer, alter Holztisch vor gestrichener Wand) und vermarktet diese als Stockbild (Der Begriff beinhaltet den Verzicht auf einen Kontext!). Nun möchte B Profit aus der Sache schlagen - welche Möglichkeiten gibt es für B?

Meines Wissens gibt es doch kein Recht am Bild eigener Sachen - oder täusche ich mich?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 24.03.2010 14:07:02

Ja, Sie haben richtig verstanden, es gibt kein Recht am eigenen Bild der Sache.

Wie bereits oben ausgeführt, bedeutet dies nicht, dass Fotos einer Sache, eines Gebäude, eines Raums, oder eines leeren Holztisches vor gestrichener Wand ohne Einwilligung des Eigentümers, kommerziell von anderen genutzt und verwendet werden dürfen. Dies begründet sich in der Hoheit des Eigentümers.

Gegen die kommerzielle Nutzung der Fotos ohne Einwilligung des Eigentümers kann B gegen A einen Unterlassungsanspruch bezüglich der kommerziellen Nutzung sowie Schadensersatz geltend machen. Hinsichtlich des Unterlassungsanspruches gibt es wie bereits genannt Einschränkungen (Panoramafreiheit).

Da es sich nach Ihren Angaben zufolge um ein Stockbild handelt, also ohne jeglichen inhaltlichen Bezug auf individuelle Eigenschaften, Eigenheiten, welche wertbildend fungieren, kann eine individuelle Wertbildung für den Schadensersatzanspruch nicht von B zum Ansatz gebracht werden. Dennoch bleiben als mögliche schadensersatzbildende Komponenten, eine angemessene Gegenleistung für ein Property Release sowie die Häufigkeit des Verstoßes gegen die Einwilligung, nämlich bei jedem Verkauf.

Sie müssen damit rechen, dass B Ihnen gegenüber einen Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch geltend macht. Leider kann ich Ihnen keine andere Antwort geben.

Ich hoffe, Ihre Fragen anhand Ihrer konkreteren Angaben nunmehr beantwortet zu haben.

Beste Grüße


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